Mittelschwaebische Nachrichten
Deutschenbaur gibt nicht auf: „Das war Wahlbetrug“
Er hat die Kommunalwahl in Bibertal angefochten, weil seine Gruppierung nicht zugelassen wurde
Bibertal/Augsburg
Bereits vor gut vier Wochen war Fritz Deutschenbaur am Verwaltungsgericht Augsburg gewesen. Das Verfahren zu der von ihm angestrengten Klage gegen seine Abberufung als Wahlbeisitzer in Bibertal war zwar eingestellt worden. Aber es wurde festgestellt, dass diese nicht geboten gewesen sei (wir berichteten). Am Freitag ging es bei Gericht erneut um die zurückliegende Kommunalwahl. Denn Deutschenbaur hat sie angefochten, weil seine Wählergruppe „BIB“nicht zugelassen worden war und mehrere Instanzen das bestätigt hatten.
Gerichtspräsident Nikolaus Müller leitete wie schon vor knapp einem Monat die Verhandlung. Unbestritten sei, dass die eingereichten Unterlagen relativ lange im Bibertaler Rathaus gelegen hätten. Dabei müssten sie unverzüglich geprüft werden, was nicht der Fall gewesen sei. Im Februar habe es in Bibertal keine Katastrophe gegeben, die dem hätte in die Quere kommen können. Früher hätte das alles womöglich Auswirkungen gehabt, aber nach einer Gesetzesänderung liege die Verantwortung beim Antragsteller.
Und wie das Gericht feststellte, gab es Formfehler aufseiten der „BIB“. Es war zur Aufstellungsversammlung nicht ordnungsgemäß, sondern nur per WhatsApp-Nachricht geladen worden, zudem nicht fristgerecht. Und die Ehefrau Deutschenbaurs sei nicht berechtigt gewesen, die Mitglieder zu laden. Ebenso sei die Niederschrift nicht unterschrieben und die Auflistung der Teilnehmer sei nicht stimmig. „Da ist nicht wahnsinnig gründlich gearbeitet worden“, monierte der Gerichtspräsident.
Fritz Deutschenbaur und seine Frau Susanne aber warfen ein, dass auch andere Gruppierungen Fehler in ihren Unterlagen gehabt hätten. Die seien aber von der Gemeinde frühzeitig darüber informiert worden und hätten so die Frist zur Anerkennung der Listen einhalten können. Vielsagend betonte Deutschenbaur, der damalige Bürgermeister Oliver Preußner und Monika Brehm von der Kommunalaufsicht am Landratsamt seien ja bekannt – der zuständige Geschäftsbereichsleiter am Landratsamt, Christoph Glöckler, verwahrte sich gegen den Vorwurf, dass es irgendwelche Absprachen zwischen ihnen gegeben habe. Und auch wenn es hier Vorsatz oder Fahrlässigkeit im Rathaus der Gemeinde gegeben habe, komme es darauf in dieser Sache eben nicht an. Kläger-Anwalt Othmar Hagen aber kritisierte, dass ein Wahlleiter nicht nach Belieben handeln könne. Bibertals Wahlleiter Franz Kempter habe gewusst, dass am Freitag vor dem Ablauf der Frist noch nach 12 Uhr vom Landratsamt eine Bewertung der Unterlagen komme, doch dann Feierabend gemacht, ohne das abzuwarten. Am folgenden Montag habe es seitens der Gemeinde geheißen, dass die Dokumente fehlerhaft seien. Da habe man nichts mehr ändern können. „Wie definiert man Vorsatz? Wenn man etwas weiß und nichts tut.“Deutschenbaur sagte, donnerstags nur zufällig von der Gemeinde erfahren zu haben, dass etwas nicht stimme, aber man habe mündlich nichts sagen wollen und eine schriftliche Nachricht avisiert.
Gerichtspräsident Müller sah die Schuld, wenn man davon sprechen wolle, gleich verteilt bei Gemeinde und Deutschenbaur. Im Zweifel lasse man solch wichtige Unterlagen vorher von einem Juristen prüfen, reiche sie nicht auf den letzten Drücker ein – und wenn man donnerstags erfahre, dass es ein Problem gibt, setze man alles in Bewegung, um das zu klären. Andere hätten das auch hinbekommen. Wer selbst Fehler mache, solle zurückhaltend sein, sie bei anderen zu monieren. Den Einwand des Anwalts, der Hinweis auf die Ladungsfrist sei kaum zu finden, widerlegte das Gericht mit einer Internetrecherche im Saal.
Die Klage wurde abgewiesen, doch Deutschenbaur kündigte an, er werde bis vor den Verfassungsgerichtshof ziehen und die Staatsanwaltschaft einschalte. „Das war Wahlbetrug.“Preußner wollte sich auf Anfrage nicht äußern, Kempter war nicht erreichbar. Das Landratsamt, so Glöckler, warte das Urteil ab, sehe derzeit aber keinen Grund für eine Überprüfung der Vorgänge durch die Kommunalaufsicht.