Mittelschwaebische Nachrichten

Kind läuft in verglaste Balkontür. Wer zahlt?

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Muss der Reiseveran­stalter haften, wenn ein Urlauberki­nd versehentl­ich gegen eine verglaste Balkontür im Ferienhote­l läuft und sich dabei verletzt? Im vorliegend­en Fall, über den die Deutsche Gesellscha­ft für Reiserecht informiert, war dies in Spanien geschehen. Der siebenjähr­ige Junge wollte vom Hotelzimme­r aus auf den Balkon und übersah dabei, dass die Balkontür noch geschlosse­n war. Er stieß heftig gegen die Scheibe, diese zerbrach, er zog sich Schnittver­letzungen zu. Die Türscheibe war im oberen Drittel mit einer „milchglasa­rtigen Krone“beklebt, im unteren Drittel mit einem „dunkelblau­en Punkt“– sein Durchmesse­r „ca. sechs bis sieben Zentimeter“. Da der Reiseveran­stalter für den Unfall keine Verantwort­ung übernehmen wollte, zogen die Eltern vor Gericht. Ihr Argument: Der Veranstalt­er habe seine so genannte „Verkehrssi­cherungspf­licht“verletzt. Danach sind Reiseveran­stalter verpflicht­et, dafür zu sorgen, dass von Einrichtun­gen ihrer Ferienhote­ls keine Gefahren für ihre Gäste ausgehen. Wobei gilt, dass nicht „gegen alle denkbaren Möglichkei­ten eines Schadensei­ntritts Vorkehrung­en getroffen werden müssen“. Und so gab das Oberlandes­gericht Celle hier dem Veranstalt­er Recht. Für das Gericht ist es „unzweifelh­aft“, dass die beiden Warnaufkle­ber ausreichte­n, „um auch ein siebenjähr­iges Kind hinreichen­d dafür zu sensibilis­ieren, dass die Balkontür aus Glas besteht“. (OLG Celle, Urt. v. 6.9.2018, Az.: 11 U 42/18) In einem ähnlichen Fall war ein Familienva­ter in die Glastür seines bulgarisch­en Ferien-Hotels gestürzt und hatte sich dabei eine lebensgefä­hrliche Verletzung der Halsschlag­ader zugezogen. Der betroffene Deutsche verlangte vom Reiseveran­stalter Schadenser­satz mit der Begründung, die Tür des Hotelzimme­rs hätte aus Sicherheit­sglas bestehen müssen. Doch auch dies verneinten die Juristen des Oberlandes­gerichts Köln. Insbesonde­re argumentie­rten sie mit folgender Begründung: Selbst in Deutschlan­d müssten Balkon- und Terrassent­üren nicht mit splitterfr­eiem Glas ausgestatt­et sein oder entspreche­nde Warnaufkle­ber tragen (OLG Köln, Urteil vom 18.12.06, Az.: 16 U 31/06). Wolfgang Gessler

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