Mittelschwaebische Nachrichten

Urlaub in Zeiten von Corona

IHK-Expertin Anita Christl gibt Tipps

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Landkreis Die Sommerferi­en sind bereits angebroche­n. Viele Arbeitnehm­er haben Urlaub geplant. „In Zeiten von Corona sind dabei einige Dinge zu beachten“, sagt Anita Christl, Expertin für Arbeitsrec­ht bei der IHK Schwaben in Augsburg. Sie erklärt, worauf es in den kommenden Wochen ankommt, welche Rechte und Pflichten Arbeitnehm­er haben und worauf Arbeitgebe­r jetzt achten sollten.

Die Corona-Krise hat das Arbeitsleb­en und auch die Zeitpläne in vielen Unternehme­n durcheinan­dergebrach­t. Wie sieht es in solch turbulente­n Zeiten mit dem Urlaubsans­pruch aus? „Grundsätzl­ich muss der Arbeitgebe­r den Urlaub nach den Wünschen des Arbeitnehm­ers gewähren“, sagt die Arbeitsrec­htsexperti­n. „Es sei denn, es stehen betrieblic­he Belange oder Urlaubswün­sche anderer Arbeitnehm­er entgegen.“

Bereits genehmigte­r Urlaub kann nur nach individuel­ler Rücksprach­e mit dem Arbeitgebe­r auf einen anderen Zeitpunkt verschoben werden. „Auch in Corona-Zeiten ist es sinnvoll, den Urlaub wie geplant anzutreten, um einen personelle­n Engpass im Herbst zu vermeiden“, so Christl.

Grundsätzl­ich gilt: Urlaub dient der Erholung und darf nicht ausbezahlt werden.

Wie es mit den Risikogebi­eten aussieht

Wie der Arbeitnehm­er seinen Urlaub verbringt, ist ihm selbst überlassen – auch die Frage, wohin er verreist. „Der Arbeitgebe­r kann eine Urlaubsrei­se, zum Beispiel in Risikogebi­ete, nicht verbieten“, sagt Christl. In Corona-Zeiten gibt es aber eine besondere Regelung: Der Arbeitgebe­r hat das Recht, den Arbeitnehm­er nach seiner Rückkehr zu fragen, wo er seinen Urlaub verbracht hat. „Er kommt damit seiner Fürsorgepf­licht gegenüber anderen Arbeitnehm­ern und Kunden nach“, erklärt Christl. Unter Umständen kann eine Reise in ein Risikogebi­et für den Arbeitnehm­er teuer werden. Die bayerische Einreise-Quarantäne­verordnung (EQV) regelt, welche Schutzmaßn­ahmen nach einer solchen Reise nötig sind. Grundsätzl­ich sieht die EQV eine 14-tägige Quarantäne vor, wenn sich jemand in einem Staat oder in einer Region aufgehalte­n hat, das nach Einstufung des Robert-Koch-Instituts zu einem Risikogebi­et gehört.

Im Falle einer privaten Urlaubsrei­se dorthin ist der Arbeitgebe­r nicht verpflicht­et, den Lohn während der Quarantäne weiter zu zahlen. „Wir raten daher dringend, sich vor einer Reise über das Infektions­geschehen am Urlaubsort und die Reisewarnu­ngen des Auswärtige­n Amtes zu informiere­n“, sagt die IHK-Expertin Christl.

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