Mittelschwaebische Nachrichten
Der „Autopranger“ist nicht zulässig
Andere Fahrer im Internet bewerten? Datenschützer sehen da gleich mehrere Probleme
Münster Hotels im Internet bewerten? Kein Problem. Eine Arztpraxis? Warum nicht. Auch wenn Schüler ihren Lehrern Noten geben, hat die Landesdatenschutzbeauftragte aus Nordrhein-Westfalen kein Problem. Geht es um den privaten Bereich, ist Schluss. Das sagt auch das Oberverwaltungsgericht Münster. Für den Betreiber eines Portals, das Autofahrer bewertet, heißt das, dass er Änderungen vornehmen muss – sonst droht das Aus.
Auf der umstrittenen Seite www.fahrerbewertung.de kann das Fahrverhalten von Verkehrsteilnehmern unter Angabe des Kfz-Kennzeichens mit Rot, Gelb und Grün bewertet werden. Die Bewertungen sind für jeden Nutzer einsehbar. Darin sieht das OVG einen Verstoß gegen das Selbstbestimmungsrecht bei der Veröffentlichung der eigenen Daten. Die NRW-Datenschutzbeauftragte hatte das als „Internet-Pranger“kritisiert und dem Betreiber Auflagen erteilt. Dagegen war dieser vor Gericht gezogen.
Künftig dürfen die Bewertungen nur noch für den Betroffenen selbst einsehbar sein. Wer einen Autofahrer bewertet, muss sich mit seinen Daten anmelden. Die Betreiber des Portals verstehen die Aufregung nicht. Sie argumentieren, dass sich die Bewertungen positiv auf den Fahrstil auswirkten.
Beide Seiten erhofften sich vom OVG eine Grundsatzentscheidung. Dazu kam es allerdings nicht.