Mittelschwaebische Nachrichten
Eigentümer: Wer zahlt die Balkon Reparatur?
● Regelfall Nach den Fenstern sind die Balkone der größte Zankapfel in Ei gentümergemeinschaften (WEG). Da bei sollte von Rechts wegen die Lage klar sein. „Alle tragenden Teile sind Ge meinschaftseigentum und damit Sa che der WEG. Der Balkonraum an sich ist Sondereigentum des Wohnungs eigentümers“, sagt Martin Metzger aus Rosenheim vom Bundesfachverband der Immobilienverwalter. Zu den tra genden Teilen gehört, was die Si cherheit und Gestaltung des Hauses be trifft, also etwa die Fassade oder die Brüstungsmauer. Dagegen gehören zum Beispiel Fliesen oder der Innen anstrich zum Sondereigentum. Kaputte Fliesen auf dem Balkon tauscht der Wohnungseigentümer auf eigene Kos ten aus. Bei einer unter den Fliesen liegenden Abdichtung, durch die Was ser in die darunter liegende Etage eindringt, ist dagegen die Gemeinschaft dran. ● Abweichungen Probleme gibt es, wenn Teilungserklärungen und Ge meinschaftsordnungen die Verantwort lichkeiten für die Balkone anders re geln. Eigentümer können in der Tei lungserklärung nachlesen, wofür sie zuständig sind. So sind bei Formulie rungen wie „zuständig für Instand setzung, Erneuerung, Unterhaltung und Sanierung“die Pflichten weit ge fasst. „Dann muss sich der Eigentümer um die defekte Abdichtung und die anderen tragenden Teile kümmern, sie in Ordnung halten, reparieren und bezahlen“, sagt Metzger. (dpa)