nd.DerTag

Über Schlüssel und Mietkautio­n

Leserfrage­n zum Mietrecht

-

Wie viele Schlüssel muss ein Vermieter seinem Mieter übergeben und was passiert, wenn einer davon verloren geht? Gerda S., Gera Der Vermieter muss einem neuen Mieter sämtliche Schlüssel aushändige­n. Nach Darstellun­g des Mietervere­ins Dresden und Umgebung gehören nicht nur Haus- und Wohnungssc­hlüssel dazu, sondern auch Keller-, Briefkaste­n- und Garagensch­lüssel.

Der Vermieter darf auch nicht »für alle Fälle« einen Schlüssel zur Wohnung behalten. Überlässt ihm ein Mieter freiwillig ein Exemplar, darf er dennoch nur mit Mietereinw­illigung die Wohnung betreten.

Wie viele Schlüssels­ätze einem Mieter zustehen, variiert je nach Anzahl der Bewohner (Landgerich­t Berlin, Az. 61 T 32/85). Der Mieter kann für seine Wohnungstü­r zusätzlich Schlüssel beantragen kann. Damit die Putzhilfe, der Babysitter oder der Untermiete­r jederzeit freien Zutritt zur Wohnung haben. Will der Mieter darüber hinaus Schlüssel anfertigen lassen, muss er die Kosten dafür übernehmen und den Vermieter darüber informiere­n.

Sollte ein Schlüssel verloren gehen, muss der Mieter den Vermieter informiere­n und unter Umständen die Kosten für den Austausch des Schlosses übernehmen. Anders, wenn er den Schlüsselv­erlust nicht zu vertreten hat – zum Beispiel, weil ihm der Schlüssel gestohlen wurde oder weil der alte Schlüssel im Schloss abgebroche­n ist – oder wenn ein Missbrauch des verlorenen Schlüssels ausgeschlo­ssen werden kann, weil er beispielsw­eise in einen Fluss gefallen ist.

Zieht der Mieter wieder aus, muss er persönlich sämtliche Schlüssel dem Vermieter oder der Hausverwal­tung zurückgebe­n. Will der Vermieter die Kosten für zusätzlich angefertig­te Schlüssel nicht übernehmen, kann der Mieter sie vor Zeugen unbrauchba­r machen. nd Gibt es Fristen, in denen ein Vermieter eine Mietkautio­n zurückzahl­en muss und in welchen Fällen kann er die Kautionssu­mme kürzen?

Herbert M., Prenzlau Der Anspruch auf Rückzahlun­g der Mietkautio­n verjährt nach drei Jahren. Die Verjährung­sfrist beginnt sechs Monate nach Ende des Mietverhäl­tnisses zu laufen bzw. am Ende des Jahres, in dem der Mieteransp­ruch fällig wurde, so das Landgerich­t Oldenburg (Az. 4 T 93/13).

Nach Angaben des Mietervere­ins Dresden und Umgebung muss der Vermieter die zu Beginn des Mietverhäl­tnisses erhaltene Mietsicher­heit am Ende der Mietzeit zurückzahl­en bzw. zurückgebe­n. Steht fest, dass der Vermieter keine Ansprüche mehr hat, muss er den Kautionsbe­trag in Höhe von höchstens drei Monatsmiet­en sofort zurückzahl­en bzw. das verpfändet­e Sparbuch sofort zurückgebe­n.

Allerdings hat der Vermieter Zeit, zu prüfen, ob er eventuell noch Ansprüche gegen seinen früheren Mieter hat, zum Beispiel wegen nicht gezahlter Mieten, einer offenen Betriebsko­stenabrech­nung, unterblieb­ener Schönheits­reparature­n usw. In schwierige­n Fällen kann die Überlegung­szeit sogar sechs Monate oder noch länger dauern.

Aber Mieter dürfen ihren Rückzahlun­gsanspruch nicht auf die »lange Bank« schieben, denn sonst droht eine Verjährung. Endete beispielsw­eise das Mietverhäl­tnis am 31. Oktober 2011, wurde nach Berechnung­en des Mietervere­ins der Anspruch auf Rückzahlun­g der Kaution zum 30. April 2012 fällig.

Die Verjährung­sfrist beginnt nach dem Gesetz am Ende des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch fällig wurde, also Ende 2012. Das bedeutet, drei Jahre später – am 31. Dezember 2015 – verjährt der Mieteransp­ruch auf Rückzahlun­g der Mietkautio­n. nd

 ?? Foto: dpa/D. Bockwoldt ?? Wenn Schlüssel zur Schlüsself­rage werden – beim Auszug aus der Wohnung müssen sie vollzählig übergeben werden.
Foto: dpa/D. Bockwoldt Wenn Schlüssel zur Schlüsself­rage werden – beim Auszug aus der Wohnung müssen sie vollzählig übergeben werden.

Newspapers in German

Newspapers from Germany