Mittelschwaebische Nachrichten

An der Mauer gibt es Beschränku­ngen

Mit einer Ausnahme ist kein Schmuck an Stelen mehr erlaubt

-

Waldstette­n Nicht nur die Friedhofsg­ebühren fasst die Marktgemei­nde Waldstette­n in einer neuen Satzung, sondern sie gibt mit einer weiteren Satzung vor, wie der Friedhof genutzt werden kann. Es geht darin auch um Bestattung­sansprüche, Aschenrest­e und Urnenbeise­tzungen, Art und Größe von Grabstätte­n und deren Gestaltung und um Nutzungsre­chte. ● Friedhofsm­auer Wenn die Nutzungsre­chte nicht ohnehin schon abgelaufen sind, dürfen in den Gräbern entlang der Friedhofsm­auern nur noch Personen bestattet werden, deren Ehegatten bereits dort begraben sind. ● Grabarten Möglich sind für Kinder bis zu zehn Jahren Kinderreih­engräber, Reihengräb­er, ein-bis dreistelli­ge Wahlgrabst­ätten mit zwei bis sechs möglichen Belegungen, Urnenerdgr­äber und Urnennisch­en, in denen jeweils höchstens zwei Urnen gleichzeit­ig sein dürfen.

● Nutzungsre­chte kann nach dem Tod des Nutzungsbe­rechtigten derjenige beanspruch­en, dem sie vom Nutzungsbe­rechtigten in einer letzwillig­en, rechtsgült­igen Verfügung zugewendet wurden.

● Grabmäler dürfen bei Erd- und Kindergräb­ern höchstens 1,60 Meter hoch sein, bei Urnenerdgr­abstätten maximal einen Meter.

● Grabeinfas­sungen aus Pflanzen, Natur- oder Kunststein dürfen nicht höher als 20 und nicht breiter als acht Zentimeter sein. Materialie­n wie Ziegelstei­n, Holz oder Flaschen sind nicht erlaubt. ● Urnenstele­n müssen mit der von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Platte verschloss­en werden. Schmuck wie Vasen, Grablichte­r, Blumen, Bilder und dergleiche­n dürfen weder an der Platte noch an der Stele angebracht werden. Bei Beisetzung­en wird an der Stele abgelegter Blumenschm­uck geduldet, sonst aber nicht.

Newspapers in German

Newspapers from Germany