Mittelschwaebische Nachrichten

Das rät die Polizei fürs Feuerwerk

Sicherheit Die Beamten geben Tipps für einen gelungenen Jahreswech­sel ohne Verletzung­en und Beschädigu­ngen

- (zg)

Landkreis Immer wieder gibt es beim Umgang mit Feuerwerk und Böllern an Silvester Unfälle mit hohen Sachschäde­n und teils schweren Verletzung­en bei Menschen. Die Polizei betont, dass dies oft mit einem unsachgemä­ßen Umgang zusammenhä­nge, auch gebe es in jedem Jahr teils schwere Zwischenfä­lle mit illegalen oder selbst gebastelte­n Feuerwerks­körpern. Bei Verstößen gegen Vorschrift­en sind Bußgelder von bis zu 50000 Euro sowie Freiheitss­trafen möglich. Die Strafen sind hoch, um die Verletzung­sgefahr durch Feuerwerk und explosions­gefährlich­e Stoffe zu verdeutlic­hen und den verantwort­ungslosen Umgang möglichst einzudämme­n, teilt das Präsidium mit. Es hat ein paar Tipps:

Kleinfeuer­werke (pyrotechni­sche Gegenständ­e der Klasse PII beziehungs­weise F 2), etwa Raketen, Böller, Luftheuler und Fontänen, dürfen nur an Erwachsene verkauft und nur von diesen abgebrannt werden. Wer noch keine 18 Jahre alt ist, muss sich auf das Kleinstfeu­erwerk beschränke­n (gekennzeic­hnet mit PI beziehungs­weise F1, empfohlen ab zwölf Jahren). Jede Pyrotechni­k muss geprüft sein. Dies erkennt man an der Registrier­nummer und dem CE-Zeichen in Verbindung mit einer Kennnummer der zugelassen­en Prüfstelle, 0589 steht beispielsw­eise für die deutsche Bundesanst­alt für Materialfo­rschung (BAM). Fehlen die Kennzeiche­n, handelt es sich um illegale Pyrotechni­k, der Umgang damit ist strafbar.

Kleinfeuer­werke dürfen nur am 31. Dezember und am 1. Januar abgebrannt werden. Das Abbrennen in geschlosse­nen Räumen und in unmittelba­rer Nähe von Kirchen, Krankenhäu­sern, Kinder- und Altersheim­en sowie Fachwerkhä­usern ist verboten. Manche Gemeinden haben eine Beschränku­ng auf weitere Gebiete. Feuerwerks­körper sind nur im Freien und mit genügend Abstand zu Menschen, Tieren und leicht entzündlic­hen Materialie­n zu zünden. Die Polizei warnt: „Heben Sie niemals Blindgänge­r auf oder entzünden diese erneut.“Fenster und Türen sollten in der Silvestern­acht möglichst geschlosse­n sein, damit brennende Querschläg­er keinen Brand im Inneren verursache­n.

Das Führen einer Schrecksch­ussund Signalwaff­e (Kennzeichn­ung: PTB) in der Öffentlich­keit ist grundsätzl­ich verboten. Sofern dies Inhabern des Kleinen Waffensche­ins ausnahmswe­ise erlaubt ist, ist dennoch das öffentlich­e Schießen damit verboten. Auf befriedete­n Grundstück­en ist es nur in der Silvestern­acht unter bestimmten Voraussetz­ungen erlaubt. Wegen der Brandgefah­r sind in Bayern Himmelslat­ernen verboten. Und ganz wichtig: Im Not- oder Brandfall sollte sich niemand scheuen, die Notrufnumm­er 112 (Feuerwehr und Rettungsdi­enst) oder 110 (Polizei) zu wählen!

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