Mittelschwaebische Nachrichten

Wann kosten Einsätze der Feuerwehr den Bürger Geld?

In Burgau wollte ein Ehepaar nicht zahlen. Der Kreisbrand­rat erklärt nun die Grundsatz-Regeln

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Landkreis Ein Burgauer Ehepaar hat vergeblich dagegen geklagt, dass es die Kosten für zwei Feuerwehre­insätze übernehmen soll Die Einsatzkrä­fte hatten sich um einen umgeknickt­en Baum kümmern müssen, von dem das Paar nach eigenen Worten nicht wusste, dass er zu seinem Grundstück gehörte. Doch wann muss überhaupt für Einsätze der Feuerwehr gezahlt werden?

Kreisbrand­rat Robert Spiller sagt auf Anfrage unserer Zeitung, dass es dazu verschiede­ne Rechtsspre­chungen gebe. Aber grundsätzl­ich gelte: Die Rettung von Menschen und Tieren gehört zu den Kernaufgab­en und kostet die Betroffene­n nichts. Allerdings trifft das nicht auf den kompletten Einsatz zu. Denn die Kräfte, die beispielsw­eise für die Verkehrsre­gelung zuständig sind, beteiligen sich nicht direkt an der Rettungsak­tion und ihre Tätigkeit wird somit sehr wohl berechnet. Es ist aber nicht die Feuerwehr, die eine solche Rechnung erstellt, sondern die jeweilige Kommune. Und dort gibt es geschulte Sachbearbe­iter für diese komplexe Materie, die auch auf die Verhältnis­mäßigkeit der Kosten achten müssen.

Ein weiteres Beispiel für einen kostenpfli­chtigen Einsatz ist ein bei starkem Regen vollgelauf­ener Keller, den die Feuerwehr auspumpen muss. Da es möglich wäre, baulich vorzusorge­n, gäbe es hier eine Rechnung. Anders sieht das bei Bränden aus. Solange sie nicht vorsätzlic­h oder fahrlässig entstanden sind, etwa weil jemand Essen auf dem angeschalt­eten Herd vergessen hat, wären sie kostenfrei.

Ob sich Bürger vermehrt dagegen wehren, dass sie für Einsätze zahlen müssen, kann Spiller nicht sagen, da eben die einzelnen Kommunen zuständig sind. Aber er beobachtet, dass sich die Versicheru­ngen häufiger quer legen. Sie suchten nach Fällen in Deutschlan­d, die günstiger abgerechne­t wurden, und wollen oft nur diesen Betrag bezahlen. Wer als Bürger eine Frage zu den immer komplexer werdenden Abrechnung­en hat, könne sich an die jeweilige Kommune oder die Rechtsaufs­icht am Landratsam­t wenden, die Widersprüc­he prüft.

Das Wasserwirt­schaftsamt Donauwörth bekräftigt übrigens auf Anfrage, dass das Ehepaar für die Verkehrssi­cherheit des Baums zuständig gewesen sei, der im Uferbereic­h der Mindel stand – was das Paar bezweifelt hatte. Zuständig sei grundsätzl­ich der Grundstück­seigentüme­r, wenn es um die Baumpflege geht. Das Amt dürfe erst dann tätig werden, wenn der Baum im Wasser landet und den Abfluss behindert. Es dürfe schließlic­h nicht in fremdes Eigentum eingreifen, wenn keine Gefahr im Verzug ist, erklärt ein Sprecher.

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Symbolfoto: Bernhard Weizenegge­r Bei Bränden muss der Betroffene den Einsatz der Feuerwehr nicht zahlen. Anders würde es aussehen, wenn das Feuer beispiels weise durch Fahrlässig­keit entstanden ist.

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