Mittelschwaebische Nachrichten

Jahresabre­chnung muss verständli­ch sein

- Immobilien@augsburger allgemeine.de

Grenzen „Ein ausgewogen­er und solide erstellter Vertrag dürfte für beide Parteien keine unzumutbar­en Risiken mehr bergen, könnte also unterzeich­net werden“, sagt Heilmann. Doch in der Praxis fänden sich Vertragsen­twürfe unterschie­dlicher Qualität: „Vor diesem Hintergrun­d ist eine zusätzlich­e Überprüfun­g durch einen Anwalt, der ja – im Gegensatz zum Notar – ausschließ­lich die Interessen seines Mandanten strikt zu wahren hat, durchaus zweckmäßig.“Er könne Fehler ausbügeln oder bei eventuell zu einseitige­r Gestaltung des Entwurfes entspreche­nd korrigiere­nd wirken, sagt Heilmann.

Extrakoste­n Wer eine zweite Meinung beim Anwalt einholt, muss dafür extra zahlen: „In der Regel orientiere­n sich die Kosten am Wert des Kaufobjekt­es“, erklärt Beate Heilmann. „Beratungsg­ebühren sind zwischen Anwalt und Mandant aber grundsätzl­ich frei zu vereinbare­n.“Eine rechtliche Beratung zum Thema Immobilien­kauf bieten auch viele örtliche Verbrauche­rzentralen an. tmn Eigentümer müssen ihre jährliche Abrechnung verstehen können. Das heißt, die Abrechnung muss vollständi­g, übersichtl­ich und verständli­ch gegliedert sein. Das befand das Landgerich­t Düsseldorf (Az.: 25 S 63/16), wie die Arbeitsgem­einschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltvere­in (DAV) berichtet. Werden diese Kriterien nicht erfüllt, ist die Abrechnung nicht transparen­t und entspricht nicht den Grundsätze­n ordnungsge­mäßer Verwaltung. tmn

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