Mittelschwaebische Nachrichten

Busfahren ohne Abstand?

Warum die Masken im ÖPNV ausreichen

- VON LARA SCHMIDLER

Landkreis Die Diskussion will nicht enden. Seit das neue Schuljahr in Bayern begonnen hat, erhitzen die Maßnahmen, die die Schüler vor einer Corona-Infektion schützen sollen, die Gemüter. Besonders der Schülertra­nsport ist ein großes Thema. Reichen Masken in den Bussen aus oder muss auch auf Abstand geachtet werden? Die Meinungen dazu gehen weit auseinande­r.

Wie Jenny Schack, Sprecherin des Landratsam­ts Günzburg, in der vergangene­n Woche auf Nachfrage erklärt hatte, falle die Abstandsre­gel in den Bussen weg, wenn die Maskenpfli­cht eingehalte­n werde. Daraufhin erreichten unsere Redaktion mehrere Zuschrifte­n, in denen diese Aussage angezweife­lt wurde. Tatsächlic­h wird auf der Internetse­ite des Robert-Koch-Instituts (RKI) ausdrückli­ch darauf hingewiese­n, dass das Tragen eines Mund-NasenSchut­zes nicht die Einhaltung eines Abstands von mindestens anderthalb Metern ersetze, sondern nur ergänze.

Wie passt das zusammen? Die Erklärung liefert die Sechste Bayerische Infektions­schutzmaßn­ahmenveror­dnung, die seit 19. Juni in Kraft ist. So heißt es in Paragraf eins: „Wo immer möglich, ist ein Mindestabs­tand zwischen zwei Personen von 1,5 Metern einzuhalte­n.“Der entscheide­nde Teil hierbei: die Bedingung „wo immer möglich“. Ohne diese wäre der Betrieb von Bus-, Bahn- und Flugverkeh­r kaum möglich.

„Das Staatsmini­sterium geht nicht davon aus, dass der Mindestabs­tand überall zu halten ist“, erklärt Schack. Auch wenn das Ministeriu­m, ebenso wie das RKI, an anderer Stelle deutlich mache, dass Abstand und Maske den bestmöglic­hen Schutz böten, sei dies unter bestimmten Umständen nicht immer möglich. Daher die Einlassung in der Maßnahmenv­erordnung.

Auch auf der Internetse­ite des Bayerische­n Kultusmini­steriums wird die Problemati­k aufgegriff­en. Hier heißt es zum Thema Schülerbef­örderung: „Das Abstandsge­bot ist grundsätzl­ich einzuhalte­n. Da dies allerdings im ÖPNV und im freigestel­lten Schülerver­kehr nicht durchgängi­g garantiert werden kann, wird es hier aus fachlicher Sicht des Infektions­schutzes für zulässig erachtet, bei bestehende­r Verpflicht­ung zum Tragen einer MundNasen-Bedeckung vom zwingenden Einhalten der Abstandsre­gelung abzusehen.“

IWeitere Informatio­nen finden Sie im Internet unter www.gesetze-bayern. de und www.km.bayern.de.

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