Mittelschwaebische Nachrichten
Neue Sonderabschreibung für Mietwohnungen
Mit dem JStG 2022 wurde die zum 31. Dezember 2021 ausgelaufene Sonderabschreibung für den Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG wieder eingeführt. Steuerberaterin Tatjana Seidel von der Wirtschaftskanzlei SCHEIDLE & PARTNER erklärt, was Investoren beachten mü
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022) wurde die zum 31.12.2021 ausgelaufene Sonderabschreibung (Sonder-AfA) für den Mietwohnungsneubau nach § 7b EStG wieder eingeführt. Damit sollen Anreize für private Investoren geschaffen werden, sich im freifinanzierten Wohnungsmarkt für den Neubau von Mietwohnungen zu engagieren. Die zeitlich begrenzte Sonder-AfA ermöglicht es, in den ersten vier Jahren nach Herstellung oder Anschaffung bis zu 20 % der Anschaffungsund Herstellungskosten (AK/ HK) zusätzlich zur regulären Abschreibung nach § 7 Abs. 4 EStG steuermindernd geltend zu machen. Die Sonder-AfA nach § 7b EStG kann sowohl im Privatvermögen als auch im Betriebsvermögen in Anspruch genommen werden.
In der Fassung von 2019 (a.F.) hatte der Gesetzgeber die Sonder-AfA auf Neubauten beschränkt, für die der Bauantrag nach dem 31. August 2018 und vor dem 1. Januar 2022 gestellt oder eine Bauanzeige getätigt wurde. Die Neufassung (n.F.) sieht die
Begünstigung für Baumaßnahmen vor, für die nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Januar 2027 Bauantrag gestellt oder eine Bauanzeige getätigt wird. Neubauprojekte mit Bauantrag beziehungsweise Bauanzeige im Jahr 2022 fallen aus der Förderung nach § 7b EStG heraus, da der Gesetzgeber keine rückwirkende Fortgeltung der Sonder-AfA vorgesehen hat. Als neue Voraussetzungen muss das Vorhaben die Kriterien für das „Effizienzhaus 40“mit Nachhaltigkeitsklasse und den Nachweis durch das Qualitätssiegel „Nachhaltiges Gebäude“erfüllen.
Eine bisher nicht vorhandene neu hergestellte Wohnung muss zudem die Voraussetzungen des § 181 Abs. 9 BewG erfüllen. Eine Wohnung ist danach die Zusammenfassung von Räumen, welche die Führung eines selbständigen Haushalts ermöglichen. Es muss sich um eine mindestens 23 Quadratmeter große, abgeschlossene Wohneinheit mit einem eigenen Zugang und den notwendigen Nebenräumen wie Küche, Bad/Dusche und Toilette handeln.