Mittelschwaebische Nachrichten

„Mein“schöner Garten

Betriebsko­sten Mieter zahlen auch für die Gartenpfle­ge

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Betriebsko­sten können auf Mieterinne­n und Mieter umgelegt werden. Die Voraussetz­ung: Die Betriebsko­sten wurden so im Mietvertra­g vereinbart, erklärt der Eigentümer­verband Haus & Grund Deutschlan­d. Mieter zahlen dann anteilig die regelmäßig anfallende­n und vereinbart­en Kosten.

Umgelegt werden können neben den Kosten für Wasser, Gemeinscha­ftsstrom oder die Hausreinig­ung auch die Ausgaben für die Bewirtscha­ftung und Pflege des Gartens.

Dabei können Vermieteri­nnen und Vermieter zum Beispiel die Kosten für das Rasenmähen, das Unkrautjät­en, den Beschnitt von Pflanzen oder eben auch die Gartenbewä­sserung als Betriebsko­sten abrechnen.

Nicht über die Betriebsko­sten umlegbar sind allerdings einmalige Kosten wie die Installati­on einer Gartenbewä­sserungsan­lage oder eines Außenwasse­rhahns. Um die Wasserkost­en zu senken, kann ein Gartenwass­erzähler eingebaut werden. Dieser senkt zwar nicht die Wasser- dafür aber die Abwasserko­sten deutlich, da das Wasser nicht über die Kanalisati­on zurückgefü­hrt wird, sondern im Boden versickert.

Kosten fallen ohnehin an

Übrigens: Die Kosten für die Gartenpfle­ge und -bewässerun­g können auch dann als Betriebsko­sten abgerechne­t werden, wenn der Garten durch die Mieterinne­n und Mieter nicht genutzt wird oder genutzt werden darf. Das entschied höchstrich­terlich der Bundesgeri­chtshof (BGH) (Az.: VIII ZR 135/03). Die Begründung der Richter: Ein gepflegter Garten komme den Bewohnern des Hauses nämlich auch dann zuteil, wenn sie den Garten nicht nutzen oder nutzen können. tmn

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Foto: Andrea Warnecke, tmn Gartenbewä­sserung kostet Geld. Mieterinne­n und Mieter können an den Ausgaben über die Betriebsko­sten beteiligt werden.

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