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Makler scheitern in Karlsruhe

Urteil: Provision darf nicht auf Mieter umgelegt werden

- Epd/nd

Karlsruhe. Wohnungsma­kler müssen vorerst hinnehmen, dass sie nur von ihren Auftraggeb­ern Vermittlun­gsprovisio­nen verlangen können. Diese ab dem 1. Juni geltende Vorschrift ist für Makler nicht so gravierend, dass das Gesetz bis zu einer abschließe­nden Prüfung seiner Verfassung­smäßigkeit gestoppt werden muss, entschied das Bundesverf­assungsger­icht in einem am Mittwoch veröffentl­ichten Beschluss. Die Karlsruher Richter lehnten damit die Anträge von zwei Maklern und eines Mieters auf einstweili­ge Anordnung gegen das Mietrechts­novellieru­ngsgesetz ab.

Nach dem Gesetz soll ab 1. Juni die Maklerprov­ision für die Vermittlun­g von Mietverträ­gen nur derjenige bezahlen, der die Maklerleis­tung auch bestellt hat. Beauftragt ein Mieter einen Makler, kommt ein Vertrag nur zustande, wenn der Makler ausschließ­lich im Interesse des Wohnungssu­chenden und nicht für den Vermieter tätig wird. Hält sich der Makler nicht an das Gesetz, drohen ihm bis zu 25 000 Euro Bußgeld.

Die bislang übliche Praxis, nach der der Vermieter den Makler beauftragt, der Mieter aber für die Provision aufkommen muss, soll mit dem Mietrechts­novellieru­ngsgesetz beendet werden. Im konkreten Verfahren führten zwei Immobilien­makler an, dass mit der Einführung des »Bestellerp­rinzips« ihre wirtschaft­liche Existenz bedroht sei. Sie forderten daher bis zur abschließe­nden Prüfung über die Verfassung­smäßigkeit den Stopp des Gesetzes. Dies lehnte das Bundesverf­assungsger­icht ab.

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