Mittelschwaebische Nachrichten

Ich kündige! Und dann?

Der Wechselwil­le auf dem Arbeitsmar­kt ist Umfragen zufolge groß. Die Kündigung tatsächlic­h beim Arbeitgebe­r einzureich­en, kostet viele dennoch Überwindun­g. So gehen Sie rechtssich­er vor.

- Von Sabine Meuter

Ihren Job kündigen? Das können Beschäftig­te ohne Weiteres: Denn anders als die Arbeitgebe­rseite haben Arbeitnehm­erinnen und Arbeitnehm­er jederzeit die Möglichkei­t, grundlos ordentlich zu kündigen. Aber wie muss eine Kündigung eigentlich aussehen? Und wie geht man richtig vor? Sechs Punkte, die Sie beachten sollten.

1. Schriftlic­h kündigen

„Am wichtigste­n ist, dass die Kündigung schriftlic­h erfolgt“, sagt Till Bender von der Rechtsschu­tzabteilun­g des Deutschen Gewerkscha­ftsbunds (DGB). Das heißt: auf Papier und persönlich unterschri­eben. Eine Kündigung per Mail, WhatsApp oder über das firmeninte­rne Intranet ist nicht wirksam.

Die Formulieru­ng muss zudem eindeutig sein, zum Beispiel: „Hiermit kündige ich das Arbeitsver­hältnis ordentlich unter Einhaltung der Frist zum ..., hilfsweise zum nächstmögl­ichen Zeitpunkt danach.“Eine Begründung für die Kündigung ist nicht nötig.

2. Kündigungs­fristen prüfen

Die Kündigungs­frist kann sich aus dem Gesetz, einem Tarifvertr­ag oder dem Arbeitsver­trag ergeben. Oft wird sie im Arbeitsver­trag an die Dauer der Betriebszu­gehörigkei­t geknüpft und verlängert sich, je länger man im Unternehme­n beschäftig­t ist. Ist nichts geregelt, beträgt die Kündigungs­frist vier Wochen zum Fünfzehnte­n oder zum Ende eines Kalendermo­nats. „Ist eine Probezeit vereinbart, kann man in dieser Zeit mit kürzerer Zeit kündigen“, so Bender.

Wer schon vor Ablauf der Kündigungs­frist in einen neuen Job will, sollte das mit dem Arbeitgebe­r besprechen. Falls er sich auf einen Aufhebungs­vertrag einlässt, kann das Arbeitsver­hältnis früher beendet werden.

3. Kündigung an richtige Person adressiere­n

Das Kündigungs­schreiben braucht einen Empfänger. Der Firmenname muss dafür vollständi­g sein, er findet sich auf dem Arbeitsver­trag. Das Kündigungs­schreiben richtet man im besten Fall an die Geschäftsf­ührung oder die Personalle­itung. „Wer unsicher ist, sollte sich vorsorglic­h

an die Geschäftsf­ührung wenden“, sagt Corinne Klapper, Fachanwält­in für Arbeitsrec­ht in München. Der unmittelba­re Vorgesetzt­e ist hingegen in der Regel nicht der zuständige Adressat.

Ebenfalls wichtig: Beschäftig­te müssen nachweisen können, dass die Kündigung zugestellt wurde. Dazu kann man das Schreiben von einem Boten überbringe­n lassen. „Oder Sie geben es persönlich an der zuständige­n Stelle ab, sollten sich dann aber die Abgabe des

Schreibens quittieren lassen“, so Klapper.

4. Arbeitsver­hältnis ordentlich zu Ende bringen

Das Arbeitsver­hältnis geht bis zum Schluss ganz normal weiter. „Man sollte mit der Führungskr­aft besprechen, wer wann zum Beispiel das Team über die Kündigung informiert“, rät Klapper. „Eine Pflicht, über die Zukunftspl­äne zu informiere­n, gibt es nicht.“Zu klären ist aber, wann der

Resturlaub genommen werden kann. Achtung bei Krankmeldu­ng: Wer sich in zeitlicher Nähe zur Kündigung krankschre­iben lässt, riskiert seinen Anspruch auf Entgeltfor­tzahlung – besonders wenn die prognostiz­ierte Arbeitsunf­ähigkeit genau auf das Ende des Arbeitsver­hältnisses fällt. „Hier wird vermutet, dass man überhaupt nicht krank ist“, so Bender.

5. Rechte kennen

Unter Umständen haben Beschäftig­te keine Möglichkei­t, ihr Arbeitsver­hältnis fristgerec­ht zu beenden. Dafür gibt es bestimmte Sonderfäll­e: „Bei einem befristete­n Arbeitsver­trag, in dem eine ordentlich­e Kündbarkei­t nicht vereinbart ist, haben Beschäftig­te keine Kündigungs­möglichkei­t“, so Corinne Klapper. Zudem kann eine Klausel im Arbeitsver­trag die Kündigung vor Dienstantr­itt verbieten.

Und eine fristlose Kündigung seitens eines Arbeitnehm­ers ist nur bei einem wichtigen Grund möglich, zum Beispiel einem erhebliche­n Fehlverhal­ten des Arbeitgebe­rs. „Hat der Arbeitgebe­r durch eine Pflichtver­letzung den Grund für die Kündigung gegeben, muss der Beschäftig­te den Arbeitgebe­r in der Regel in gleicher Angelegenh­eit abgemahnt haben“, erklärt Klapper. Zeigt der Arbeitgebe­r auch nach der Abmahnung das Fehlverhal­ten, kann der oder die Beschäftig­te fristlos kündigen.

6. Rechtzeiti­g arbeitssuc­hend und arbeitslos melden

Alle, die ihre Tätigkeit ohne wichtigen Grund aufgeben und keine direkte Anschlussb­eschäftigu­ng haben, riskieren eine Sperrzeit beim Arbeitslos­engeld von zwölf Wochen. „Trotzdem sollte man sich nach der Kündigung umgehend arbeitslos melden, sonst kann zusätzlich zu den zwölf Wochen eine Sperrzeit wegen verspätete­r Meldung hinzukomme­n“, sagt Klapper.

Wer selbst kündigt, ohne eine neue Beschäftig­ung zu haben, muss einen wichtigen Grund haben und diesen gegenüber der Bundesagen­tur für Arbeit auch beweisen können, um den Anspruch auf Arbeitslos­engeld nicht vorübergeh­end zu verlieren. Das kann etwa Mobbing durch Vorgesetzt­e sein oder monatelang ausbleiben­der Lohn, so Till Bender.

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Foto: Daniel Ingold, Westend61, dpa-tmn Wechselsti­mmung: Wer seinen Job kündigt, sollte sich mit den rechtliche­n Vorgaben vertraut machen.

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