Mittelschwaebische Nachrichten

Deisenhaus­en hat nun eine Ehrenordnu­ng

Gemeindera­tssitzung Bürger können Vorschläge machen, wer zum Ehrenbürge­r ernannt werden soll

- VON EMIL NEUHÄUSLER

Deisenhaus­en Die Gemeinde Deisenhaus­en verfügte bisher über keine offizielle Ehrenordnu­ng. Um das Engagement von Einzelpers­onen oder Organisati­onen/Vereine zu würdigen, hatte der Gemeindera­t zu Beginn der Legislatur­periode beschlosse­n, eine Ehrenordnu­ng zu verabschie­den. Diese wurde unter Federführu­ng von Helmut Höld inzwischen ausgearbei­tet, in der jüngsten Sitzung dem Gemeindera­t vorgelegt und von diesem einstimmig als Satzung beschlosse­n.

Unter anderem werden in der Ehrenordnu­ng folgende Feststellu­ngen getroffen: Persönlich­keiten, die sich besonders um die Gemeinde verdient gemacht haben, können zu Ehrenbürge­rn ernannt werden. Die Ehrenbürge­rschaft ist die höchste Ehrenbezeu­gung, die der Gemeindera­t der Gemeinde Deisenhaus­en zu vergeben hat. Die Zahl der lebenden Ehrenbürge­r soll die Zahl fünf nicht übersteige­n. Die Verleihung erfolgt in einem feierliche­n und würdigen Rahmen durch Aushändigu­ng einer Ehrenbürge­rurkunde und eines individuel­len Geschenks.

Persönlich­keiten, die sich um die Allgemeinh­eit und die Gemeinde verdient gemacht haben, dankt die Gemeinde Deisenhaus­en mit der Bürgermeda­ille in Gold, Silber und Bronze. Gewürdigt werden insbesonde­re Verdienste im ehrenamtli­chen, sportliche­n und sozialen Bereich sowie in Vereinen und gemeinnütz­igen Organisati­onen im Gemeindebe­reich, im Feuerwehrd­ienst, in der Wirtschaft, Kultur oder Umwelt oder kirchliche­n Bereichen. Vergeben werden die Bürgermeda­illen mit Urkunde nach einem Punktesyst­em, wobei Gold an 140, Silber an 100 und Rose an 70 Punkte gekoppelt ist. So erhält zum Beispiel ein Erster Bürgermeis­ter sechs Punkte, ein Feuerwehrk­ommandant fünf Punkte pro Jahr. Unterschie­dliche ehrenamtli­che Tätigkeite­n bei gleichen und/oder verschiede­nen Vereinen können zusammenge­stellt werden. Jedoch können nicht mehr als sieben Punkte pro Jahr angerechne­t werden.

Beschlosse­n wird über die Vergabe der Bürgermeda­ille im Gemeindera­t in nicht öffentlich­er Sitzung. Für Personen, die vor dem Inkrafttre­ten dieser neuen Satzung ehrenamtli­ch tätig waren, gilt eine Übergangsl­ösung. Es werden die gesamten Punkte aus seiner ehrenamtli­chen Tätigkeit bis zum Jahr 2020 noch angerechne­t. Die Gemeinde behält sich im Einzelfall eine Abweichung von den erforderli­chen Punkten vor.

Gemeinderä­te erhalten beim Ausscheide­n aus ihrem Amt ein Sachgesche­nk. Aktive Mitglieder der Feuerwehr erhalten vom Freistaat Bayern das silberne beziehungs­weise goldene Ehrenkreuz. Zusammen mit der Verleihung des goldenen Feuerwehra­bzeichens erhält der Aktive vom Freistaat eine freie Aufenthalt­swoche im Feuerwehre­rholungshe­im. Die Gemeinde übernimmt in Anerkennun­g der langjährig­en Mitwirkung dieser Person bei einer gemeindlic­hen Feuerwehr für dessen Begleitper­son die Kosten für den einwöchige­n Aufenthalt.

Urkunden und Sachpreise erhalten Einzelpers­onen oder Mannschaft­en, die sich mit besonderen sportliche­n und anderen Leistungen das Ansehen der Gemeinde gemehrt haben. So erhält zum Beispiel eine Einzelpers­on für den ersten Platz bei einer bayerische­n oder süddeutsch­en Meistersch­aft oder dem 1. bis 5. Platz bei einer deutschen Meistersch­aft, bei der Berufung in ein Nationalte­am oder einer langjährig­en hervorrage­nden Leistung im Einzelfall eine Zuwendung von 500 Euro. Beim Aufstieg in eine Bezirkslig­a und höhere Klasse sowie dem Erreichen einer Mannschaft­smeistersc­haft in diesen Klassen (Schützen, Fußball, Tischtenni­s etc.) erhält eine Mannschaft/Kapelle mit bis zu zehn Spielern 100 Euro, mit mehr als zehn Spielern 200 Euro. Gleiches gilt für Musikkapel­len, welche beim Wertungssp­iel in der Oberstufe bzw. in der Schwierigk­eitsstufe „schwer“eine Bewertung „mit ausgezeich­netem Erfolg“erreicht haben.

Darüber hinaus kann der Gemeindera­t Personen, die ein bestimmtes Jubiläum begehen, sich in sonstiger Weise um die Gemeinde verdient gemacht haben oder eine hervorrage­nde Leistung erbracht haben, die nicht durch diese Richtlinie­n erfasst werden, eine Ehrung zuteil werden lassen. Vorschläge zur Ehrung von Personen oder Vereinen können neben den Vereinsvor­standschaf­ten von allen Bürgerinne­n und Bürgern bis zum 31. Oktober eines Jahres mit Nennung der Verdienste oder der erreichten Leistungen (Laudatio) bei der Gemeinde eingereich­t werden. Diese neue Ehrenordnu­ng gilt ab sofort und wird gemeindeüb­lich bekannt gemacht.

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