Bausparzinsen mindern nicht zwingend Hartz IV
Bundessozialgericht
Zinseinnahmen aus einem Bausparvertrag müssen nicht zu einer Kürzung der Hartz-IVBezüge führen. Kommen nämlich Langzeitarbeitslose nicht an die gutgeschriebenen Bausparzinsen heran, darf ihnen das Jobcenter nicht Hartz-IVLeistungen streichen. Erst wenn die Zinsen auf ein »frei verfügbares« Konto überwiesen werden und damit als »bereite Mittel zur Existenzsicherung eingesetzt werden können«, gelten sie als anrechenbares Einkommen, urteilte das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am 19. August 2015 (Az. B 14 AS 43/14 R).
Damit bekam eine Hartz-IVBezieherin Recht. Zum 1. Januar 2011 hatte sie auf ihrem Bausparvertrag 9041 Euro angespart. Ende 2011 erhielt die Frau dafür 226 Euro als Zinsen gutgeschrieben. Das Geld wurde jedoch nicht direkt ausgezahlt, sondern erhöhte lediglich das Bausparguthaben.
Das Jobcenter Braunschweig meinte, dass die Bausparzinsen als Einkommen zu werten seien, so dass das Arbeitslosengeld II entsprechend gekürzt werden müsse. Um an die Zinsen heranzukommen, könne die Arbeitslose ja den Bausparvertrag kündigen, argumentierte das Jobcenter weiter. Zur Kündigung des Bausparvertrages nicht verpflichtet Doch das Bundessozialgericht legte im Gegensatz zum Jobcenter Wert auf die Feststellung, dass der Frau die Zinsen nicht zur Verfügung standen und somit ihr Einkommen nicht vergrößerten. Die Klägerin sei auch nicht verpflichtet, den Bausparvertrag zu kündigen, urteilten die höchsten Sozialrichter. epd/nd