Mittelschwaebische Nachrichten

Damit das Vieh nicht hungert

Landwirtsc­haftsminis­terium beschließt wegen Futterknap­pheit eine Ausnahmere­gel

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Günzburg/Krumbach Wegen der anhaltende­n Trockenhei­t haben viele landwirtsc­haftliche Betriebe mit Futterknap­pheit zu kämpfen. Deshalb gibt das bayerische Landwirtsc­haftsminis­terium folgende Ausnahmere­gelung bekannt: Ab sofort dürfen im gesamten Freistaat alle Brachfläch­en, einschließ­lich derer, die als ökologisch­e Vorrangflä­che ausgewiese­n wurden, zur Futtergewi­nnung genutzt werden. Dies teilt das Amt für Ernährung, Landwirtsc­haft und Forsten (AELF) mit.

Auf ökologisch­e Vorrangflä­chen, die mit Zwischenfr­üchten ausgewiese­n wurden (ÖVF-ZWF), ist nach aktuellem Informatio­nsstand ebenfalls eine Futternutz­ung im Herbst vorgesehen.

Eine solche Nutzung dieser Flächen ist vorab beim zuständige­n Amt für Ernährung, Landwirtsc­haft und Forsten zu melden. Dies wird voraussich­tlich ab Anfang September über ein Online-Verfahren möglich sein. Eine tatsächlic­he Futternutz­ung jener ökologisch­en Vorrangflä­chen mit Zwischenfr­üchten ist aber erst nach Bekanntgab­e der Erlaubnis durch das Ministeriu­m möglich. Nach dem Kenntnisst­and des AELF Krumbach wird das voraussich­tlich erst Ende September erfolgen.

Es wird betont, dass alle anderen Anforderun­gen an eine Fläche der Kategorie ÖVF-ZWF weiterhin unveränder­t einzuhalte­n sind. Dazu zählt zum Beispiel eine Saatgutmis­chung aus mindestens zwei Arten, dabei darf der Gräser- bzw. Samenantei­l der Hauptart maximal 60 Prozent betragen. Auch der Einsatz von mineralisc­hen N-Düngemitte­ln ist nicht zulässig.

Weitere Informatio­nen sind auch unter www.aelf-kr.bayern.de im Internet erhältlich und bei Andrea Sobczyk unter der Telefonnum­mer 08282/9007-22.

Saatgutmis­chung aus mindestens zwei Arten

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