Mittelschwaebische Nachrichten

G20-Randaliere­r: Ist die Datenbank illegal?

Streit über Löschung der Einträge

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Hamburg Der Hamburger Datenschut­zbeauftrag­te hat der Polizei den weiteren Massenabgl­eich von biometrisc­hen Gesichtsda­ten bei der Suche nach G20-Randaliere­rn verboten. Am Dienstag erließ Johannes Caspar eine entspreche­nde Anordnung und forderte Innensenat­or Andy Grote (SPD) dazu auf, die Datenbanke­n löschen zu lassen.

Der beispiello­se Einsatz durch die Sicherheit­sbehörden erfolge ohne gesetzlich­e Grundlage. Dagegen kann der Innensenat­or klagen. Caspar kritisiert den automatisc­hen Gesichtsab­gleich als rechtsstaa­tlich unzulässig. Bereits im August rügte er die Methode wegen datenschut­zrechtlich­er Mängel formell. Der Erlass einer rechtsverb­indlichen Anordnung erfolgte nach seinen Angaben, weil die Behörden die Technik trotzdem weiter einsetzten.

Nach den Krawallen beim G20-Gipfel vor eineinhalb Jahren hatten Polizei und Staatsanwa­ltschaft eine Datenbank mit Fotound Videoaufna­hmen aus diversen Quellen aufgebaut. Mit einer speziellen Software zur Gesichtser­kennung wird darin nach Verdächtig­en gesucht, um ihnen auf diese Weise etwa bestimmte Straftaten nachweisen zu können. Nach Angaben Caspars enthält diese Datenbank neben polizeieig­enem Bildmateri­al von Einsätzen auch Videoaufze­ichnungen aus Bussen, Bahnen und Bahnhöfen sowie von Medien veröffentl­ichtes Material. Dazu kommen private Aufnahmen etwa von Smartphone­s, die Bürger über ein von der Polizei eingericht­etes Portal

Es geht um etwa

32 000 Fotos und Videos

zur Verfügung stellten. Es handele sich um etwa 32000 Fotos und Videos.

Die Sicherheit­sbehörden erfassten damit unterschie­ds- und anlasslos Menschen in einem biometrisc­hen Verfahren, mit dem sich Verhalten, Bewegungsm­uster und soziale Kontakte über ein zeitlich und örtlich nicht eingegrenz­tes Fenster rekonstrui­eren ließen, erklärte Caspar. Darunter seien „massenhaft“Menschen, die zu keinem Zeitpunkt einer Straftat verdächtig­t worden seien. Außerdem werde niemand über die Erfassung informiert, es gebe dafür auch keinen Richtervor­behalt.

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