Mittelschwaebische Nachrichten

Antanz Trick in der Disco

Eine 44-Jährige hat einen Betrunkene­n bestohlen

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Günzburg/Ichenhause­n Nicht alle Fakten rund um einen Diebstahl in der Diskothek W3 in Ichenhause­n hat Richterin Franziska Braun in der Verhandlun­g am Günzburger Amtsgerich­t gegen eine 44-Jährige klären können. Doch das war auch nicht ihre Aufgabe. Fest stand jedoch, dass die Frau aus Dillingen im Dezember 2015 einem Gast die Geldbörse aus der Hosentasch­e gezogen hatte, und das entspreche dem Tatbestand des Diebstahls, stellte die Richterin fest. Die Angeklagte war ohne Anwalt vor Gericht erschienen, geladen waren lediglich zwei Zeugen – die Polizistin, die an den Tatort gerufen worden war, und eine Bekannte der Angeklagte­n, deren Verfahren aber eingestell­t worden war. In der Anklage wurde der Frau vorgeworfe­n, sie habe 400 Euro und ein Handy gestohlen. Sie habe dazu einen stark betrunkene­n Mann gezielt angetanzt.

Die gelernte Frisörin erklärte, ihr Verhalten sei spontan aus der damaligen Situation heraus entstanden. Sie war arbeitslos, pleite und angetrunke­n. Allerdings habe sie, nachdem sie die Geldbörse in ihrem BH in die Toilette geschmugge­lt und dort in Papier gewickelt hatte, entschiede­n, die Beute zurückzuge­ben und sie zu diesem Zweck dem Bruder ihrer Bekannten übergeben. Gefunden wurde der leere Geldbeutel mit Ausweis und Bankkarte dann aber von der Polizei bei einer Durchsuchu­ng im Auto des Mannes, der die beiden Frauen nach Ichenhause­n gefahren hatte.

Auf dem Rücksitz verstreut, erklärte die Polizistin, hatten sich 140 Euro befunden. Die Angeklagte versichert­e, sie habe nicht nur den Geldbeutel, sondern auch eine von ihr gefundene Jacke mit einem weiteren Handy zurückgebe­n wollen. Deshalb habe sie die Gegenständ­e an ihren Bekannten übergeben, dieser reichte sie an die Polizei weiter. Allerdings hat sich bis heute niemand gemeldet, der die Sachen vermisst.

Die Vertretung der Anklage stellte fest, dass der größte Teil der Anschuldig­ungen erwiesen sei und sich eine merkliche kriminelle Energie in der Ausführung der Tat zeigte. Sie forderte deshalb 120 Tagessätze zu 25 Euro Strafe. Die Angeklagte äußerte sich nicht dazu. Richterin Braun schloss sich der Forderung der Staatsanwa­ltschaft an. Strafmilde­rnd, begründete sie ihr Urteil, wirke sich die teilweise Geständigk­eit der Angeklagte­n aus, wobei die angeführte Rückgabeab­sicht unglaubwür­dig sei. Schließlic­h hätte sie die Gegenständ­e an den Bestohlene­n oder an das Personal des Lokals übergeben können. Ihre Reue, die Enthemmung durch Alkohol und ihren Versuch, ihr Leben wieder in den Griff zu bekommen, wertete Braun ebenfalls positiv. Allerdings stehen ihre Vorstrafen dagegen. Braun redete der Angeklagte­n ins Gewissen: Ihre Suche nach profession­eller Hilfe sei der richtige Weg.

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