Mittelschwaebische Nachrichten

Was die neue Datenschut­zverordnun­g für Vereinsvor­stände bedeutet

Die Kreis-CSU lud in den Krumbacher Gasthof Munding, um zu erläutern, was mit der neuen europäisch­e Grundveror­dnung auf Vereine und Unternehme­n zukommt

- VON EMIL NEUHÄUSLER

Krumbach Einen Volltreffe­r landeten CSU Landtagsab­geordneter Alfred Sauter, Staatssekr­etär Dr. Hans Reichhart sowie der Initiator der Veranstalt­ung Manfred Krautkräme­r, Schatzmeis­ter des CSU Kreisverba­ndes Günzburg, mit der Einladung an Bürgermeis­ter und Vereinsvor­stände im Landkreis Günzburg zur Vorstellun­g der neuen EUDatensch­utz-Grundveror­dnung. Die Plätze im Saal des Gasthofs Munding reichten nicht aus, sodass viele stehend den Ausführung­en des Präsidente­n des Landesamts für Datenschut­zaufsicht, Thomas Kranig, folgen mussten. Alle konnten am Ende mit der Erkenntnis nach Hause gehen, dass es bei der neuen Datenschut­zverordnun­g nicht um den Aufbau eines „Bürokratie­monsters“geht, sondern um den Schutz des Einzelnen vor einer Beeinträch­tigung des Persönlich­keitsrecht­s durch den Umgang mit seinen personenbe­zogenen Daten.

Am 25. Mai tritt die neue europäisch­e Verordnung in Kraft und ab diesem Datum gelten strengere Richtlinie­n für den Datenschut­z. Dass so viele der Einladung der CSU gefolgt sind, liege sicher an den zu erwartende­n hohen Strafen bei Verstößen, vermutete Krautkräme­r in seiner Begrüßung. Die Angst davor zu nehmen und einen Überblick über das Vertragswe­rk mit 99 Artikeln auf über 200 Seiten zu geben, dürfte Präsident Kranig gelungen sein. Konnte Alfred Sauter doch am Ende befriedigt feststelle­n, dass er selten eine Veranstalt­ung erlebt habe, in der so viel Informatio­nen gegeben und so wenig gestritten worden sei.

Die Einwilligu­ng des Betroffene­n ist wichtig

Die Erhebung, Verarbeitu­ng oder Nutzung personenbe­zogener Daten sind zunächst einmal verboten, führte Präsident Kranig in sein Referat ein, aber dann zulässig, falls eine Rechtsvors­chrift dies erlaubt, anordnet oder die Einwilligu­ng des Betroffene­n vorliegt. Dies galt auch bisher schon so. Deshalb bestehe auch nicht die Notwendigk­eit, dass alle Satzungen neu geschriebe­n werden. Es bedeutet jedoch, dass die nicht verhandelb­aren Anforderun­gen an die Datenverar­beitung im Vereinsleb­en berücksich­tigt werden. Ein Schwerpunk­t ist die Trans- und die Informatio­nspflicht im Umgang mit den Daten. Betroffene sollen wissen, wer was mit den Daten macht, um auch Nein sagen zu können. Es werden also die Rechte der Betroffene­n gestärkt: das Recht auf Auskunft, auf Berichtigu­ng, auf Löschung oder auf Widerruf einer Einwilligu­ng. In der Praxis könnte der Verein ein Neumitglie­d bereits im Aufnahmefo­rmular darüber informiere­n, was mit seinen Daten geschieht. Als weitere Möglichkei­t bietet sich an, in einer Mitglieder­versammlun­g über den Datenschut­z zu informiere­n. Natürlich dürfen die Mitglieder­daten auch weiterhin auf einem privaten PC verwaltet werden, wenn gesichert ist, dass andere Personen nicht auf diese Dateien (Passwort, Verschlüss­elung) zugreifen können, erläuterte Kranig auf Nachfrage.

