Über Schlüssel und Mietkaution
Leserfragen zum Mietrecht
Wie viele Schlüssel muss ein Vermieter seinem Mieter übergeben und was passiert, wenn einer davon verloren geht? Gerda S., Gera Der Vermieter muss einem neuen Mieter sämtliche Schlüssel aushändigen. Nach Darstellung des Mietervereins Dresden und Umgebung gehören nicht nur Haus- und Wohnungsschlüssel dazu, sondern auch Keller-, Briefkasten- und Garagenschlüssel.
Der Vermieter darf auch nicht »für alle Fälle« einen Schlüssel zur Wohnung behalten. Überlässt ihm ein Mieter freiwillig ein Exemplar, darf er dennoch nur mit Mietereinwilligung die Wohnung betreten.
Wie viele Schlüsselsätze einem Mieter zustehen, variiert je nach Anzahl der Bewohner (Landgericht Berlin, Az. 61 T 32/85). Der Mieter kann für seine Wohnungstür zusätzlich Schlüssel beantragen kann. Damit die Putzhilfe, der Babysitter oder der Untermieter jederzeit freien Zutritt zur Wohnung haben. Will der Mieter darüber hinaus Schlüssel anfertigen lassen, muss er die Kosten dafür übernehmen und den Vermieter darüber informieren.
Sollte ein Schlüssel verloren gehen, muss der Mieter den Vermieter informieren und unter Umständen die Kosten für den Austausch des Schlosses übernehmen. Anders, wenn er den Schlüsselverlust nicht zu vertreten hat – zum Beispiel, weil ihm der Schlüssel gestohlen wurde oder weil der alte Schlüssel im Schloss abgebrochen ist – oder wenn ein Missbrauch des verlorenen Schlüssels ausgeschlossen werden kann, weil er beispielsweise in einen Fluss gefallen ist.
Zieht der Mieter wieder aus, muss er persönlich sämtliche Schlüssel dem Vermieter oder der Hausverwaltung zurückgeben. Will der Vermieter die Kosten für zusätzlich angefertigte Schlüssel nicht übernehmen, kann der Mieter sie vor Zeugen unbrauchbar machen. nd Gibt es Fristen, in denen ein Vermieter eine Mietkaution zurückzahlen muss und in welchen Fällen kann er die Kautionssumme kürzen?
Herbert M., Prenzlau Der Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution verjährt nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt sechs Monate nach Ende des Mietverhältnisses zu laufen bzw. am Ende des Jahres, in dem der Mieteranspruch fällig wurde, so das Landgericht Oldenburg (Az. 4 T 93/13).
Nach Angaben des Mietervereins Dresden und Umgebung muss der Vermieter die zu Beginn des Mietverhältnisses erhaltene Mietsicherheit am Ende der Mietzeit zurückzahlen bzw. zurückgeben. Steht fest, dass der Vermieter keine Ansprüche mehr hat, muss er den Kautionsbetrag in Höhe von höchstens drei Monatsmieten sofort zurückzahlen bzw. das verpfändete Sparbuch sofort zurückgeben.
Allerdings hat der Vermieter Zeit, zu prüfen, ob er eventuell noch Ansprüche gegen seinen früheren Mieter hat, zum Beispiel wegen nicht gezahlter Mieten, einer offenen Betriebskostenabrechnung, unterbliebener Schönheitsreparaturen usw. In schwierigen Fällen kann die Überlegungszeit sogar sechs Monate oder noch länger dauern.
Aber Mieter dürfen ihren Rückzahlungsanspruch nicht auf die »lange Bank« schieben, denn sonst droht eine Verjährung. Endete beispielsweise das Mietverhältnis am 31. Oktober 2011, wurde nach Berechnungen des Mietervereins der Anspruch auf Rückzahlung der Kaution zum 30. April 2012 fällig.
Die Verjährungsfrist beginnt nach dem Gesetz am Ende des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch fällig wurde, also Ende 2012. Das bedeutet, drei Jahre später – am 31. Dezember 2015 – verjährt der Mieteranspruch auf Rückzahlung der Mietkaution. nd