Mittelschwaebische Nachrichten
Wann kosten Einsätze der Feuerwehr den Bürger Geld?
In Burgau wollte ein Ehepaar nicht zahlen. Der Kreisbrandrat erklärt nun die Grundsatz-Regeln
Landkreis Ein Burgauer Ehepaar hat vergeblich dagegen geklagt, dass es die Kosten für zwei Feuerwehreinsätze übernehmen soll Die Einsatzkräfte hatten sich um einen umgeknickten Baum kümmern müssen, von dem das Paar nach eigenen Worten nicht wusste, dass er zu seinem Grundstück gehörte. Doch wann muss überhaupt für Einsätze der Feuerwehr gezahlt werden?
Kreisbrandrat Robert Spiller sagt auf Anfrage unserer Zeitung, dass es dazu verschiedene Rechtssprechungen gebe. Aber grundsätzlich gelte: Die Rettung von Menschen und Tieren gehört zu den Kernaufgaben und kostet die Betroffenen nichts. Allerdings trifft das nicht auf den kompletten Einsatz zu. Denn die Kräfte, die beispielsweise für die Verkehrsregelung zuständig sind, beteiligen sich nicht direkt an der Rettungsaktion und ihre Tätigkeit wird somit sehr wohl berechnet. Es ist aber nicht die Feuerwehr, die eine solche Rechnung erstellt, sondern die jeweilige Kommune. Und dort gibt es geschulte Sachbearbeiter für diese komplexe Materie, die auch auf die Verhältnismäßigkeit der Kosten achten müssen.
Ein weiteres Beispiel für einen kostenpflichtigen Einsatz ist ein bei starkem Regen vollgelaufener Keller, den die Feuerwehr auspumpen muss. Da es möglich wäre, baulich vorzusorgen, gäbe es hier eine Rechnung. Anders sieht das bei Bränden aus. Solange sie nicht vorsätzlich oder fahrlässig entstanden sind, etwa weil jemand Essen auf dem angeschalteten Herd vergessen hat, wären sie kostenfrei.
Ob sich Bürger vermehrt dagegen wehren, dass sie für Einsätze zahlen müssen, kann Spiller nicht sagen, da eben die einzelnen Kommunen zuständig sind. Aber er beobachtet, dass sich die Versicherungen häufiger quer legen. Sie suchten nach Fällen in Deutschland, die günstiger abgerechnet wurden, und wollen oft nur diesen Betrag bezahlen. Wer als Bürger eine Frage zu den immer komplexer werdenden Abrechnungen hat, könne sich an die jeweilige Kommune oder die Rechtsaufsicht am Landratsamt wenden, die Widersprüche prüft.
Das Wasserwirtschaftsamt Donauwörth bekräftigt übrigens auf Anfrage, dass das Ehepaar für die Verkehrssicherheit des Baums zuständig gewesen sei, der im Uferbereich der Mindel stand – was das Paar bezweifelt hatte. Zuständig sei grundsätzlich der Grundstückseigentümer, wenn es um die Baumpflege geht. Das Amt dürfe erst dann tätig werden, wenn der Baum im Wasser landet und den Abfluss behindert. Es dürfe schließlich nicht in fremdes Eigentum eingreifen, wenn keine Gefahr im Verzug ist, erklärt ein Sprecher.