Mittelschwaebische Nachrichten
Segelflieger stürzt in Ammergauer Alpen ab
Beim Absturz eines Segelflugzeugs in den Ammergauer Alpen ist der Pilot gestorben. Nach Angaben der Polizei vom Freitag war der 60-Jährige bereits am Mittwochmittag vom Flugplatz Ohlstadt (Landkreis Garmisch-Partenkirchen) gestartet, aber bis zum Abend nicht mehr zurückgeflogen. Nachdem Kontaktversuche per Funk fehlschlugen, machten sich zwei Hubschrauber zunächst vergeblich auf die Suche nach dem Flieger. Im Laufe des Donnerstags waren drei Hubschrauber an der Suche beteiligt – sowohl auf bayerischer als auch auf Tiroler Seite, wie es weiter von der Polizei hieß. Am Kuchelbergkopf entdeckte eine Hubschrauberbesatzung schließlich das Wrack des Segelfliegers. Von einem Polizeihubschrauber aus wurde die Leiche des Piloten per Seilwinde aus dem unwegsamen Gelände geborgen. Die Ursache für den Absturz ist unklar.
Vor 50 Jahren gestohlen: Henkersschwert ist zurück
Henkersschwert, Degen, Pistolen, Reitersäbel und sogenannte Hellebarden: Das Landeskriminalamt hat vor 50 Jahren gestohlene Waffen an das Stadtmuseum im oberbayerischen Schongau zurückgegeben. Darunter sei das sogenannte Schongauer Henkersschwert, das vermutlich im 16. oder 17. Jahrhundert von einem Henker verwendet wurde, teilte das Bayerische Landeskriminalamt am Freitag mit. Eine Witwe hatte ein halbes Jahrhundert nach dem Diebstahl mehrere Kunstgegenstände aus dem Nachlass ihres verstorbenen Mannes aus Schongau (Landkreis Weilheim-Schongau) gemeldet.
Lotto Bayern treibt es mit Glücksversprechen zu weit
Der Freistaat betreibt nach einem Urteil des Landgerichts München „unzulässige Glücksspielwerbung“und verstößt damit gegen den Glücksspielstaatsvertrag. Das Gericht gab der Klage einer Lotteriewettenfirma aus Malta statt und verurteilte den Freistaat zur Unterlassung. Eine zweite Klage einer Lotteriegesellschaft aus Gibraltar wies das Gericht ab. Mehrere Werbevideos der staatlichen Lotterieverwaltung für Lotto Bayern suggerierten dem Verbraucher, die Teilnahme an der Lotterie ermögliche, „ein glückliches und „geiles Leben“zu führen“, stellte die für Wettbewerbsrecht zuständige Zivilkammer fest. „Mit dem „Glückszahlenhoroskop“werde dem Verbraucher in lauterkeitsrechtlich unzulässiger Weise eine Erhöhung der Gewinnchancen suggeriert.