Sanitäter darf einen Auftrag kurz vor Feierabend ablehnen
Gerichtsurteil zu Überstunden
Ein Rettungswagenfahrer kann Aufträge ablehnen, wenn sie keinen Notfall darstellen, aber Überstunden erfordern. So entschied das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Az. 5 TaBV 7/14) und erklärte eine fristlose Kündigung für unwirksam.
Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (D-AH) berichtet, sollte die Schicht eines Sanitäters um halb vier enden. An diesem Nachmittag hatte er einen Termin beim Jugendamt vereinbart, auf den er bereits fünf Wochen wartete. Kurz vor Feierabend bekam er von der Zentrale einen Auftrag für einen Krankentransport, der sein Schichtende aber weit überschritten hätte.
Der Sanitäter weigerte sich, diese Überstunden abzuleisten. Schließlich sei es kein Notfall gewesen, denn ein Patient hätte lediglich verlegt werden müssen. Zudem sei sein Termin am Nachmittag äußerst wichtig für ihn.
Dem Arbeitgeber genügte diese Erklärung jedoch nicht und er kündigte den Mann fristlos wegen Arbeitsverweigerung.
Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern erklärte die Kündigung für ungültig. Eine fristlose Kündigung kann zwar angebracht sein, wenn der Angestellte die Arbeit ver- weigert. Grundsätzlich ist ein Arbeitnehmer jedoch nicht verpflichtet, uneingeschränkt Überstunden zu machen.
»Dies ist nur bei einer ausdrücklichen vertraglichen oder tariflichen Regelung der Fall, oder wenn sich ein Notfall ergibt«, erklärt Rechtsanwalt Frank Böckhaus die gesetzliche Grundlage.
Das Gericht gab dem Fahrer jedoch Recht, dass es sich beim betroffenen Auftrag nicht um einen Notfall gehandelt habe. Auch wenn die Einsätze jederzeit und ohne Vorwarnung anfallen, darf den Arbeitnehmer das nicht übermäßig in seiner Freizeit einschränken. Die Kündigung ist daher unwirksam. D-AH/nd