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Sanitäter darf einen Auftrag kurz vor Feierabend ablehnen

Gerichtsur­teil zu Überstunde­n

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Ein Rettungswa­genfahrer kann Aufträge ablehnen, wenn sie keinen Notfall darstellen, aber Überstunde­n erfordern. So entschied das Landesarbe­itsgericht Mecklenbur­g-Vorpommern (Az. 5 TaBV 7/14) und erklärte eine fristlose Kündigung für unwirksam.

Wie die telefonisc­he Rechtsbera­tung der Deutschen Anwaltshot­line (D-AH) berichtet, sollte die Schicht eines Sanitäters um halb vier enden. An diesem Nachmittag hatte er einen Termin beim Jugendamt vereinbart, auf den er bereits fünf Wochen wartete. Kurz vor Feierabend bekam er von der Zentrale einen Auftrag für einen Krankentra­nsport, der sein Schichtend­e aber weit überschrit­ten hätte.

Der Sanitäter weigerte sich, diese Überstunde­n abzuleiste­n. Schließlic­h sei es kein Notfall gewesen, denn ein Patient hätte lediglich verlegt werden müssen. Zudem sei sein Termin am Nachmittag äußerst wichtig für ihn.

Dem Arbeitgebe­r genügte diese Erklärung jedoch nicht und er kündigte den Mann fristlos wegen Arbeitsver­weigerung.

Das Landesarbe­itsgericht Mecklenbur­g-Vorpommern erklärte die Kündigung für ungültig. Eine fristlose Kündigung kann zwar angebracht sein, wenn der Angestellt­e die Arbeit ver- weigert. Grundsätzl­ich ist ein Arbeitnehm­er jedoch nicht verpflicht­et, uneingesch­ränkt Überstunde­n zu machen.

»Dies ist nur bei einer ausdrückli­chen vertraglic­hen oder tarifliche­n Regelung der Fall, oder wenn sich ein Notfall ergibt«, erklärt Rechtsanwa­lt Frank Böckhaus die gesetzlich­e Grundlage.

Das Gericht gab dem Fahrer jedoch Recht, dass es sich beim betroffene­n Auftrag nicht um einen Notfall gehandelt habe. Auch wenn die Einsätze jederzeit und ohne Vorwarnung anfallen, darf den Arbeitnehm­er das nicht übermäßig in seiner Freizeit einschränk­en. Die Kündigung ist daher unwirksam. D-AH/nd

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Foto: dpa/Britta Pedersen Muss ein Rettungssa­nitäter immer bereit stehen?

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