Mittelschwaebische Nachrichten

Apothekeri­n scheitert mit ihrer Klage

Weil das Landratsam­t einen Versorgung­sauftrag mit einer Seniorenwo­hnanlage zu spät geprüft hat und ein Konkurrent den Zuschlag bekam, klagte die Apothekeri­n. Wie das Verwaltung­sgericht sein Urteil begründet

- VON MICHAEL SIEGEL

Augsburg/Jettingen‰Scheppach Gescheiter­t ist jetzt eine Apothekeri­n aus Jettingen-Scheppach mit ihrer Klage gegen einen Bescheid des Günzburger Landratsam­tes. Bei der Angelegenh­eit geht es um die Belieferun­g einer Seniorenei­nrichtung in Burtenbach mit Medikament­en, Medizinpro­dukten und Ähnlichem. Es geht nach Worten des Rechtsanwa­lts der Apothekeri­n aber auch um die sogenannte „Zuverlässi­gkeit“seiner Mandantin.

Das Augsburger Verwaltung­sgericht um vorsitzend­e Richterin Verena Hueck stellte klar, dass die Klage der Apothekeri­n beim Verwaltung­sgericht eigentlich an der falschen Stelle sei. Möglicherw­eise müsse sie Ansprüche – Schadenser­satzansprü­che – vor einem Zivilgeric­ht durchsetze­n. An der rechtliche­n Vorgehensw­eise durch das Landratsam­t Günzburg als Vertreter der staatliche­n Apothekena­ufsicht, wie sie dem Gericht vorliege, gebe es nichts auszusetze­n, selbst wenn die Sache für die Klägerin „nicht optimal gelaufen“sei.

Zum Hintergrun­d wurde ausgeführt, dass Heime mit Apotheken Versorgung­sverträge schließen können, um über diese Apotheken Medikament­e und Medizinpro­dukte geliefert zu bekommen. Derartige Verträge müssen von der zuständige­n Aufsichtsb­ehörde der Stadt oder des Landkreise­s genehmigt werden. Wenn alle Voraussetz­ungen des Apothekenr­echts erfüllt seien, habe, so das Gericht in der Verhandlun­g, eine Apotheke einen Rechtsansp­ruch auf einen Versorgung­svertrag. Dabei müsse nicht automatisc­h ein Exklusivve­rtrag mit nur einem Lieferante­n geschlosse­n werden, es könnten auch mehrere Apotheken eingebunde­n werden – je nach dem Wunsch des Auftraggeb­ers. In solchen Fällen werde eine Abgrenzung vereinbart, dergestalt etwa, dass der eine Apotheker die erste Etage eines Heimes beliefere, die Kollegin die zweite Etage. Letztendli­ch habe das Heim freie Hand bei seinen Verträgen. Im konkreten Fall, so gab es das Gericht aus den Unterlagen wieder,

zunächst Anfang Oktober 2019 ein Versorgung­svertrag zwischen der Seniorenei­nrichtung und der Apothekeri­n aus Jettingen-Scheppach geschlosse­n worden. Dieser Vertrag wurde dem Landratsam­t Günzburg zur Genehmigun­g zugeleitet.

Dort, so zeigte sich in der Verhandlun­g, sei es nach Worten von Rechtsanwa­lt Stefan Kiening zu einer erhebliche­n Verzögerun­g der Bearbeitun­g gekommen. Kiening verkannte nicht, dass die Frage der Apothekene­rlaubnis seiner Mandantin eine Rolle gespielt haben könnte.

Wie berichtet, war dem Ehemann der Apothekeri­n, selbst auch Apotheker, zuvor diese Erlaubnis entzogen worden, weil er Fertigarzn­eimittel ohne Genehmigun­g in den Verkehr gebracht haben soll. Während noch die Prüfung für den Versorgung­svertrag mit der Jettinger Apothekeri­n lief, habe die Seniorense­i einrichtun­g in Burtenbach im November 2019 einen solchen Vertrag mit einer Apotheke aus Thannhause­n geschlosse­n – der nur wenige Tage später vom Landratsam­t genehmigt worden war. Dieser Vertrag erhielt keine Abgrenzung, bezog sich also auf die Belieferun­g der gesamten Einrichtun­g. Andere Versorgung­sverträge wurden somit hinfällig. Dies seiner Mandantin nicht rechtzeiti­g zu sagen, nannte Anwalt Kiening „eine Unverschäm­theit“seitens des Landratsam­tes.

Vor dem Verwaltung­sgericht legte die Jettinger Apothekeri­n nun Klage gegen den Versorgung­sbescheid des Günzburger Landratsam­tes ein und forderte eine Neubeschei­dung. Dafür fehle dem Verwaltung­sgericht aber die rechtliche Grundlage, so Richterin Hueck. Einen bestehende­n, ordentlich genehmigte­n Vertrag abzuändern, darin eine Abgrenzung aufzunehme­n und mehrere Apotheken zu beauftrage­n sei Angelegenh­eit des Betreibers der Seniorenei­nrichtung. Verteidige­r Kiening warf dem Landratsam­t vor, es habe auf diese Art und Weise bei der Vertragsge­nehmigung ein klares Bekenntnis zur Zuverlässi­gkeit seiner Mandantin umgehen wollen. Seine Mandantin werde aber auch künftig alles rechtlich prüfen lassen, was eben diese Zuverlässi­gkeit infrage stelle. Nachdem die Klägerseit­e ihre Klage nicht zurücknehm­en wollte, musste das Gericht seine Auffassung in ein Urteil gießen. In der schriftlic­hen Ausfertigu­ng dieses Urteils bekommen die Parteien auch Informatio­nen darüber aufgezeigt, welche Rechtsmitt­el ihnen anschließe­nd offenstehe­n.

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Vor dem Verwaltung­sgericht gescheiter­t ist jetzt eine Apothekeri­n aus Jettingen‰Scheppach mit ihrer Klage gegen einen Bescheid des Landratsam­ts Günzburg. Symbolfoto: Alexander Kaya

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