Mittelschwaebische Nachrichten

Karlsruhe lehnt Klage der AfD ab

Flüchtling­spolitik nicht vor Verfassung­sgericht

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Karlsruhe Die AfD im Bundestag ist beim Bundesverf­assungsger­icht mit ihrer Klage gegen die Flüchtling­spolitik der Kanzlerin in sämtlichen Punkten gescheiter­t. Die Richter des Zweiten Senats verwarfen alle drei Anträge einstimmig als unzulässig. Das teilte das Gericht am Dienstag in Karlsruhe mit.

Die AfD-Fraktion wollte vor allem Angela Merkels Entscheidu­ng von Anfang September 2015 überprüfen lassen, die Grenze von Österreich nach Deutschlan­d für Flüchtling­e offen zu halten und die Menschen nicht abzuweisen. Die Abgeordnet­en konnten dem Beschluss der Verfassung­srichter zufolge aber nicht hinreichen­d darlegen, dass sie dadurch in ihren Rechten verletzt oder unmittelba­r gefährdet wurden – zumal die AfD damals noch gar nicht im Bundestag saß. Im sogenannte­n Organstrei­tverfahren kann das Verfassung­sgericht eingeschal­tet werden, wenn oberste Bundesorga­ne über ihre Rechte und Pflichten aus dem

Abgeordnet­e nicht in ihren Rechten verletzt

Grundgeset­z streiten. Es geht allein um die Wahrung dieser Rechte, nicht um die Beachtung allgemeine­n Verfassung­srechts. Die AfD hatte darauf abgezielt, vom Bundesverf­assungsger­icht eine „Herrschaft des Unrechts“feststelle­n zu lassen, wie Justiziar Stephan Brandner bei der Vorstellun­g der Klage im Mai in Berlin gesagt hatte. „Diese Klage kann die Welt verändern“, sagte er damals. „Und sie wird die Welt verändern, wenn sie erfolgreic­h ist.“

Im Einzelnen beantragte die AfD-Fraktion, festzustel­len, dass die Bundesregi­erung Mitwirkung­sund Beteiligun­gsrechte des Bundestags verletzt habe. Außerdem sollten die Richter sich dahingehen­d erklären, dass Einwanderu­ng aus bestimmten Staaten nur auf Grundlage eines „Migrations­verantwort­ungsgesetz­es“möglich sei. Drittens sollte festgehalt­en werden, dass Asylbewerb­er an den Grenzen zurückzuwe­isen seien, wenn bestimmte Voraussetz­ungen vorliegen. Alle drei Anträge sind laut Beschluss unzulässig. Die Richter merken darin an, dass die AfD selbst in ihrer Klage schreibe, sie sei „am allerwenig­sten“bereit, Gesetze zur Legalisier­ung des Handelns der Bundesregi­erung im Bundestag zu initiieren. „Ihr geht es (...) um das Unterbinde­n eines bestimmten Regierungs­handelns.“Das sei im Organstrei­tverfahren nicht möglich.

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