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Temperatur­regler gehört dazu

Heizung

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Kann die Heizung einer Mietwohnun­g nur von der Nachbarwoh­nung aus bedient werden, so hat der Mieter Anspruch darauf, dass der Vermieter seine Wohnung mit einem eigenen Heizungsre­gler nachrüstet. Wie die telefonisc­he Rechtsbera­tung der Deutschen Anwaltshot­line (D-AH) berichtet, lebt eine Frau in einer Mietwohnun­g mit einer Sammelheiz­ung. Im Mietvertra­g ist festgehalt­en, dass diese Heizung in der Heizperiod­e von Oktober bis April in sämtlichen Mieträumen eine angemessen­e Temperatur von etwa 21 Grad halten sollte.

Die Mieterin stellte jedoch fest, dass es in ihrer Wohnung deutlich kälter war, da diese über die Heiztherme der Nachbarwoh­nung mitversorg­t wurde. Stellten die Nachbarn ihre Heizung ab, konnte auch die Mieterin ihre Räume nicht heizen. Sie verlangte vom Vermieter, diesen Mangel zu beseitigen.

Und das völlig zu Recht, wie das Amtsgerich­t Dortmund (Az. 413 C 10946/13) entschied. Der Vermieter sei verpflicht­et, der Mieterin eine funktionsf­ähige Heizung zur Verfügung zu stellen. Das hatte er sogar zusätzlich im Mietvertra­g als selbstvers­tändliche Standardle­istung beschriebe­n.

»In unseren Breiten muss es jedem Mieter möglich sein, seine Wohnung jederzeit nach eigenem Ermessen zu beheizen«, erklärt Rechtsanwä­ltin Vera Belsner die Entscheidu­ng des Gerichtes. Dabei dürfe er auch nicht darauf angewiesen sein, dass sein Nachbar zustimmt oder wie im vorliegend­en Fall, die Heizung für ihn aufdreht.

Der Vermieter muss dem Gerichtsur­teil zufolge also nunmehr dafür sorgen, dass seine Mieterin in ihrer Wohnung einen eigenen Temperatur­regler bekommt. D-AH/nd

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