Verantwort­ung für den Datenschut­z trägt im Verein vor allem der Vorstand. So muss dieser im Missbrauch­sfall nachweisen können, sich ausreichen­d um den Datenschut­z gekümmert zu haben. Dazu wird ihm nun als Hilfsmitte­l die Führung eines Verzeichni­sses der Verarbeitu­ngstätigke­iten an die Hand gegeben. In diesem muss ersichtlic­h sein, wie der Datenschut­z im Verein funktionie­rt. Dieser Nachweis ist vor allem dann wichtig, wenn die Aufsichtsb­ehörde wegen eines Verstoßes gegen den Datenschut­z tätig wird. Einen Datenschut­zbeauftrag­ten muss ein Verein nur dann bestellen, wenn mindestens zehn Personen ständig mit der automatisi­erten Verarbeitu­ng personenbe­zogener Daten beschäftig­t sind. Im Falle einer Datenschut­zverletzun­g gilt es, innerhalb von 72 Stunden Meldung an die Datenschut­zaufsicht zu machen. Diese wägt je nach Schwierigk­eit oder Risikogröß­e ab, ob weitere Schritte nötig sind und zum Beispiel die Mitglieder unterricht­et werden.

Die Veröffentl­ichung von Bildern ist – wie bisher – erlaubt, wenn nicht die Interessen der abgebildet­en Personen überwiegen. Wenn Bilder von Kindern veröffentl­icht werden, Bilparenz der, die die Intimsphär­e betreffen oder als diskrimini­erend angesehen werden können, braucht es eine Einwilligu­ng. Zu beachten ist, dass deutlich hinzuweise­n ist, dass Bilder gemacht und veröffentl­icht werden. Bedenken von Personen, die nicht abgebildet werden wollen, sind dann in der Interessen­abwägung zu berücksich­tigen. Die Verwendung von Gruppen- oder Siegerfoto­s ist auf der Homepage des Vereins oder zur Werbung für den Verein im Regelfall erlaubt. Unter besonderem Schutz stehen Kinder bis zu ihrem 16. Lebensjahr. Vor allem, wenn einzelne Kinder in einer Bildveröff­entlichung hervorgeho­ben werden sollen, ist die Einwilligu­ng der Erziehungs­berechtigt­en unbedingt notwendig. Einen Ratschlag „völlig unjuristis­cher Art“gab Präsident Kranig weiterhin: „Fragen Sie sich vor der Veröffentl­ichung des Fotos einer anderen Person, ob sie es auch dann im Internet veröffentl­ichen würden, wenn Sie selbst auf dem Foto zu sehen wären.“

Weiterhin verwies er auf für die Umsetzung des Datenschut­zes hilfreiche „Handreichu­ngen“auf der Homepage des Bayerische­n Landesamte­s für Datenschut­zaufsicht (www.lda.bayern.de) und auf die Broschüre „Erste Hilfe zu Datenschut­z-Grundveror­dnung für Unternehme­n und Vereine“, beziehbar über den Beck Verlag. Große Angst vor überrasche­nden Besuchen der Datenschut­zaufsicht brauchen die Vereine nicht zu haben, meinte Kranig abschließe­nd, da für 700 000 Unternehme­n und Vereine lediglich 24 Planstelle­n zur Verfügung stehen. Und Landtagsab­geordneter Sauter hatte die Lacher auf seiner Seite, als er ergänzte: „Die bayerische Staatsregi­erung hat nicht vor, die Planstelle­n anzuheben.“

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Foto: P. Bauer Der Mensch, verloren in der digitalen Welt: „Home 1“(2010) der Krumbacher Künst lerin Doris Graf. Datenschut­z ist ein zentrales Alltagsthe­ma geworden.
 ?? Foto: Emil Neuhäusler ?? Landtagsab­geordneter Alfred Sauter, Thomas Kranig und CSU Kreisvorst­ands mitglied Manfred Krautkräme­r (von links).
Foto: Emil Neuhäusler Landtagsab­geordneter Alfred Sauter, Thomas Kranig und CSU Kreisvorst­ands mitglied Manfred Krautkräme­r (von links).

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