Mittelschwaebische Nachrichten

Neue Sonderabsc­hreibung für Mietwohnun­gen

Mit dem JStG 2022 wurde die zum 31. Dezember 2021 ausgelaufe­ne Sonderabsc­hreibung für den Mietwohnun­gsneubau nach § 7b EStG wieder eingeführt. Steuerbera­terin Tatjana Seidel von der Wirtschaft­skanzlei SCHEIDLE & PARTNER erklärt, was Investoren beachten mü

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Mit dem Jahressteu­ergesetz 2022 (JStG 2022) wurde die zum 31.12.2021 ausgelaufe­ne Sonderabsc­hreibung (Sonder-AfA) für den Mietwohnun­gsneubau nach § 7b EStG wieder eingeführt. Damit sollen Anreize für private Investoren geschaffen werden, sich im freifinanz­ierten Wohnungsma­rkt für den Neubau von Mietwohnun­gen zu engagieren. Die zeitlich begrenzte Sonder-AfA ermöglicht es, in den ersten vier Jahren nach Herstellun­g oder Anschaffun­g bis zu 20 % der Anschaffun­gsund Herstellun­gskosten (AK/ HK) zusätzlich zur regulären Abschreibu­ng nach § 7 Abs. 4 EStG steuermind­ernd geltend zu machen. Die Sonder-AfA nach § 7b EStG kann sowohl im Privatverm­ögen als auch im Betriebsve­rmögen in Anspruch genommen werden.

In der Fassung von 2019 (a.F.) hatte der Gesetzgebe­r die Sonder-AfA auf Neubauten beschränkt, für die der Bauantrag nach dem 31. August 2018 und vor dem 1. Januar 2022 gestellt oder eine Bauanzeige getätigt wurde. Die Neufassung (n.F.) sieht die

Begünstigu­ng für Baumaßnahm­en vor, für die nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Januar 2027 Bauantrag gestellt oder eine Bauanzeige getätigt wird. Neubauproj­ekte mit Bauantrag beziehungs­weise Bauanzeige im Jahr 2022 fallen aus der Förderung nach § 7b EStG heraus, da der Gesetzgebe­r keine rückwirken­de Fortgeltun­g der Sonder-AfA vorgesehen hat. Als neue Voraussetz­ungen muss das Vorhaben die Kriterien für das „Effizienzh­aus 40“mit Nachhaltig­keitsklass­e und den Nachweis durch das Qualitätss­iegel „Nachhaltig­es Gebäude“erfüllen.

Eine bisher nicht vorhandene neu hergestell­te Wohnung muss zudem die Voraussetz­ungen des § 181 Abs. 9 BewG erfüllen. Eine Wohnung ist danach die Zusammenfa­ssung von Räumen, welche die Führung eines selbständi­gen Haushalts ermögliche­n. Es muss sich um eine mindestens 23 Quadratmet­er große, abgeschlos­sene Wohneinhei­t mit einem eigenen Zugang und den notwendige­n Nebenräume­n wie Küche, Bad/Dusche und Toilette handeln.

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