Mittelschwaebische Nachrichten
Diese Regeln gelten für den Impfnachweis
Ob im Restaurant, beim Friseur oder im Fitnessstudio: Ab 23. August müssen Geimpfte sich ausweisen. Wie das funktioniert und welche Ausnahmen es gibt
Augsburg Als Reaktion auf die ansteckendere Delta-Variante des Corona-Virus und die steigenden Fallzahlen haben Bundeskanzlerin Angela Merkel und die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Länder neue Corona-Regeln beschlossen. Diese werden ab Montag, 23. August, gelten. Sie basieren auf der sogenannten 3G-Regel, also dem Prinzip, dass Geimpfte, Genesene und Getestete gleichbehandelt werden sollen. Personen ohne vollständigen Impfschutz und ohne überstandene Infektion stehen dann vor besonderen Herausforderungen – aber auch beim Impf- oder Genesenennachweis gibt es vieles zu beachten. Hier die weichtigsten Fragen und Antworten:
In welchen Bereichen muss grundsätzlich ein Impfausweis vorgelegt werden?
● Besuche in Krankenhäusern, Altenund Pflegeheimen sowie Einrichtungen der Behindertenhilfe
● Innengastronomie
● Veranstaltungen und Feste in Innenräumen
● körpernahe Dienstleistungen, beispielsweise bei Friseurbesuchen, in Kosmetiksalons oder anderen Bereichen der Körperpflege
● Sport im Innenbereich, beispielsweise in Fitnessstudios, Schwimmbädern oder Sporthallen
● Hotels und andere Beherbergungen
Gilt das immer? Muss ich also meinen Impfausweis auch bei niedriger Inzidenz mitbringen?
Das steht noch nicht fest. Die Ministerpräsidentenkonferenz hat lediglich beschlossen, dass die Länder die 3G-Regel beim Zugang zu oben genannten Bereichen bei einer Inzidenz unter 35 aussetzen können. Welche Länder diese Möglichkeit nutzen werden, wird sich allerdings erst noch zeigen.
Gelten die neuen Corona-Regeln auch für Kinder?
Kinder unter sechs Jahren sowie Schülerinnen und Schüler müssen keinen der drei Nachweise vorlegen, weil sie laut dem Beschluss ohnehin regelmäßig in Schulen getestet werden müssen.
Reicht der alte, gelbe Impfausweis als Nachweis aus?
Ja, laut der Bundesregierung wird der gelbe Impfausweis vollständig anerkannt.
Wie kann ich meinen Impfstatus mit einem digitalen Impfausweis nachweisen?
Bei der Impfung wird ein sogenannter 2D-Barcode erstellt. Diesen können Geimpfte mit einer App einscannen, wobei sie die Wahl haben zwischen zwei verschiedenen: der CovPass-App, die als reiner Impfausweis dient, und der umfangreicheren Corona-Warn-App, die neben der Funktion des Impfausweises beispielsweise auch eine anonyme Kontaktnachverfolgung bietet. Der Impfnachweis wird auf dem Smartphone gespeichert und kann bei Bedarf – etwa im Restaurant – vorgezeigt werden. Das Gegenüber kann dann mit einer anderen App die Echtheit des digitalen Impfausweises sicherstellen.
Wo bekomme ich die Apps für den digitalen Impfausweis?
Die CovPass-App und die CoronaWarn-App sind in den App-Stores von iPhones und AndroidSmartphones verfügbar.
Kann ich den digitalen Impfausweis auch auf Papier drucken oder als Foto speichern?
Statt den QR-Code mit dem Smartphone vorzuzeigen, können Geimpfte denselben QR-Code auch als Papierausdruck vorlegen, beispielsweise um ihren Impfstatus trotz leeren Akkus nachweisen zu können oder weil sie ihren gelben Impfpass nicht verlieren wollen. Ein Tipp: Außerdem kann beispielsweise der Partner eine Aufnahme des QR-Codes der anderen Person auf seinem Smartphone speichern und bei Bedarf vorzeigen, etwa wenn diese ihr eigenes Gerät vergessen hat.
Wie bekomme ich einen digitalen Impfausweis, wenn ich bei der Impfung keinen Code erhalten habe?
Personen, die bei ihrer Impfung keinen 2D-Barcode erhalten haben, können sich diesen nachträglich in Arztpraxen, Krankenhäusern, Apotheken und je nach Bundesland auch in Impfzentren ausstellen lassen. Sie müssen dafür lediglich ihren gelben Impfpass mit den entsprechenden Eintragungen vorlegen, die eine vollständige Impfung belegen. Anschließend können Geimpfte den Code mit ihrem Smartphone einscannen.
Wo zählen Geimpfte nicht mit?
Geimpfte und Genesene zählen bei der Kontaktbeschränkung, also auch privaten Treffen nicht mit. An dieser Regel ändern die Beschlüsse vom Dienstag nichts. Sie stellt gewissermaßen eine Ausnahme von der Gleichbehandlung der 3G-Regel dar, denn Personen ohne Impf- oder Genesenennachweis zählen bei der Kontaktbeschränkungen auch dann mit, wenn sie über ein negatives Testergebnis verfügen.