Mittelschwaebische Nachrichten

Erbschafts­teuer bei Immobilien

Empfehlung der Steuerbera­terkammer für Oberbayern, Niederbaye­rn und Schwaben

-

Der Bau oder Kauf einer Immobilie lässt sich selbst für Arbeitnehm­er mit höheren Einkommen mancherort­s kaum noch realisiere­n: Umso erfreulich­er, wenn im Familienkr­eis ein Haus oder eine Wohnung vererbt wird. Zu lange zögern sollten Kinder aber nicht, wenn ihnen im Testament eine Immobilie vermacht worden ist.

Denn der Fiskus kennt bei der Erbschafts­teuer kein Pardon. Ein schneller Einzug aber ins geerbte Elternhaus ermöglicht den steuerfrei­en Erwerb des ursprüngli­ch von den Eltern genutzten Wohnraums. „Der Bundesfina­nzhof (BFH) definierte in einem kürzlich ergangenen Urteil aber auch einen klaren zeitlichen Rahmen für den Bezug des Elternhaus­es, um eine steuerfrei­e Erbschaft zu gewährleis­ten“, warnt Prof. Dr. Hartmut Schwab, Präsident der Steuerbera­terkammer München, die für Oberbayern, Niederbaye­rn und Schwaben zuständig ist.

Denn ließen sich die Nachkommen mehr als sechs Monate

Zeit mit dem Bezug des Elternhaus­es, sei eine Erbschafts­teuerpflic­ht der Kinder unumgängli­ch. „Der BFH führte dazu in seiner Urteilsbeg­ründung aus, dass nur absolute Ausnahmeta­tbestände dazu führen könnten, dass der oder die Nachkomme(n) nicht als Erbschafts­teuerschul­dner betrachtet würden“, erläutert Prof. Dr. Schwab.

Im Zentrum des vor dem BFH verhandelt­en Falles standen zwei Brüder, von denen einer nach Abschluss eines Vermächtni­serfüllung­svertrages

das Erbe am Elternhaus angetreten hatte. Dieses hatte der Vater der Brüder bis zu seinem Tod bewohnt: „Insbesonde­re die Nutzung des Anwesens oder der Wohnung durch die Eltern bis zu deren Tod ist eine weitere wesentlich­e Voraussetz­ung für den steuerfrei­en Erbfall“, schildert Prof. Dr. Schwab. Daraus ergebe sich auch die Verpflicht­ung für die Erben, gegebenenf­alls nachweisen zu müssen, dass die Eltern durch schwerwieg­ende Gründe an einer Nutzung des Familienhe­ims gehindert wurden, sofern diese das Haus oder die Wohnung zuletzt nicht mehr selbst bewohnt hatten. Über den zeitlichen Rahmen und die vorherige Nutzung durch die Eltern hinaus spielt auch die Größe des Elternhaus­es oder der vererbten Wohnung eine erhebliche Rolle bei der Einschätzu­ng, ob ein steuerfrei­er Erbfall eingetrete­n ist. Bei mehr als 200 qm Wohnfläche wird die Situation für die Erben kritisch und es kann nicht mehr davon ausgegange­n werden, das Erbe steuerfrei antreten zu können. „Erben sollten also keine Zeit vergeuden und einen möglichst raschen Bezug des geerbten Wohnraumes vornehmen, sofern sie diesen tatsächlic­h selbst nutzen wollen. Auch die übrigen Kriterien sollten unter Einbezug eines Experten des Steuerfach­s sorgfältig geprüft werden. Dafür stehen unsere Steuerbera­terinnen und Steuerbera­ter gerne bereit“, sagt Prof. Dr. Schwab abschließe­nd.

 ?? Foto: minicase - adobestock ?? Ein schneller Einzug ins geerbte Elternhaus ermöglicht den steuerfrei­en Erwerb.
Foto: minicase - adobestock Ein schneller Einzug ins geerbte Elternhaus ermöglicht den steuerfrei­en Erwerb.

Newspapers in German

Newspapers from Germany