Mittelschwaebische Nachrichten
Busfahren ohne Abstand?
Warum die Masken im ÖPNV ausreichen
Landkreis Die Diskussion will nicht enden. Seit das neue Schuljahr in Bayern begonnen hat, erhitzen die Maßnahmen, die die Schüler vor einer Corona-Infektion schützen sollen, die Gemüter. Besonders der Schülertransport ist ein großes Thema. Reichen Masken in den Bussen aus oder muss auch auf Abstand geachtet werden? Die Meinungen dazu gehen weit auseinander.
Wie Jenny Schack, Sprecherin des Landratsamts Günzburg, in der vergangenen Woche auf Nachfrage erklärt hatte, falle die Abstandsregel in den Bussen weg, wenn die Maskenpflicht eingehalten werde. Daraufhin erreichten unsere Redaktion mehrere Zuschriften, in denen diese Aussage angezweifelt wurde. Tatsächlich wird auf der Internetseite des Robert-Koch-Instituts (RKI) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Tragen eines Mund-NasenSchutzes nicht die Einhaltung eines Abstands von mindestens anderthalb Metern ersetze, sondern nur ergänze.
Wie passt das zusammen? Die Erklärung liefert die Sechste Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung, die seit 19. Juni in Kraft ist. So heißt es in Paragraf eins: „Wo immer möglich, ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 Metern einzuhalten.“Der entscheidende Teil hierbei: die Bedingung „wo immer möglich“. Ohne diese wäre der Betrieb von Bus-, Bahn- und Flugverkehr kaum möglich.
„Das Staatsministerium geht nicht davon aus, dass der Mindestabstand überall zu halten ist“, erklärt Schack. Auch wenn das Ministerium, ebenso wie das RKI, an anderer Stelle deutlich mache, dass Abstand und Maske den bestmöglichen Schutz böten, sei dies unter bestimmten Umständen nicht immer möglich. Daher die Einlassung in der Maßnahmenverordnung.
Auch auf der Internetseite des Bayerischen Kultusministeriums wird die Problematik aufgegriffen. Hier heißt es zum Thema Schülerbeförderung: „Das Abstandsgebot ist grundsätzlich einzuhalten. Da dies allerdings im ÖPNV und im freigestellten Schülerverkehr nicht durchgängig garantiert werden kann, wird es hier aus fachlicher Sicht des Infektionsschutzes für zulässig erachtet, bei bestehender Verpflichtung zum Tragen einer MundNasen-Bedeckung vom zwingenden Einhalten der Abstandsregelung abzusehen.“
IWeitere Informationen finden Sie im Internet unter www.gesetze-bayern. de und www.km.bayern.de.