Mittelschwaebische Nachrichten
Was darf ich? Was darf ich nicht?
In Bayern gelten seit zwei Wochen strikte Ausgangsbeschränkungen. Auf den ersten Blick scheint alles klar, doch im Alltag tauchen dann doch viele Fragen auf: Wie ist es im Einzelfall? Und welche Ausnahmen gibt es?
Seit dem 21. März gelten in Bayern umfangreiche Ausgangsbeschränkungen. Der Tenor: „Wann auch immer es möglich ist: drin bleiben!“Was auf den ersten Blick klar und einleuchtend klingt, wird bei der Umsetzung im Alltag häufig dann doch kompliziert. Und wirft viele Fragen auf, wie das Leserecho auf unsere Berichterstattung in der Zeitung und im Internet zeigt. Wir haben die häufigsten Fragen und Antworten zusammengestellt.
Darf ich meinen Partner noch sehen, auch wenn ich eine Fernbeziehung führe?
Ja. Die Allgemeinverfügung der Bayerischen Staatsregierung nennt explizit, dass beim Besuch von Lebenspartnern ein Ausnahmefall vorliegt. Seinen Partner darf man damit auch weiterhin noch besuchen. Gleiches gilt für Besuche bei Alten, Kranken oder behinderten Menschen, sofern sie nicht in Einrichtungen leben. Partner aus Fernbeziehungen dürfen auch dann besucht werden, wenn sie in einem anderen Bundesland wohnen. Der Partner darf auch dann vorbeikommen, wenn im eigenen Haushalt andere Menschen leben. Gerade wenn dort Menschen aus Risikogruppen wohnen, sollte das aber – in eigener Verantwortung – vermieden werden.
Dürfen getrennt lebende Eltern mit Umgangsrecht weiterhin beide das Kind sehen?
Ja. Auch hier liegt ein „triftiger Grund“vor, für den man die Wohnung verlassen darf. Die Allgemeinverfügung erkennt „die Wahrnehmung des Sorgerechts im jeweiligen privaten Bereich“aus Ausnahme an.
Darf ich meine Familie besuchen? Nicht in jedem Fall. Weiter sehen darf man Familiengehörige, mit denen man zusammenlebt, Lebenspartner, Alte, Kranke und unterstützungsbedürftige Personen und Kinder. Die Begleitung Sterbender im Krankenhaus und Beerdigungen sind nur im „engsten Familienkreis“zulässig. Der einfache Besuch bei erwachsenen Kindern oder Eltern, die nicht betreut werden müssen, soll laut Staatsregierung „gut überlegt“werden. Ausnahmen können im Einzelfall im Ermessen der Behörden liegen, wenn ein besonderer Bedarf glaubhaft gemacht wird. Grundsätzlich ist das aber verboten.
Darf ich Freunde in deren Wohnung besuchen?
Nein, ein Besuch um des Besuchs willen stellt keinen triftigen Grund dar.
Darf ich während der Corona-Krise umziehen?
Ein Umzug ist nicht ausdrücklich als triftiger Grund, die Wohnung zu verlassen, aufgezählt. Es liegt damit im Ermessen der zuständigen Behörden, ob sie einen Umzug als triftigen Grund zulassen. Das Innenministerium bittet, Umzüge wenn möglich zu verschieben. Wohnungsübergaben seien aber nicht explizit verboten. Umzugsunternehmen dürfen weiter beschäftigt werden. Wer Freunde und Familie zu Hilfe bittet, riskiert aber ein Bußgeld.
Darf ich während der Corona-Krise Fahrgemeinschaften bilden?
Für die Art und Weise, wie man die Arbeit erreicht, macht die Verfügung keine Vorgaben. Allerdings gilt die Maxime, den Kontakt zu Menschen, mit denen man nicht zusammenwohnt, soweit wie möglich herunterzufahren. Dazu ist man aber nur „angehalten“, ein Verstoß führt damit jedenfalls dann nicht zu einem Bußgeld, wenn die Beteiligten ohnehin nahe zusammenarbeiten. Dennoch gilt: Wer alleine unterwegs sein kann, der sollte das auch tun.
Darf ich noch in meinen Schrebergarten?
Kleingärtner dürfen, so steht es im FAQ-Bereich auf der Website der bayerischen Staatskanzlei, ihren Schrebergarten nur gemeinsam mit Angehörigen des eigenen Hausstands weiterhin nutzen. Hingegen ist es nicht erlaubt, Freunde und Nachbarn zu einem geselligen Zusammensitzen einzuladen. Dies fällt unter die untersagte „Gruppenbildung“. Für das Gespräch über den Gartenzaun mit anderen Kleingartenbesitzern gilt, dass der Mindestabstand von eineinhalb Metern eingehalten werden muss. Der Weg zum Kleingarten darf ebenfalls nur alleine oder mit Personen, mit denen man ohnehin zusammenwohnt, angetreten werden.
Darf ich noch zum Fischen gehen? Sport und Bewegung an der frischen Luft bleiben erlaubt, sofern man es alleine oder mit Menschen, mit denen man zusammenwohnt, macht. Es darf nicht zu Gruppenbildungen kommen.
Darf ich mit dem Auto zum Joggen oder in die Berge fahren?
Das ist grundsätzlich erlaubt. Das Innenministerium bittet dennoch darum, es bei Spaziergängen in der unmittelbaren Umgebung zu belassen. Auf Bergtouren ist zu verzichten, mahnt die Bergwacht. Denn wer verunglücke, müsse gerettet werden. Falls der Gerettete dazu noch (unentdeckt) infiziert war, müssen die Retter daraufhin in Quarantäne – was schnell zu Personalengpässen führen kann. „Der Berg rennt nicht weg“, schreibt die Bergwacht in einer Mitteilung. Auf Allgäuer Berggipfeln hat es zuletzt Anzeigen gegeben, weil so viel los war, dass der Mindestabstand nicht eingehalten wurde. Viele Wanderparkplätze wurden von den Kommunen inzwischen gesperrt.
