Mittelschwaebische Nachrichten

Was Vermieter beachten sollten

Von alten Formularen über Nebenkoste­n bis zur Kündigung: Vorsicht ist angesagt

- Monika Hillemache­r, dpa

Berlin Die meisten Wohnungen gehören in Deutschlan­d Privatleut­en. Sie vermieten meistens nur ein oder zwei Einheiten. Kleinvermi­eter nutzen die Immobilie oft als Kapitalanl­age oder als Finanzieru­ngsbeitrag zum Bau des Eigenheims. Worauf es für private Vermieter ankommt:

● Mietvertra­g Alte Formulare, unwirksame Klauseln – Mietverträ­ge gehören nach Erfahrung von Beate Heilmann, Mitglied in der Arbeitsgem­einschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvere­ins (DAV), zu den größten Stolperfal­len für Kleinvermi­eter. Alte Formulare können Regelungen, die Gerichte inzwischen gekippt haben, zum Beispiel das Recht auf jederzeiti­ge Besichtigu­ng der Wohnung enthalten. Trotzdem haben Vermieter es noch in Verträgen. „Sie denken, sie dürfen das verlangen“, sagt die Anwältin. Aber im Streitfall fällt die Klausel durch. Gleiches gilt für Schönheits­reparature­n, die Vermieter per handschrif­tlichem Zusatz auf Mieter abwälzen. Heilmann empfiehlt, aktuelle Formularve­rträge zu verwenden und keine Ergänzunge­n zu machen. Mietverträ­ge schriftlic­h zu vereinbare­n ist kein Muss, sollte aber selbstvers­tändlich sein.

● Dauer des Mietverhäl­tnisses Je nach Variante gelten unterschie­dliche mietrechtl­iche Vorgaben: Ein Vertrag auf unbestimmt­e Zeit muss gekündigt werden – entweder vom Eigentümer oder vom Mieter. Ein Zeitmietve­rtrag endet automatisc­h mit Ablauf der vereinbart­en Frist. Obwohl der befristete Kontrakt dem Vermieter mehr Flexibilit­ät bietet, ist Vorsicht geboten: „Kurzfristi­ge Mietverhäl­tnisse von fünf bis sechs Monaten können zu lang sein und unter die üblichen Kündigungs­regeln fallen“, sagt Heilmann. Das heißt, für den Mieter gilt der gleiche Kündigungs­schutz wie bei einem unbefriste­ten Vertrag. Daher sollten Zeitmietve­rträge höchstens drei Monate laufen. Bei längeren, aber befristete­n Verträgen ist der Grund der Befristung zu nennen. „Dieser muss gesetzlich zulässig sein und dem Mieter ausdrückli­ch schriftlic­h mitgeteilt werden“, sagt Holger Freitag, Vertrauens­anwalt des Verbands Privater Bauherren.

● Miete und Nebenkoste­n Bei Neuvermiet­ungen wird die Miete grundsätzl­ich frei vereinbart. Aber es gibt Grenzen. „Beim preisfreie­n Wohnraum spielt immer die Mietpreisb­remse eine Rolle, wenn nach Landesrech­t ein angespannt­er Wohnungsma­rkt vorliegt“, nennt Freitag einen Faktor. Die Miete darf dann maximal zehn Prozent über der ortsüblich­en Vergleichs­miete liegen. Freitag rät dazu, die Wohnungsgr­öße von Experten genau vermessen zu lassen, statt sie zu schätzen. Sollte die Quadratmet­erzahl zehn Prozent kleiner sein als in Annonce oder Vertrag angegeben, besteht das Risiko, dass Mieter Mietanpass­ungen nach unten und Rückzahlun­gen verlangen: „Das kann teuer werden.“Die Nebenkoste­n werden meistens nach der Betriebsko­stenverord­nung abgerechne­t. Zulässig sind unter anderem Grundsteue­r, Wasser, Abwasser, Heizung, Müll und Gartenpfle­ge. „Kosten für die Verwaltung, Instandset­zung und Instandhal­tung des Hauses zählen nicht zu den Betriebsko­sten“, erinnert Freitag. Vermietend­e Wohnungsei­gentümer können das von ihnen zu zahlende Hausgeld üblicherwe­ise nicht eins zu eins auf den Mieter umlegen.

● Spannungsf­eld für Wohnungsei‰ gentümer Eigentümer, die ihre Wohnung vermieten, geraten oftmals in Konflikt mit den Vorgaben der Eigentümer­gemeinscha­ft. Deren Regeln stehen manchmal im Widerspruc­h zum Mietrecht. Beispiel Hundehaltu­ng: Die kann die Gemeinscha­ft weitestgeh­end verbieten. Das Mietrecht lässt ein generelles Nein jedoch nicht zu. „Der Vermieter darf dem Mieter nicht mehr Rechte einräumen, als er selbst hat“, sagt Julia Wagner, Referentin Recht des Eigentümer­verbands Haus & Grund. Sie empfiehlt, die Regeln der Gemeinscha­ft in den Mietvertra­g zu übernehmen – samt Hausordnun­g als Anlage.

● Vermieter im Eigenheim genießen Extrarecht­e Wer mit seinem Mieter unter einem Dach wohnt, kann diesen auch ohne die sonst nötigen Gründe – Vertragsve­rletzung, Verkauf, Eigenbedar­f – kündigen. „Diese Regel schützt den Eigentümer“, erläutert Wagner. Begründet wird dies mit dem Näheverhäl­tnis beider Parteien. Das Extrarecht greift aber nur, wenn außer dem Vermieter nur eine Mietpartei im Haus lebt.

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