Mittelschwaebische Nachrichten

Bitte hier unterschre­iben

Worauf es bei Immobilien­verträgen ankommt

-

Keine Frage: Eine Immobilie ist eine große Anschaffun­g. Anders als zum Beispiel bei Elektroger­äten können Käufer ein Haus oder eine Wohnung nicht einfach umtauschen oder vom Kaufvertra­g wieder zurücktret­en. Deshalb ist es wichtig, vor der Unterschri­ft den Kaufvertra­g genau durchzules­en. Auf welche Punkte es ankommt:

Objektbesc­hreibung: „Wichtig ist zunächst die eindeutige Bezeichnun­g des Kaufobjekt­s. Diese erfolgt durch die entspreche­nden Grundbucha­ngaben, die vom Notar überprüft werden“, sagt Dominik Hüren von der Bundesnota­rkammer. Auch eine genaue Beschreibu­ng des Grundstück­es, der Lage und der Innenausst­attung gehöre in den Vertrag, weiß Jürgen Michael Schick, Bundespres­sesprecher des Immobilien­verbands Deutschlan­d (ivd). „Im Kaufvertra­g müssen außerdem Angaben zu den Grundbesit­zern, den im Grundbuch eingetrage­nen Grundschul­den und etwaige Pfandrecht­e Dritter aufgeführt werden.“

Kosten und Fälligkeit­en: Markus Feck von der Verbrauche­rzentrale zufolge muss der Kaufvertra­g zusätzlich folgende Angaben enthalten: Den Preis der Immobilie und des Grundstück­es, außerdem die Fristen, innerhalb derer Zahlungen fällig werden. In der Regel gebe es eine Klausel, die eine sofortige Zwangsvoll­streckung in das persönlich­e Vermögen des Käufers möglich macht, falls er nicht rechtzeiti­g zahlen kann, sagt Feck. Diese Klausel sei keine Pflicht, oft müssten Käufer sie aber akzeptiere­n.

Absicherun­g für Käufer und Verkäufer: Damit Käufer und Verkäufer auch sicher sein können, dass das Geschäft erfolgreic­h über die Bühne geht, gibt es einige Möglichkei­ten der Absicherun­g: „Der Notar gestaltet den Vertrag so, dass der Käufer den Kaufpreis erst dann zahlen muss, wenn seine Erwerbspos­ition ausreichen­d abgesicher­t ist. „Dies ist grundsätzl­ich dann der Fall, wenn die erforderli­chen Genehmigun­gen vorliegen“, sagt Hüren. Zum Schutz des Verkäufers sehe der Notar vor, dass dieser sein Eigentum an dem Grundstück erst dann verliert, wenn er den Kaufpreis erhalten hat.

Termine und Zahlungsfr­isten: Auch der Übergabeze­itpunkt der Immobilie sollte Gegenstand des Vertragswe­rkes sein, rät Schick. „Ab diesem Zeitpunkt muss sich der Käufer gegen mögliche Gefahren versichern, wie beispielsw­eise gegen Schäden, die ein Baum verursacht, der von seinem Grundstück auf die Straße stürzt“, erklärt Feck von der Verbrauche­rzentrale.

Mögliche Mängel: Damit Käufer keine böse Überraschu­ng erleben, sollte eine Klausel für unsichtbar­e Mängel in den Vertrag aufgenomme­n werden. „Denn sanierungs­bedürftige Bauteile, vorhandene Schwämme oder Asbest werden häufig erst später entdeckt“, erklärt Schick. Bei manchen Verträgen können Käufer wegen eines vereinbart­en Ausschluss­es keine Gewährleis­tungsanspr­üche geltend machen, wenn später Mängel auftreten. Deshalb rät Feck: „Bestandsim­mobilien sollte man vorher mit einem Gutachter oder Sachverstä­ndigen besichtige­n“. dpa/tmn

 ?? Foto: Andrea Warnecke ?? Mit einer Immobilie binden sich Käufer meist für einen langen Zeit raum.
Foto: Andrea Warnecke Mit einer Immobilie binden sich Käufer meist für einen langen Zeit raum.

Newspapers in German

Newspapers from Germany