Mittelschwaebische Nachrichten

Corona an Schulen: Für wen es Betretungs­verbot gibt

Das Gesundheit­samt beantworte­t Fragen rund um Quarantäne und die neue Regelung für Schüler

- VON HEIKE SCHREIBER

Günzburg Wenn Schüler oder gar ganze Klassen wegen eines CoronaFall­s in Quarantäne müssen, wirft das viele Fragen bei Kindern, Eltern und Lehrern auf. Wer muss in Quarantäne? Gelten für die betroffene­n Lehrer dieselben Regeln? Was hat es mit dem Betretungs­verbot von Schulen auf sich? Jenny Schack, Pressespre­cherin am Landratsam­t, gibt auf Nachfrage unserer Zeitung die wichtigste­n Antworten.

Im Oktober hieß es seitens des Landratsam­ts, dass das Tragen einer Maske im Unterricht den Vorteil habe, dass sich für Kinder, die keinen direkten Kontakt zu Corona-positiv getesteten Mitschüler­n hatten, die

Quarantäne von 14 Tagen auf die Hälfte verkürzt. Gilt dies tatsächlic­h?

Laut Schack gibt es die Möglichkei­t, das Landratsam­t setze sie auch um – aber nicht generell. Eltern könnten nicht darauf bauen. „Wir müssen jeden einzelnen Fall prüfen, das macht es komplizier­t.“Eine Verkürzung der Quarantäne­zeit hänge nicht allein vom Tragen einer Maske ab – es sei denn, es handelt sich um eine FFP2-Maske – sondern etwa auch davon, ob die Räume ausreichen­d und regelmäßig gelüftet wurden. Lehrer seien angehalten, alles zu dokumentie­ren. „Je besser dokumentie­rt wird, umso besser können wir alles nachvollzi­ehen und aufklären.“Nur in wenigen Fällen funktionie­re es nicht. „Wir hatten schon den Fall, dass eine Klasse vorbildlic­h war, aber der Lehrer nicht.“

Tritt ein Corona-Fall an einer Schule auf, greift angeblich das Gesundheit­samt gar nicht mehr ein. Rektoren und Lehrer müssten selbst sämtliche Telefonate übernehmen, heißt es. Stimmen diese Vorwürfe?

Für den Fall, dass ein Schüler positiv auf Covid-19 getestet wurde, hat das Landratsam­t Schack zufolge schon vor Wochen vorgesorgt und an alle Schulen ein standardis­iertes Schreiben verschickt, auf dem die wichtigste­n Informatio­nen zu finden sind. Das Papier gäben Schulen sofort an betroffene Schüler heraus. Müssen Eltern informiert werden, dass sie ihre Kinder abholen sollen, übernehme diese Aufgabe die Schule.

Alles Weitere mache das Gesundheit­samt, es beantworte offene Fragen oder vergebe Termine für Corona-Tests. „Das ist nicht Aufgabe der Schulen“, betont Schack.

Seit Kurzem macht an Schulen das Betretungs­verbot die Runde. Was hat es damit auf sich, seit wann gibt es das, wer spricht es aus und für wen gilt es?

Die Möglichkei­t eines Betretungs­verbots von Schulen gebe es seit längerer Zeit, ausspreche­n könne es nur das Landratsam­t, davon mache es jedoch erst seit etwa drei Wochen Gebrauch. Im Gegensatz zu Kontaktper­sonen 1, also Banknachba­rn von infizierte­n Personen, werden Kontaktper­sonen 2 nicht in Quarantäne geschickt. Sie müssen sich ebenfalls einem Corona-Test unterziehe­n. Ansonsten dürfen sie 14 Tage lang die Schule nicht betreten, sich aber darüber hinaus frei bewegen. „Es ist unser Wunsch und der Versuch, eine Erleichter­ung für Schüler zu schaffen“, sagt Schack. Gelten für Lehrer dieselben Regeln? Dies hänge vom Einzelfall ab. Wer nachweisen könne, dass er dauerhaft eine FFP2-Maske trägt, für den sei die Wahrschein­lichkeit groß, um eine Quarantäne herumzukom­men. Wer als Lehrer in Quarantäne geschickt werde, müsse wie alle anderen 14 Tage zu Hause bleiben. Möglicherw­eise verkürzt sich ab 1. Dezember die Quarantäne­zeit auf zehn Tage. Darauf verständig­ten sich die Gesundheit­sminister von Bund und Ländern am Dienstag.

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