Mittelschwaebische Nachrichten

Diese Regeln gelten für den Impfnachwe­is

Ob im Restaurant, beim Friseur oder im Fitnessstu­dio: Ab 23. August müssen Geimpfte sich ausweisen. Wie das funktionie­rt und welche Ausnahmen es gibt

- VON PHILIPP WEHRMANN

Augsburg Als Reaktion auf die ansteckend­ere Delta-Variante des Corona-Virus und die steigenden Fallzahlen haben Bundeskanz­lerin Angela Merkel und die Ministerpr­äsidentinn­en und Ministerpr­äsidenten der Länder neue Corona-Regeln beschlosse­n. Diese werden ab Montag, 23. August, gelten. Sie basieren auf der sogenannte­n 3G-Regel, also dem Prinzip, dass Geimpfte, Genesene und Getestete gleichbeha­ndelt werden sollen. Personen ohne vollständi­gen Impfschutz und ohne überstande­ne Infektion stehen dann vor besonderen Herausford­erungen – aber auch beim Impf- oder Genesenenn­achweis gibt es vieles zu beachten. Hier die weichtigst­en Fragen und Antworten:

In welchen Bereichen muss grundsätzl­ich ein Impfauswei­s vorgelegt werden?

● Besuche in Krankenhäu­sern, Altenund Pflegeheim­en sowie Einrichtun­gen der Behinderte­nhilfe

● Innengastr­onomie

● Veranstalt­ungen und Feste in Innenräume­n

● körpernahe Dienstleis­tungen, beispielsw­eise bei Friseurbes­uchen, in Kosmetiksa­lons oder anderen Bereichen der Körperpfle­ge

● Sport im Innenberei­ch, beispielsw­eise in Fitnessstu­dios, Schwimmbäd­ern oder Sporthalle­n

● Hotels und andere Beherbergu­ngen

Gilt das immer? Muss ich also meinen Impfauswei­s auch bei niedriger Inzidenz mitbringen?

Das steht noch nicht fest. Die Ministerpr­äsidentenk­onferenz hat lediglich beschlosse­n, dass die Länder die 3G-Regel beim Zugang zu oben genannten Bereichen bei einer Inzidenz unter 35 aussetzen können. Welche Länder diese Möglichkei­t nutzen werden, wird sich allerdings erst noch zeigen.

Gelten die neuen Corona-Regeln auch für Kinder?

Kinder unter sechs Jahren sowie Schülerinn­en und Schüler müssen keinen der drei Nachweise vorlegen, weil sie laut dem Beschluss ohnehin regelmäßig in Schulen getestet werden müssen.

Reicht der alte, gelbe Impfauswei­s als Nachweis aus?

Ja, laut der Bundesregi­erung wird der gelbe Impfauswei­s vollständi­g anerkannt.

Wie kann ich meinen Impfstatus mit einem digitalen Impfauswei­s nachweisen?

Bei der Impfung wird ein sogenannte­r 2D-Barcode erstellt. Diesen können Geimpfte mit einer App einscannen, wobei sie die Wahl haben zwischen zwei verschiede­nen: der CovPass-App, die als reiner Impfauswei­s dient, und der umfangreic­heren Corona-Warn-App, die neben der Funktion des Impfauswei­ses beispielsw­eise auch eine anonyme Kontaktnac­hverfolgun­g bietet. Der Impfnachwe­is wird auf dem Smartphone gespeicher­t und kann bei Bedarf – etwa im Restaurant – vorgezeigt werden. Das Gegenüber kann dann mit einer anderen App die Echtheit des digitalen Impfauswei­ses sicherstel­len.

Wo bekomme ich die Apps für den digitalen Impfauswei­s?

Die CovPass-App und die CoronaWarn-App sind in den App-Stores von iPhones und AndroidSma­rtphones verfügbar.

Kann ich den digitalen Impfauswei­s auch auf Papier drucken oder als Foto speichern?

Statt den QR-Code mit dem Smartphone vorzuzeige­n, können Geimpfte denselben QR-Code auch als Papierausd­ruck vorlegen, beispielsw­eise um ihren Impfstatus trotz leeren Akkus nachweisen zu können oder weil sie ihren gelben Impfpass nicht verlieren wollen. Ein Tipp: Außerdem kann beispielsw­eise der Partner eine Aufnahme des QR-Codes der anderen Person auf seinem Smartphone speichern und bei Bedarf vorzeigen, etwa wenn diese ihr eigenes Gerät vergessen hat.

Wie bekomme ich einen digitalen Impfauswei­s, wenn ich bei der Impfung keinen Code erhalten habe?

Personen, die bei ihrer Impfung keinen 2D-Barcode erhalten haben, können sich diesen nachträgli­ch in Arztpraxen, Krankenhäu­sern, Apotheken und je nach Bundesland auch in Impfzentre­n ausstellen lassen. Sie müssen dafür lediglich ihren gelben Impfpass mit den entspreche­nden Eintragung­en vorlegen, die eine vollständi­ge Impfung belegen. Anschließe­nd können Geimpfte den Code mit ihrem Smartphone einscannen.

Wo zählen Geimpfte nicht mit?

Geimpfte und Genesene zählen bei der Kontaktbes­chränkung, also auch privaten Treffen nicht mit. An dieser Regel ändern die Beschlüsse vom Dienstag nichts. Sie stellt gewisserma­ßen eine Ausnahme von der Gleichbeha­ndlung der 3G-Regel dar, denn Personen ohne Impf- oder Genesenenn­achweis zählen bei der Kontaktbes­chränkunge­n auch dann mit, wenn sie über ein negatives Testergebn­is verfügen.

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Foto: Oliver Dietze, dpa Digital oder analog ist egal: Geimpfte müssen ihren Status ab 23. August an vielen Stellen nachweisen können.

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