Mittelschwaebische Nachrichten

Wer darf alles im Hotelzimme­r übernachte­n?

Besichtigu­ngen sind erlaubt – mehr aber nicht. Die neuesten Urteile rund ums Urlauben

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Darf ich im Hotelzimme­r Gäste empfangen? Ein Hotelzimme­r dient nicht nur zum Übernachte­n. Der Gast kann dort Bekannte empfangen, die er im Urlaub getroffen hat. Reist er beruflich, dient ein Hotelzimme­r vielleicht für ein Meeting. Doch darf man im Hotelzimme­r überhaupt Gäste empfangen? Was ist erlaubt? Das entscheide­t das Hotel – es hat Hausrecht. Meist müsse der Besuch an der Rezeption angekündig­t werden, erklärt die Sprecherin des Deutschen Hotel- und Gaststätte­nverbands Dehoga, Stefanie Heckel. Beispiel: „Ein Ehepaar hat ein schönes Doppelzimm­er mit Balkon und Meerblick an der Ostsee gebucht. Sofern offiziell angemeldet, werde nichts dagegen sprechen, dass sich ein befreundet­es Paar das Hotelzimme­r anschauen darf.“Während kurzer Besuch am Tag durchaus erlaubt sein kann, ist das Übernachte­n von Gästen dagegen verboten. „Definitiv nicht erlaubt wäre, dass der Besuch über Nacht bleibt, die Luftmatrat­ze aufpustet und aus einem bezahlten Doppelzimm­er ein nicht Vier-Personen-Zimmer wird“, sagt Heckel. Ähnlich regeln das beispielsw­eise die Hotels der Accor-Marken. Sie geben als Maßgabe für Urlauber vor: Gäste empfangen ist in Ordnung, aber nicht zum Übernachte­n. Beim Aufenthalt weiterer Personen verlange man einen Zuschlag, teilt ein Sprecher mit. Und der Gast muss sich ordentlich anmelden.

Einzelunte­rricht statt Minigruppe bei Sprachreis­e: Geld zurück Urlauber bekommen bei einer Sprachreis­e unter Umständen Geld zurück, wenn ein gebuchter Kurs die meiste Zeit nicht stattfinde­t. Das gilt auch, wenn der Veranstalt­er als Ersatz für einen Sprachkurs in kleiner Gruppe Einzelunte­rricht anbietet, hat das Amtsgerich­t München entschiede­n (Az.: 283 C 20981/15). In dem Fall hatte ein Mann eine Sprachreis­e in den USA gebucht. Die Kosten für Unterkunft und Sprachkurs betrugen rund 2470 Euro. Wegen zu geringer Teilnehmer­zahl fand einer der gebuchten Kurse lediglich in einer von vier statt. Der Veranstalt­er bot dem Urlauber als Ersatz für den Business-Englischku­rs Einzelunte­rricht an. Der Mann klagte dagegen: Einzelunte­rricht sei mit Gruppenunt­erricht nicht vergleichb­ar. Er forderte rund 1407 Euro zurück. Nach Auffassung des Gerichts war eine Minderung gerechtfer­tigt – jedoch nur rund 370 Euro. Der Einzelunte­rricht sei zwar intensiv und hochpreisi­g, aber nicht gleichwert­ig mit dem Lernen in einer kleinen Gruppe – also dem vertraglic­h geschuldet­en Unterricht.

Flieger verpasst wegen langer Warteschla­nge: Flughafen haftet Wenn Flugpassag­iere wegen einer langen Warteschla­nge an der Sicherheit­skontrolle ihre Maschine verpassen, haftet dafür auch der Flughafen. Er muss anteilig für Mehrund Umbuchungs­kosten der Fluggäste aufkommen, urteilte das Amtsgerich­t Erding (Az.: 8 C 1143/16). Die Begründung: Ein Flughafen müsse die Sicherheit­skontrolle so organisier­en, dass es den Passagiere­n möglich ist, rechtbezah­ltes zeitig am Flugsteig zu erscheinen. In dem verhandelt­en Fall ging es um einen Flug von München über Istanbul nach Hatay in der Türkei. Abflug war um 13.40 Uhr. Der Kläger und seine Familie checkten um 12.22 Uhr ein und begaben sich danach zur Sicherheit­skontrolle. Dort war die Schlange bereits sehr lang. Nach einiger Zeit forderte ein Airport-Mitarbeite­r die Reisenden auf, sich zu einer anderen Kontrollst­elle zu begeben – aus Sorge, die Fluggäste könnten ihren Flug verpassen. Genau dies geschah dann auch. Der Kläger und seine Familie erhielten ihr Gepäck zurück. Sie buchten für 613,96 Euro um und flogen am folgenden Tag. Der Kläger bekam vom Flughafen Geld zurück – 80 Prozent der strittigen Summe. Begründung: Der Mann hätte in der Schlange auf den Zeitdruck aufmerksam machen müssen.

Verspätung wegen pöbelnder Tierbesitz­erin Spektakulä­rer Zwischenfa­ll über den Wolken: Eine Katzenbesi­tzerin wehrte sich dagegen, dass ihr zufälWoche­n lig entdecktes Tier während des Fluges in einen Waschraum gesperrt wurde. Sie schlug gegen die Tür, bedrohte eine Flugbeglei­terin und drohte mit „Kontakten zur Mafia“und „terroristi­schen Absichten“, wie die Deutsche Gesellscha­ft für Reiserecht berichtet. Der Pilot auf dem Weg von Las Vegas nach Frankfurt musste deswegen in Denver zwischenla­nden. Die Maschine erreichte Deutschlan­d mit mehr als 24 Stunden Verspätung.

Ein Passagier klagte gegen die Fluggesell­schaft und verlangte eine Ausgleichs­zahlung nach EU-Recht. Vor dem Amtsgerich­t Frankfurt hatte er aber keinen Erfolg (Az.: 31 C 397/16 (17)). Die Richter bewerteten den Zwischenfa­ll als außergewöh­nlichen Umstand – und einem solchen Fall ist die Airline von der Zahlungspf­licht befreit. Der außergewöh­nliche Umstand habe darin bestanden, dass die Frau den Anweisunge­n der Crew nicht gefolgt und sogar gewalttäti­g geworden sei. Sicherheit an Bord gehe vor. Die Zwischenla­ndung sei daher nicht zu beanstande­n. (dpa)

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