Dürfen Handwerker noch Wohnungen betreten?
Handwerker dürfen weiter arbeiten und dafür auch Wohnungen betreten. Aber generell gelte: Was sich verschieben lässt, sollte verschoben werden. Das gilt erst recht, wenn ein Haushaltsmitglied Symptome zeigt, selbst wenn es nur leichte sind.
Kann ich mein Auto noch in die Werkstatt oder zum TÜV bringen? Autowerkstätten dürfen weiter geöffnet bleiben, damit ist auch eine Hauptuntersuchung möglich. Der TÜV hatte zwischenzeitlich die Abnahme praktischer Fahrprüfungen eingestellt, hat diese aber mittlerweile wieder aufgenommen. Dort kann also auch eine Hauptuntersuchung durchgeführt werden.
Was passiert, wenn die TÜV-Plakette abgelaufen ist? Grundsätzlich gilt: Um Autofahrer zu entlasten, bekommen sie für die Erneuerung der TÜV-Plakette vorübergehend mehr Zeit. Die Frist für die Überziehung ist von zwei auf vier Monate verlängert worden.
Wer betreut meine Kinder, wenn ich alleinerziehend bin und Homeoffice nicht möglich ist?
Eine Notfallbetreuung gibt es nur für Kinder, deren Eltern in systemkritischen Berufen arbeiten. Alle anderen müssen Lösungen im privaten Umfeld finden. Private Betreuungsgruppen sollten dabei nicht gebildet werden, auch sollten die Kinder nicht zu Risikopersonen, also zu alten und vorerkrankten Menschen. Das Familienministerium empfiehlt, eine einvernehmliche Lösung mit dem Arbeitgeber zu finden. So seien in vielen Fällen vielleicht doch Homeoffice oder eine vorübergehende Arbeitsreduzierung möglich.
Darf ich weiter an meinem Eigenheim arbeiten, das ich gerade baue?
Die Allgemeinverfügung nennt diesen Fall nicht. Ob es erlaubt ist, steht damit im Ermessen der Behörden im Einzelfall. Auch hier gilt: Was sich aufschieben lässt, sollte aufgeschoben werden. Mit anderen Menschen sollte man beim Bau wenn möglich keinen Kontakt haben. Handwerker dürfen weiter auf einer Baustelle arbeiten, weil es sich um eine berufliche Tätigkeit handelt.
Darf ich trotz der Corona-Krise noch mit dem Motorrad fahren?
Das Innenministerium schreibt dazu auf seiner Webseite: „Sport, Spazierengehen und Bewegung an der frischen Luft sind gestattet. Allerdings ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung. Bitte halten Sie Abstand. Das bedeutet nicht, dass es erlaubt ist, mit dem Pkw oder dem Motorrad private Spritztouren zu unternehmen.“Politik und Polizei appellieren an die Vernunft der Biker: Sie sollen die nächste Zeit auf Spritztouren verzichten. Fahrten zum Einkaufen, Arzt oder Arbeiten sind davon nicht betroffen. Schließlich haben Intensivstationen der Krankenhäuser bereits jetzt alle Hände voll mit Corona-Patienten zu tun. Die Lage in den Hospitälern wird sich die nächsten Tage nicht verbessern, sondern eher verschlechtern. In der vergangenen Woche verunglückten zahlreiche Motorradfahrer schwer. Sie belegen damit Betten, die während der Corona-Krise dringend für infizierte Patienten benötigt werden.
Darf ich auf den Friedhof gehen, auch wenn ich dorthin mit dem Auto fahren muss?
Ja, der Friedhofsbesuch ist laut Innenministerium gestattet. Allerdings ausschließlich alleine oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung. Der Abstand zu anderen Menschen soll 1,5 Meter betragen. Dasselbe gilt, wenn der Friedhof weiter entfernt ist.
Darf ich Freunden und Familie noch Dinge vorbeibringen, die sie brauchen?
Das ist nach Info des Innenministeriums nur angezeigt, wenn die Eltern, Freunde oder Kinder Unterstützung nötig haben. Nur dann stellt ein Besuch zur Versorgung einen „triftigen Grund“dar. Es liegt damit im Ermessen der Behörden, ob sie jemanden anzeigen möchten, der nur eine Bohrmaschine ausleihen will oder privat Brennholz vorbeibringt und das auch anders möglich wäre.
Darf ich in meinem Lieblingsrestaurant Essen abholen, auch wenn es weit entfernt liegt?
Das Abholen von Speisen in Gaststätten ist weiter erlaubt. Generell differenziert die Allgemeinverfügung nicht danach, wie weit ein Ziel entfernt liegt. Es gibt keine maximalen Höchstradien oder ähnliches. Dennoch appelliert das Innenministerium dazu, sich auf die unmittelbare Umgebung zu beschränken. Dabei geht es aber um soziale Verantwortung, nicht um rechtliche Einschränkungen.
Darf man zusammen mit einem Nachbarn einkaufen gehen, wenn der kein eigenes Auto hat?
Das ist nicht erlaubt. Man darf Nachbarn aber jederzeit etwas mitbringen.
Darf ich zu meinem Zweitwohnsitz fahren?
Bloße Fahrten zum Zweitwohnsitz stellen keinen triftigen Grund dar, die Wohnung zu verlassen. Nach Angaben des Innenministeriums kann aber dann eine Ausnahme gemacht werden, wenn es einen wichtigen Grund gibt, dort hinzufahren.