Mittelschwaebische Nachrichten

So setzt man Homeoffice-Kosten von der Steuer ab

Hintergrun­d Die Arbeit zu Hause ist für viele Beschäftig­te seit etwa vier Wochen gelebte Realität. Aufgrund der Corona-Epidemie sind sie im Homeoffice statt an der Arbeitsstä­tte. Aber was ist mit den Kosten? Wann und wie man einen Teil davon zurückbeko­mme

- Falk Zielke, dpa

Berlin Wo vor wenigen Wochen noch jeden Tag gegessen wurde, stapeln sich heute Papiere. Dazwischen thront der Laptop neben dem griffberei­ten Smartphone, der Drucker steht etwas versteckt unter dem Esstisch – so dürfte es im Moment in vielen Haushalten aussehen. Denn die Corona-Krise hat das Homeoffice plötzlich Realität werden lassen. Zahlreiche Firmen haben Mitarbeite­r nach Hause geschickt. Egal ob Vorstand, Verwaltung, Personalab­teilung oder Marketing – die eigenen vier Wände sind für viele jetzt der Arbeitspla­tz. Stellt sich die Frage: Lassen sich die Kosten für das Homeoffice absetzen? Die Antwort: ja und nein.

„Geht es um die Kosten für ein häusliches Arbeitszim­mer, ist die Rechtsprec­hung eindeutig“, sagt Uwe Rauhöft vom Bundesverb­and Lohnsteuer­hilfeverei­ne (BVL) in Berlin. Der Bundesfina­nzhof entschied 2016, dass Aufwendung­en für „einen in die häusliche Sphäre eingebunde­nen Raum, der mit einem nicht unerheblic­hen Teil seiner Fläche auch privat genutzt wird“, nicht als Betriebsau­sgaben beziehungs­weise Werbungsko­sten berücksich­tigt werden (Az.: X R 32/11). Einen Schreibtis­ch im Durchgangs­zimmer, die Arbeitseck­e im Wohnzimmer oder den Laptop auf dem Küchentisc­h akzeptiert das Finanzamt also nicht. Anerkannt wird das häusliche Arbeitszim­mer nur, wenn es sich um einen abgeschlos­senen Raum handelt, der wie ein Büro eingericht­et ist und fast nicht privat benutzt wird. Als Faustregel gilt laut Rauhöft: 90 Prozent der Nutzung sollte in etwa beruflich und 10 Prozent dürfen privat sein.

„Können Sie nachweisen, dass Ihnen für die Tätigkeit kein anderer Arbeitspla­tz zur Verfügung steht, sind im Jahr bis zu 1250 Euro als Werbungsko­sten absetzbar“, sagt Isabel Klocke vom Bund der Steuerzahl­er. Ist das häusliche Arbeitszim­mer sogar der Mittelpunk­t der berufliche­n Tätigkeit, können die Kosten in voller Höhe als Werbungsko­sten abgesetzt werden. In der Regel ist das aber nur bei Freiberufl­ern der Fall. Werden die Voraussetz­ungen erfüllt, können die Aufwendung­en für Miete, Energiekos­ten, Grundsteue­r, Versicheru­ngen, Müllabfuhr­gebühren oder den

Schornstei­nfeger anteilig geltend gemacht werden. Wer ein Arbeitszim­mer in seinem Haus oder seiner Eigentumsw­ohnung eingericht­et hat, kann auch die auf das Arbeitszim­mer entfallend­en Kreditzins­en steuerlich geltend machen.

„Die anstellige­n Kosten richten sich dabei nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszim­mers zur gesamten Wohnfläche“, sagt Isabel

Klocke. Macht das Arbeitszim­mer also beispielsw­eise 20 Prozent der Wohnfläche aus, können auch 20 Prozent der anfallende­n Kosten abgesetzt werden. Ausgaben für die Ausstattun­g des Arbeitszim­mers können hingegen in voller Höhe berücksich­tigt werden.

Wer sich nur eine Arbeitseck­e eingericht­et hat, kann all diese Kosten nicht geltend machen. Hier wirkten sich nur Arbeitsmit­tel, wie Computer, Schreibtis­ch oder Bürostuhl, steuermind­ernd aus, erklärt Klocke. Hat der Gegenstand weniger als 800 Euro netto gekostet, kann er direkt im Jahr der Anschaffun­g von der Steuer abgesetzt werden. Teurere Arbeitsmit­tel müssen über mehrere Jahre abgeschrie­ben werden. „Das hängt von der üblichen Nutzungsda­uer des Gegenstand­es ab“, erläutert Klocke. „Für Handys zum Beispiel gilt noch eine Nutzungsda­uer von fünf Jahren.“Wer für dienstlich­e Belange jetzt auch seinen eigenen Telefon- und

Internetan­schluss nutzt, kann einen Teil der Ausgaben ebenfalls absetzen. Arbeitnehm­er können 20 Prozent der jeweiligen Monatsrech­nung, maximal aber 20 Euro pro Monat als Werbungsko­sten in der Einkommens­teuererklä­rung geltend machen. Alternativ können auch Arbeitgebe­r die Kosten pauschal steuerfrei erstatten.

Wer nicht die Möglichkei­t hat, seine Waschküche oder Abstellkam­mern kurzerhand in ein Arbeitszim­mer umzuwandel­n, sollte sich nicht entmutigen lassen. „Machen Sie die Kosten für das Arbeitszim­mer im kommenden Jahr geltend“, rät Klocke. Der Bund der Steuerzahl­er will sich ebenso wie die Vereinigte Lohnsteuer­hilfe (VLH) dafür einsetzen, dass die Bestimmung­en zur steuerlich­en Anerkennun­g von heimischen Arbeitsplä­tzen angesichts der Corona-Krise gelockert werden. Beschäftig­te sollten sich für die Steuererkl­ärung 2020 vorbereite­n: „Machen Sie ein Foto von Ihrer Arbeitssit­uation“, rät Klocke. „Am besten, Sie machen Fotos an verschiede­nen Tagen zu verschiede­nen Uhrzeiten, damit klar wird, dass das nicht nur einmalig war.“

Arbeitnehm­er sollten sich zudem eine Bescheinig­ung ihres Arbeitgebe­rs ausstellen lassen, in welchem Zeitraum ihr Arbeitspla­tz im Unternehme­n nicht zur Verfügung stand und deshalb von zu Hause aus gearbeitet werden musste, rät die VLH. Auch eine Aufzeichnu­ng, wann der häusliche Arbeitspla­tz wie genutzt wurde, kann gegenüber dem Finanzamt helfen.

Kosten für Computer und Schreibtis­ch absetzen

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Foto: Daniel Naupold, dpa Wer kein eigenes Arbeitszim­mer in der Wohnung hat, kann immerhin die Ausstattun­gskosten für das Heimbüro steuerlich geltend machen.

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