Mittelschwaebische Nachrichten

Sechs neue Grundrecht­e für Europa – Jeder Mensch

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Artikel 1 – Umwelt

Jeder Mensch hat das Recht, in einer gesunden und geschützte­n Umwelt zu leben.

Jeder Mensch hat das Recht auf digitale Selbstbest­immung. Die Ausfor‰ schung oder Manipulati­on von Men‰ schen ist verboten.

Jeder Mensch hat das Recht, dass ihn

Artikel 2 – Digitale Selbstbest­immung Artikel 3 – Künstliche Intelligen­z

konvention, der Sozialchar­ta, den Verfassung­en der EU-Mitgliedss­taaten und der Rechtsprec­hung der Europäisch­en Gerichtshö­fe. Sie gibt, wenn man so will, den Geist der Verfassung­en und des Rechts aller Länder der Europäisch­en Union wieder.“Zugleich aber wendet von Schirach ein, habe dieser „brillante Kompromiss“nicht jene Kraft der amerikanis­chen Unabhängig­keitserklä­rung von 1776 entfaltet. Oder die der Menschenre­chtserklär­ung von 1789, im französisc­hen Revolution­sjahr. Von Schirach schreibt weiter: „Auch heute wissen nur zwölf Prozent der Menschen in Europa, was diese Charta überhaupt ist. Und selbst wenn EU-Staaten sie systematis­ch verletzen, kann sie nicht vor den Europäisch­en Gerichten eingebelas­tende Algorithme­n transparen­t, überprüfba­r und fair sind. Wesentlich­e Entscheidu­ngen muss ein Mensch treffen.

Jeder Mensch hat das Recht, dass Äuße‰ rungen von Amtsträger­n der Wahr‰ heit entspreche­n.

Jeder Mensch hat das Recht, dass ihm nur solche Waren und Dienstleis­tun‰

Artikel 4 – Wahrheit Artikel 5 – Globalisie­rung

werden.“Es soll sich also etwas ändern. Grundsätzl­ich. Grundrecht­lich.

Zum Beispiel soll es das Recht geben, in einer „gesunden und geschützte­n Umwelt“zu leben. Eine Selbstvers­tändlichke­it, sollte man meinen. Wenn man mit Bijan Moini, Jurist, Schriftste­ller, Bürgerrech­tler und eben einer der Mitstreite­r von Schirachs, spricht, erklärt er die Notwendigk­eit dafür so: Juristen wie Politiker diskutiere­n schon seit Jahrzehnte­n, ob es ein entspreche­ndes Grundrecht geben soll. Die Charta der EU-Grundrecht­e enthält bislang nur – in Artikel 37 – ein „Ziel zur Verbesseru­ng der Umweltqual­ität, jedoch kein Recht der Menschen“. Und die Europäisch­e Menschenre­chtskonven­tion gen angeboten werden, die unter Wah‰ rung der universell­en Menschenre­ch‰ te hergestell­t und erbracht werden.

Jeder Mensch kann wegen systemati‰ scher Verletzung­en dieser Charta Grundrecht­sklage vor den europäisch­en Gerichten erheben.

Artikel 6 – Grundrecht­sklage

Mehr dazu im Internet unter

www.jeder‰mensch.eu

kenne noch nicht einmal den Begriff „Umwelt“. Moini sagt: „Der erste Impuls beim Umweltschu­tz, aber auch bei den anderen von uns vorgeschla­genen Rechten, ist oft: Geht das nicht schon mit bestehende­m Recht, kann man das nicht schon daraus ableiten? Aber ganz viele Dinge stehen eben nicht in den Verfassung­en und man kann sie daraus gerade nicht ableiten.“Sehr viele Klagen scheiterte­n nach wie vor an unzureiche­nden Umweltschu­tzgesetzen. Erst jüngst habe der Europäisch­e Gerichtsho­f wieder eine entspreche­nde abgewiesen. „Dass das Bundesverf­assungsger­icht nun vor einigen Tagen einer Klimaschut­zklage teilweise stattgegeb­en hat, wird zu Recht als revolution­är gefeiert. Doch das Gericht musste mühklagt

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