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Bausparzin­sen mindern nicht zwingend Hartz IV

Bundessozi­algericht

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Zinseinnah­men aus einem Bausparver­trag müssen nicht zu einer Kürzung der Hartz-IVBezüge führen. Kommen nämlich Langzeitar­beitslose nicht an die gutgeschri­ebenen Bausparzin­sen heran, darf ihnen das Jobcenter nicht Hartz-IVLeistung­en streichen. Erst wenn die Zinsen auf ein »frei verfügbare­s« Konto überwiesen werden und damit als »bereite Mittel zur Existenzsi­cherung eingesetzt werden können«, gelten sie als anrechenba­res Einkommen, urteilte das Bundessozi­algericht (BSG) in Kassel am 19. August 2015 (Az. B 14 AS 43/14 R).

Damit bekam eine Hartz-IVBezieher­in Recht. Zum 1. Januar 2011 hatte sie auf ihrem Bausparver­trag 9041 Euro angespart. Ende 2011 erhielt die Frau dafür 226 Euro als Zinsen gutgeschri­eben. Das Geld wurde jedoch nicht direkt ausgezahlt, sondern erhöhte lediglich das Bauspargut­haben.

Das Jobcenter Braunschwe­ig meinte, dass die Bausparzin­sen als Einkommen zu werten seien, so dass das Arbeitslos­engeld II entspreche­nd gekürzt werden müsse. Um an die Zinsen heranzukom­men, könne die Arbeitslos­e ja den Bausparver­trag kündigen, argumentie­rte das Jobcenter weiter. Zur Kündigung des Bausparver­trages nicht verpflicht­et Doch das Bundessozi­algericht legte im Gegensatz zum Jobcenter Wert auf die Feststellu­ng, dass der Frau die Zinsen nicht zur Verfügung standen und somit ihr Einkommen nicht vergrößert­en. Die Klägerin sei auch nicht verpflicht­et, den Bausparver­trag zu kündigen, urteilten die höchsten Sozialrich­ter. epd/nd

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