Mittelschwaebische Nachrichten
Weg in die Selbstständigkeit endet vor Gericht
Warum der Inhaber einer Firma gegen eine Gewerbeuntersagung des Landratsamts Günzburg klagte
Augsburg Der Weg in die berufliche Selbstständigkeit kann durchaus mit Fallstricken gespickt sein. Diese Erfahrung musste ein Mann machen, der auf eine eigene Reinigungsfirma setzte – und damit vor dem Augsburger Verwaltungsgericht eine Bruchlandung erlebte. Die Juristen wiesen die Klage des Mannes gegen die Gewerbeuntersagung des Landratsamtes Günzburg ab. Dabei hatte Andreas Endres, Vorsitzender der 5. Kammer, sogar noch geduldig auf den Kläger gewartet. Doch selbst nach verspätetem Beginn der Verhandlung glänzte der Mann aus dem nördlichen Landkreis durch Abwesenheit, ein anwaltlicher Vertreter war ebenfalls nicht zugegen. Doch um was geht es bei diesem Verfahren?
Vor circa drei Jahren hatte der Kläger einen Dienstleistungsbetrieb für die professionelle Reinigung von Höfen, Mauern und Zäunen begonnen. Aber dann tauchten bereits die ersten Schwierigkeiten auf. Denn bis Mitte des folgenden Jahres waren schon knapp 10.000 Euro Gewerbesteuerrückstand aufgelaufen, wie Richter Endres informierte. Eine Auskunft über die Vermögensverhältnisse,
der frühere Offenbarungseid wegen einer Vollstreckung des Betrags, unterblieb. Das war nicht das einzige Hindernis. Beim Finanzamt Günzburg hatten sich bis 2019 Steuerrückstände plus Säumniszuschläge von immerhin knapp 30.000 Euro angesammelt. Nach einer schriftlichen Erklärung des Klägers habe er mit dem Finanzamt eine Ratenzahlung über monatlich 350 Euro vereinbart. Eine korrekte Steuererklärung war bisher nicht erfolgt, die Forderungen des Finanzamtes basieren auf Umsatzschätzungen.
Das Landratsamt erließ aufgrund der vorliegenden Umstände, die eine Unzuverlässigkeit des Firmeninhabers ergeben, Anfang 2019 eine Verfügung zur Gewerbeuntersagung. Bei einem telefonischen Kontakt zwischen der Kreisbehörde und dem Kläger habe dieser eine Ratenzahlung für die Gewerbesteuerrückstände bei der zuständigen Stadtverwaltung
in Aussicht gestellt. Für die Gewerbeerlaubnis reichte dies aber immer noch nicht. Die Nachfrage des Landratsamtes bei Stadt und Finanzamt ergab, das die Ratenzahlung für die Gewerbesteuer nicht funktionierte. Ein Steuerberater, der die Finanzen des Mannes auf Vordermann bringen sollte, hatte entgegen der Ankündigung seine Arbeit nicht aufgenommen. Bis Anfang 2020 waren dann schon bei Finanzamt und Stadt offene Steuerrückstände in Höhe von mehr als 60.000 Euro angefallen.
Die Kreisbehörde machte jetzt Ernst: Innerhalb von zwei Monaten muss der Selbstständige seinen Gewerbebetrieb bei Androhung eines Zwangsgeldes von 1500 Euro einstellen, da Tatsachen vorlägen, die auf Unzuverlässigkeit des Firmeninhabers schließen ließen, wie der Vorsitzende Richter in der Verhandlung ausführte.
Gegen den entsprechenden Bescheid klagte der Mann beim Verwaltungsgericht, ohne dass dafür bisher eine erklärende Begründung nachgereicht worden wäre. Die Kammer hatte nun in mündlicher Verhandlung zu prüfen, ob die Gewerbeuntersagung zu Recht erfolgt ist.
Es handelt sich laut Richter um eine „einfache Untersagung“, die sich nur auf den beantragten Geschäftszweig bezieht. Die selbstständige Tätigkeit kann untersagt werden, wenn eine mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit über einen längeren Zeitraum vorliege. Überdies könne bei den aufgelaufenen Rückständen die Frage der Überschuldung in Betracht kommen, so Richter Endres.
Das Urteil der Kammer war eindeutig: Die Klage wird abgewiesen, der Streitwert wurde auf 15.000 Euro festgesetzt, der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, die laut Vorsitzendem Richter einen knapp vierstelligen Betrag ausmachen dürften.
Die Zahl solcher Gewerbeuntersagungen habe trotz der CoronaPandemie nicht wesentlich zugenommen, wie Richter Endres gegenüber unserer Redaktion erklärte, sondern bewege sich bei geringen Schwankungen auf vergleichbarem Niveau der Vorjahre. Der vor Gericht mit seiner Klage gescheiterte Firmeninhaber könnte nun auf einem anderem Betätigungsfeld einen Neustart versuchen, vorausgesetzt, er kommt dann seinen steuerlichen Pflichten nach.