Mittelschwaebische Nachrichten

Makler müssen Energie Angaben machen

Wesentlich­e Angaben aus einem Energieaus­weis dürfen nicht verschwieg­en werden

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Karlsruhe Immobilien­makler dürfen in ihren Anzeigen Informatio­nen aus einem vorhandene­n Energieaus­weis nicht verschweig­en. Das entschied der Bundesgeri­chtshof am Donnerstag in drei Verfahren um Abmahnunge­n gegen Makler aus Nordrhein-Westfalen und Bayern durch die Deutsche Umwelthilf­e. Entscheide­nd sei dabei nicht die Energie-Einsparver­ordnung (EnEV), die Vermietern und Verkäufern die Informatio­nspflicht zuweist. Der Immobilien­makler sei nicht Adressat dieser Pflicht. Die Klägerin könne die Makler aber unter dem Gesichtspu­nkt der Irreführun­g der Verbrauche­r in Anspruch nehmen, weil sie wesentlich­e Informatio­nen nach dem Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb vorenthalt­en hätten. Angaben aus einem vorliegend­en Energieaus­weis seien wesentlich­e Informatio­nen.

„Für eine informiert­e Entscheidu­ng brauche ich diese Angaben“, sagte der Vorsitzend­e Richter Wolfgang Büscher. Das gelte schon für die Entscheidu­ng, einen Makler aufgrund einer Immobilien­anzeige zu kontaktier­en. Die Energie-Einsparver­ordnung verlangt Angaben zur Art des Energieaus­weises, zum wesentlich­en Energieträ­ger der Heizung, zum Energiever­brauch, zum Baujahr und bei Wohngebäud­en zu Energieeff­izienzklas­se.

Der Energieaus­weis soll es Käufern und Mietern ermögliche­n, den energetisc­hen Zustand eines Gebäudes einzuschät­zen. Seit Mai 2015 müssen Eigentümer einen solchen Ausweis spätestens dann erstellen lassen, wenn sie ein Haus oder eine Wohnung verkaufen oder neu vermieten wollen. Ausgenomme­n sind Baudenkmäl­er und Wohnungen unter 50 Quadratmet­ern.

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Foto: Deutsche Energie Agentur, dpa Der Energieaus­weis gibt Auskunft über den energetisc­hen Zustand des Gebäu des.

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