Mittelschwaebische Nachrichten
Apothekerin scheitert mit ihrer Klage
Weil das Landratsamt einen Versorgungsauftrag mit einer Seniorenwohnanlage zu spät geprüft hat und ein Konkurrent den Zuschlag bekam, klagte die Apothekerin. Wie das Verwaltungsgericht sein Urteil begründet
Augsburg/JettingenScheppach Gescheitert ist jetzt eine Apothekerin aus Jettingen-Scheppach mit ihrer Klage gegen einen Bescheid des Günzburger Landratsamtes. Bei der Angelegenheit geht es um die Belieferung einer Senioreneinrichtung in Burtenbach mit Medikamenten, Medizinprodukten und Ähnlichem. Es geht nach Worten des Rechtsanwalts der Apothekerin aber auch um die sogenannte „Zuverlässigkeit“seiner Mandantin.
Das Augsburger Verwaltungsgericht um vorsitzende Richterin Verena Hueck stellte klar, dass die Klage der Apothekerin beim Verwaltungsgericht eigentlich an der falschen Stelle sei. Möglicherweise müsse sie Ansprüche – Schadensersatzansprüche – vor einem Zivilgericht durchsetzen. An der rechtlichen Vorgehensweise durch das Landratsamt Günzburg als Vertreter der staatlichen Apothekenaufsicht, wie sie dem Gericht vorliege, gebe es nichts auszusetzen, selbst wenn die Sache für die Klägerin „nicht optimal gelaufen“sei.
Zum Hintergrund wurde ausgeführt, dass Heime mit Apotheken Versorgungsverträge schließen können, um über diese Apotheken Medikamente und Medizinprodukte geliefert zu bekommen. Derartige Verträge müssen von der zuständigen Aufsichtsbehörde der Stadt oder des Landkreises genehmigt werden. Wenn alle Voraussetzungen des Apothekenrechts erfüllt seien, habe, so das Gericht in der Verhandlung, eine Apotheke einen Rechtsanspruch auf einen Versorgungsvertrag. Dabei müsse nicht automatisch ein Exklusivvertrag mit nur einem Lieferanten geschlossen werden, es könnten auch mehrere Apotheken eingebunden werden – je nach dem Wunsch des Auftraggebers. In solchen Fällen werde eine Abgrenzung vereinbart, dergestalt etwa, dass der eine Apotheker die erste Etage eines Heimes beliefere, die Kollegin die zweite Etage. Letztendlich habe das Heim freie Hand bei seinen Verträgen. Im konkreten Fall, so gab es das Gericht aus den Unterlagen wieder,
zunächst Anfang Oktober 2019 ein Versorgungsvertrag zwischen der Senioreneinrichtung und der Apothekerin aus Jettingen-Scheppach geschlossen worden. Dieser Vertrag wurde dem Landratsamt Günzburg zur Genehmigung zugeleitet.
Dort, so zeigte sich in der Verhandlung, sei es nach Worten von Rechtsanwalt Stefan Kiening zu einer erheblichen Verzögerung der Bearbeitung gekommen. Kiening verkannte nicht, dass die Frage der Apothekenerlaubnis seiner Mandantin eine Rolle gespielt haben könnte.
Wie berichtet, war dem Ehemann der Apothekerin, selbst auch Apotheker, zuvor diese Erlaubnis entzogen worden, weil er Fertigarzneimittel ohne Genehmigung in den Verkehr gebracht haben soll. Während noch die Prüfung für den Versorgungsvertrag mit der Jettinger Apothekerin lief, habe die Seniorensei einrichtung in Burtenbach im November 2019 einen solchen Vertrag mit einer Apotheke aus Thannhausen geschlossen – der nur wenige Tage später vom Landratsamt genehmigt worden war. Dieser Vertrag erhielt keine Abgrenzung, bezog sich also auf die Belieferung der gesamten Einrichtung. Andere Versorgungsverträge wurden somit hinfällig. Dies seiner Mandantin nicht rechtzeitig zu sagen, nannte Anwalt Kiening „eine Unverschämtheit“seitens des Landratsamtes.
Vor dem Verwaltungsgericht legte die Jettinger Apothekerin nun Klage gegen den Versorgungsbescheid des Günzburger Landratsamtes ein und forderte eine Neubescheidung. Dafür fehle dem Verwaltungsgericht aber die rechtliche Grundlage, so Richterin Hueck. Einen bestehenden, ordentlich genehmigten Vertrag abzuändern, darin eine Abgrenzung aufzunehmen und mehrere Apotheken zu beauftragen sei Angelegenheit des Betreibers der Senioreneinrichtung. Verteidiger Kiening warf dem Landratsamt vor, es habe auf diese Art und Weise bei der Vertragsgenehmigung ein klares Bekenntnis zur Zuverlässigkeit seiner Mandantin umgehen wollen. Seine Mandantin werde aber auch künftig alles rechtlich prüfen lassen, was eben diese Zuverlässigkeit infrage stelle. Nachdem die Klägerseite ihre Klage nicht zurücknehmen wollte, musste das Gericht seine Auffassung in ein Urteil gießen. In der schriftlichen Ausfertigung dieses Urteils bekommen die Parteien auch Informationen darüber aufgezeigt, welche Rechtsmittel ihnen anschließend offenstehen.