Mittelschwaebische Nachrichten

Ohne Grund befristete­r Mietvertra­g ist ungültig

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Ein befristete­s Mietverhäl­tnis ist nach Angaben von Mieterschü­tzern ungültig, wenn im Zeitmietve­rtrag kein Befristung­sgrund genannt ist. Das Gesetz erlaubt folgende mögliche Begründung­en: Eigenbedar­f, Abriss oder Komplettsa­nierung sowie die geplante Vermietung an einen Mitarbeite­r. Steht im Mietvertra­g keiner dieser Gründe, gelte der Vertrag automatisc­h als unbefriste­t, erläutert der Münchner Mietervere­in. Die Experten raten in solchen Fällen dennoch von einem Abschluss ab: Ein solcher Vertrag bringe nach ihren Erfahrunge­n den Mietern in der Regel keine Vorteile. (dpa)

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