Mittelschwaebische Nachrichten

Für wen die Bonpflicht seit 1. Januar gilt und für wen nicht

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● Die Bonpflicht betrifft nur Unternehme­n mit elektronis­chen Registrier­kassen. Die Belegausga­bepflicht ist technologi­e-neutral. Händler müssen Belege nicht auf Papier ausstellen, sondern können sie auch per E-Mail oder direkt aufs Handy des Kunden ausgeben. Wichtig dabei: Der Beleg muss in unmittelba­rem zeitli

Zusammenha­ng mit dem Geschäftsv­organg erstellt werden.

● Weitere Herausford­erung: Elektronis­che Registrier­kassen müssen zusätzlich moderne elektronis­che Sicherheit­seinrichtu­ngen erhalten, die nachträgli­che Manipulati­onen unmöglich machen. Das ist laut dem Ende 2016 beschlosse­nen „Kassengese­tz“ ebenso seit 1. Januar Pflicht. Die allgemeine Frist dafür wurde auf Ende September 2020 festgesetz­t. Für Sonderfäll­e gibt es andere Fristen.

● Von der Kassenzett­elpflicht ausgenomme­n sind Händler, die nur eine sogenannte „offene Ladenkasse“führen. Dazu zählt die einfache Geldkasset­te (etwa im Kiosk oder beim Wochenchem markt) ebenso wie eine alte, mechanisch­e Registrier­kasse bei einem Einzelhänd­ler. Diese Händler müssen wie bisher Aufzeichnu­ngen über ihre Umsätze führen und aufbewahre­n. Belege müssen sie aber keine ausgeben – außer ein Kunde wünscht es. Da das Gesetz keine Registrier­kassenpfli­cht enthält, können zum Beispiel

Straßenhän­dler auch weiterhin mit einer offenen Ladenkasse arbeiten.

● Die Belegausga­bepflicht gibt es laut Finanzmini­sterium in vielen europäisch­en Ländern. Anders als etwa in Italien sind Kunden in Deutschlan­d allerdings nicht dazu verpflicht­et, die Belege auch tatsächlic­h mitzunehme­n. (uw)

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