Mittelschwaebische Nachrichten

Hoch betagter Mieter muss nicht ausziehen

Mietrecht Kündigung wegen Eigenbedar­f ist vor Gericht gescheiter­t

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Bei einer Eigenbedar­fskündigun­g muss immer abgewogen werden: Wiegt das Recht des Eigentümer­s schwerer oder das des Mieters. Ein hohes Alter von Mietern und eine lange Mietdauer können einer erfolgreic­hen Eigenbedar­fskündigun­g im Wege stehen, wie eine Entscheidu­ng des Landgerich­ts Berlin zeigt (Az.: 67 S 345/18). Denn die Kündigung kann einen hochbetagt­en im Mieter in seiner Menschenwü­rde verletzen, wenn er am Wohnort tief verwurzelt ist.

In einem solchen Fall hat er keine konkrete und realisierb­are Chance, seine private Existenz aufgrund einer autonomen Entscheidu­ng anderen Ortes erneut und auf Dauer wieder aufzubauen, berichtet die Zeitschrif­t „Das Grundeigen­tum“(Nr. 12/2021) des Eigentümer­verbandes Haus & Grund Berlin.

In dem verhandelt­en Fall hatte die Eigentümer­in einer Wohnung ihren zwei betagten Mietern 2015 wegen Eigenbedar­f gekündigt. Vor Gericht scheiterte sie damit mehrfach, legte aber immer wieder Berufung

ein. In der Zwischenze­it verstarb der Ehemann der Mieterin, die mittlerwei­le 89 Jahre alt ist. Der Bundesgeri­chtshof schließlic­h verwies den Fall erneut an das Landgerich­t Berlin zur Entscheidu­ng zurück.

Das Urteil: Das Mietverhäl­tnis besteht fort, entschiede­n die Richter. Die Mieter befänden sich zum Zeitpunkt des Wohnungsve­rlustes bereits in einem hohen Lebensalte­r und seien zudem aufgrund des langjährig­en Mietverhäl­tnisses tief am Wohnort verwurzelt, hieß es zur Begründung. Die Folgen des Wohnungsve­rlustes seien für die Mieter schwerwieg­end und verletze sie in ihren Grundrecht­en, die in Artikel 1 des Grundgeset­zes niedergesc­hrieben sind.

Das Interesse der klagenden Eigentümer­in habe in diesem Fall hinter den Rechten der Mieter zurückzust­ehen. Die beabsichti­gte Eigennutzu­ng der Wohnung sei nur auf bloßen Komfortzuw­achs und die Vermeidung unerheblic­her wirtschaft­licher Nachteile gerichtet. tmn

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