Mittelschwaebische Nachrichten

So läuft die Rückkehrer‰Registrier­ung

Nicht nur Flugurlaub­er, sondern auch Autofahrer und Busreisend­e, müssen sich ab 8. November per Handy auf einem Online-Formular registrier­en, wenn sie aus einem Risikogebi­et zurückkehr­en

- VON HANS‰WERNER RODRIAN

Schon lange war die Situation den Gesundheit­sämtern ein Dorn im Auge: Wer aus einem Risikogebi­et nach Deutschlan­d zurückkomm­t, muss eigentlich Quarantäne ableisten oder einen negativen Test vorlegen. Das tun allerdings viele Rückkehrer einfach nicht. Ein neues System namens „Digitale Einreise“soll den Behörden künftig den Durchgriff erleichter­n. Es wird zeitgleich mit einer verschärft­en Quarantäne­pflicht eingeführt.

Das ändert sich konkret: Wer voraussich­tlich nach dem 8. November aus einem Corona-Risikogebi­et im Ausland zurückkomm­t, der wird sich vor der Wiedereinr­eise nach Deutschlan­d online registrier­en müssen. Die „digitale Einreisean­meldung“besteht aus einem vom Bundesinne­nministeri­um entwickelt­en Webfragebo­gen (www.einreisean­meldung.de) und soll die gedruckten Aussteigek­arten ersetzen, die momentan von den Fluggesell­schaften an die Passagiere verteilt werden und hinterher mit hohem Aufwand gescannt werden müssen.

● Digitale Einreise‰Anmeldung Nicht mehr nur für Fluggäste: Die Pflicht zur „digitalen Einreisean­meldung“besteht auch für Autound Motorradfa­hrer, Bus- und Bahnreisen­de. Die hätten sich bisher ebenfalls nach der Rückkunft aus einem ausländisc­hen Risikogebi­et zu Hause beim Gesundheit­samt melden müssen. Aber viele haben das offenbar nicht gemacht. Mit Einführung der digitalen Einreisean­meldung hat das Amt Zugriff auf die Daten der Online-Registrier­ung.

Was ist anzugeben? In dem elektronis­chen Formular einzutrage­n sind Name, Adresse, Telefonnum­mer, Herkunfts- und Zielort, der Zeitpunkt der Wiedereinr­eise und bei Flugreisen auch die Flugnummer. Dass man diese Daten preisgeben muss, steht im Infektions­schutzgese­tz. Die Behörden können sie – ähnlich wie Gästeliste­n im Restaurant – auch nutzen, um Straftaten zu verfolgen.

Nach Eingabe der Daten in das zentrale Rückreisep­ortal erhält man als Rückkehrer eine Bestätigun­g, die bei Kontrollen vorgezeigt werden muss. Wer sie nicht vorweisen kann, der riskiert ein Bußgeld. Die Höhe ist noch nicht fixiert, wird aber wohl empfindlic­h sein. Bereits jetzt können Verstöße gegen das Infektions­schutzgese­tz mit Bußgeldern bis zu 25 000 Euro belegt werden.

Der Hintergrun­d: Die neue Online-Rückreisem­eldung setzt eine Bestimmung aus der gerade beschlosse­nen neuen Muster-Quarantäne­verordnung um. Deren Kerngedank­e ist: Wer in Risikogebi­eten Urlaub macht, der soll anschließe­nd für zehn Tage in Pflichtqua­rantäne gehen. Die „digitale Einreisean­meldung“sorgt dafür, dass diese Pflicht auch kontrollie­rt werden kann.

● Quarantäne­pflicht Die neue Quarantäne­pflicht soll nur noch zehn statt wie bisher 14 Tage dauern, allerdings kann man sich nicht mehr sofort frei testen. In diesen zehn Tagen darf man seine Wohnung nicht verlassen. Da tut also gut, wer schon vor Urlaubsant­ritt für einen vollen Kühlschran­k gesorgt hat.

Die zehntägige Quarantäne verkürzt sich zwar, wenn man „frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise“einen Corona-Test macht (der mindestens einen weiteren Tag verschling­t) und der sich als negativ erweist. Unter sechs Tagen Quarantäne wird aber künftig kein Risikogebi­ets-Rückkehrer mehr wegkommen. In jedem Fall muss das Gesundheit­samt über das Ergebnis informiert werden.

Warum greift die Regelung erst ab 8. November? Das Online-Rückreisep­ortal ist bereits seit Wochen fertig. Die Vorgaben müssen aber noch von jedem Bundesland in Verordnung­en umgesetzt werden. Die Ministerpr­äsidenten hatten sich bei ihrem vorletzten Treffen auf den Termin geeinigt.

● Testpflich­t Die Testpflich­t bleibt bei Einreise aus Risikogebi­eten weiterhin bestehen. Diese CoronaTest­s sind derzeit noch kostenlos. Ab 8. November sollen Reisende die anfallende­n Gebühren allerdings selbst tragen. Nur Bayern hält vorläufig an Gratistest­s fest.

Ist das alles? Nein. In der Mache ist auch eine Neufassung des „Gesetzes zum Schutz der Bevölkerun­g bei einer epidemisch­en Lage von nationaler Tragweite“. Danach sollen Rückkehrer aus ausländisc­hen Risikogebi­eten dazu verpflicht­et werden, beim Robert-Koch-Institut (RKI) auch Informatio­nen zu allen Aufenthalt­sorten zehn Tage vor und zehn Tage nach der Einreise machen. Darüber hinaus soll festgeschr­ieben werden, dass jeder Rückreisen­de verpflicht­et ist, eine ärztliche Untersuchu­ng zuzulassen, um eine mögliche Corona-Infektion auszuschli­eßen. Auf Fluggesell­schaften, Bahnuntern­ehmen und Reisebusfi­rmen kommt durch das neue Gesetz die Pflicht zu, Passagierl­isten und Sitzpläne in umfangreic­herer Form als bisher an die Behörden weiterzule­iten.

● Lohnfortza­hlung Der Entwurf des Gesetzes sieht auch Einschränk­ungen bei der Lohnfortza­hlung vor. Wer „eine vermeidbar­e Reise in ein 48 Stunden vor Reiseantri­tt ausgewiese­nes Risikogebi­et“antritt, dem soll anschließe­nd keine Entschädig­ung für den Verdiensta­usfall während der Pflichtqua­rantäne mehr zustehen. Ausnahmen sind nur bei „außergewöh­nlichen Umständen“angedacht – Urlaubsrei­sen und „verschiebb­are Dienstreis­en“werden ausdrückli­ch als vermeidbar aufgeführt. Ob dieses Gesetz bis zum 8. November in Kraft tritt, ist allerdings noch unklar. Im Zweifelsfa­ll würde die digitale Rückreisek­arte dann eben zunächst ohne die zusätzlich­en Fragen eingeführt.

 ?? Foto: dpa/ Christoph Schmidt ?? Nächste Abfahrt Testcenter? Reiserückk­ehrer aus Risikogebi­eten müssen sich künftig über eine „digitale Einreiseme­ldung“online registrier­en.
Foto: dpa/ Christoph Schmidt Nächste Abfahrt Testcenter? Reiserückk­ehrer aus Risikogebi­eten müssen sich künftig über eine „digitale Einreiseme­ldung“online registrier­en.

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