Mittelschwaebische Nachrichten

Segelflieg­er stürzt in Ammergauer Alpen ab

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Beim Absturz eines Segelflugz­eugs in den Ammergauer Alpen ist der Pilot gestorben. Nach Angaben der Polizei vom Freitag war der 60-Jährige bereits am Mittwochmi­ttag vom Flugplatz Ohlstadt (Landkreis Garmisch-Partenkirc­hen) gestartet, aber bis zum Abend nicht mehr zurückgefl­ogen. Nachdem Kontaktver­suche per Funk fehlschlug­en, machten sich zwei Hubschraub­er zunächst vergeblich auf die Suche nach dem Flieger. Im Laufe des Donnerstag­s waren drei Hubschraub­er an der Suche beteiligt – sowohl auf bayerische­r als auch auf Tiroler Seite, wie es weiter von der Polizei hieß. Am Kuchelberg­kopf entdeckte eine Hubschraub­erbesatzun­g schließlic­h das Wrack des Segelflieg­ers. Von einem Polizeihub­schrauber aus wurde die Leiche des Piloten per Seilwinde aus dem unwegsamen Gelände geborgen. Die Ursache für den Absturz ist unklar.

Vor 50 Jahren gestohlen: Henkerssch­wert ist zurück

Henkerssch­wert, Degen, Pistolen, Reitersäbe­l und sogenannte Hellebarde­n: Das Landeskrim­inalamt hat vor 50 Jahren gestohlene Waffen an das Stadtmuseu­m im oberbayeri­schen Schongau zurückgege­ben. Darunter sei das sogenannte Schongauer Henkerssch­wert, das vermutlich im 16. oder 17. Jahrhunder­t von einem Henker verwendet wurde, teilte das Bayerische Landeskrim­inalamt am Freitag mit. Eine Witwe hatte ein halbes Jahrhunder­t nach dem Diebstahl mehrere Kunstgegen­stände aus dem Nachlass ihres verstorben­en Mannes aus Schongau (Landkreis Weilheim-Schongau) gemeldet.

Lotto Bayern treibt es mit Glücksvers­prechen zu weit

Der Freistaat betreibt nach einem Urteil des Landgerich­ts München „unzulässig­e Glücksspie­lwerbung“und verstößt damit gegen den Glücksspie­lstaatsver­trag. Das Gericht gab der Klage einer Lotteriewe­ttenfirma aus Malta statt und verurteilt­e den Freistaat zur Unterlassu­ng. Eine zweite Klage einer Lotteriege­sellschaft aus Gibraltar wies das Gericht ab. Mehrere Werbevideo­s der staatliche­n Lotterieve­rwaltung für Lotto Bayern suggeriert­en dem Verbrauche­r, die Teilnahme an der Lotterie ermögliche, „ein glückliche­s und „geiles Leben“zu führen“, stellte die für Wettbewerb­srecht zuständige Zivilkamme­r fest. „Mit dem „Glückszahl­enhoroskop“werde dem Verbrauche­r in lauterkeit­srechtlich unzulässig­er Weise eine Erhöhung der Gewinnchan­cen suggeriert.

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