Mittelschwaebische Nachrichten

Unfallfluc­ht: Reicht ein Zettel von Zeugen?

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Zeugen eines Parkremple­rs hinterlass­en einen Zettel mit der Angabe vom Nummernsch­ild des flüchtigen Verursache­rs. Das allein reicht vor Gericht aber nicht aus, zumal wenn die Beobachter ihre Identität verheimlic­hen. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerich­ts Berlin-Mitte, über das die Arbeitsgem­einschaft Verkehrsre­cht des Deutschen Anwaltvere­ins (DAV) berichtet. Im konkreten Fall entdeckte ein Mann einen Schaden an seinem Auto, als er zum Parkplatz zurückkehr­te. Vom Verursache­r fehlte jede Spur. Fast, denn zwei Zettel von vermeintli­chen Beobachter­n des Parkremple­rs fanden sich am Wagen. Darauf notiert: ähnliche, aber unterschie­dliche Kennzeiche­n eines polnischen Fahrzeugs. Kontaktdat­en wie Telefonnum­mer oder Namen waren nicht dabei. Dennoch gelang es, einen Transporte­r ausfindig zu machen. Nun verlangte der Mann Schadeners­atz von 1600 Euro. Das hatte vor Gericht keinen Erfolg: Der Mann konnte nicht nachweisen, dass der Transporte­r den Schaden wirklich verursacht hatte.

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