Mittelschwaebische Nachrichten
Wann Befristungen unzulässig sind
Verfassungsgericht stärkt Arbeitnehmer
Karlsruhe Schützenhilfe für Arbeitnehmer vom höchsten deutschen Gericht: Unternehmen dürfen nicht ohne Grund einen Beschäftigten wiederholt mit befristeten Arbeitsverträgen abspeisen. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte in einem am Mittwoch in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss das Verbot mehrfacher befristeter Verträge beim selben Arbeitgeber, das vom Bundesarbeitsgericht großzügig ausgelegt worden war (Az: 1 BvL 7/14 und 1 BvR 1375/14 – Beschluss vom 6. Juni 2018).
Nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz darf ein Arbeitgeber ohne Grund einen Arbeitnehmer höchstens zwei Jahre befristet beschäftigen. So soll der Gefahr von sogenannten Kettenverträgen vorgebeugt werden, bei denen ein Arbeitsverhältnis immer wieder durch einen neuen befristeten Arbeitsvertrag verlängert wird.
Damit schütze der Staat das unbefristete Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform und den „strukturell unterlegenen Beschäftigten im Arbeitsverhältnis“, so die Karlsruher Richter. Verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sei es jedoch, wenn die grundlose Befristung als Brücke in eine Dauerbeschäftigung genutzt werde. Auch wenn eine Vorbeschäftigung sehr lange zurückliegt oder von kurzer Dauer war, könne die Befristung zulässig sein. Als Beispiel nannte das Gericht Jobs während der Schul-, Studien- oder Familienzeit oder als Werkstudent. Das Bundesarbeitsgericht hatte das Gesetz so ausgelegt, dass eine neue Befristung ohne Grund nach drei Jahren möglich ist. Dem schob das Bundesverfassungsgericht einen Riegel vor: Gerichte dürften das Gesetz nicht gegen den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers auslegen.