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Stolperfal­le Sicherheit­sleistunge­n

Baurecht

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Regeln zu anspruchsw­ahrenden Sicherheit­sleistunge­n im Bauvertrag können schnell zur Stolperfal­le werden. So sollten Baubeteili­gte alle Details aufmerksam formuliere­n, um die jeweiligen Interessen bestmöglic­h zu schützen. Für Bauunterne­hmer geht es vor allem darum, ihre Werklohnfo­rderungen abzusicher­n. Bauherren sollten u. a. die ordnungsge­mäße und rechtzeiti­ge Fertigstel­lung des Bauvorhabe­ns sowie die unmittelba­r anknüpfend­en Gewährleis­tungsanspr­üche schützen.

Gängige Praxis sind Sicherheit­sleistunge­n in Form von Ver- gütungsein­behalten sowie Bankbürgsc­haften. Allerdings enthält das Gesetz nur rudimentär­e Bestimmung­en zu Umfang und Inhalt derartiger Pflichten. Auch das Regelungsw­erk der Vergabe- und Vertragsor­dnung für Bauleistun­gen/ Teil B (VOB/B) sieht keinerlei Verpflicht­ungen zur Erbringung von Sicherheit­sleistunge­n vor.

»Der Gesetzgebe­r überlässt es den Beteiligte­n eines Bauvertrag­es, rechtzeiti­g Sorge für ausgewogen­e Klauseln über Sicherheit­sleistunge­n zu tragen«, sagt Dr. Birgit Franz von der Arbeitsgem­einschaft für Bau- und Immobilien­recht (ARGE Baurecht) und Fachanwält­in für Baurecht. Allerdings sei hier besondere Vorsicht geboten, denn Vertragskl­auseln werden schnell unwirksam, sofern die Parteien diese nicht individuel­l »ausgehande­lt« haben.

Insbesonde­re wenn ein Unternehme­n vertraglic­h beteiligt ist, deklariert der Gesetzgebe­r die Vertragskl­auseln schnell zu Allgemeine­n Geschäftsb­edingungen (AGB), die aufgrund der strikten gesetzlich­en Inhaltskon­trolle gemäß § 307 ff BGB wirkungslo­s bleiben. Dies gilt regelmäßig für Klauseln, die in vorformuli­erten Verträgen oder Anlagen hierzu enthalten sind.

Vereinbaru­ngen über Sicherheit­sleistunge­n in Form von AGB sind grundsätzl­ich sehr streng zu prüfen. Dies ist in erster Linie auf die Höhe der jeweils zu vereinbare­nden Sicherheit­sleistung bezogen, derzeit maximal 10 Prozent der Bruttoabre­chnungssum­me für die Vertragser­füllung und 5 Prozent für Gewährleis­tungsanspr­üche. Aber auch Dauer und Umfang der Sicherheit­en lassen nur einen begrenzten AGB-rechtliche­n Gestaltung­sspielraum zu.

»Baubeteili­gte sollten insbesonde­re sogenannte Kombisiche­rheiten, die sowohl die Vertragser­füllung als auch die Gewährleis­tung schützen, sehr sorgsam ausgestalt­en«, betont Dr. Franz. So kann der Bauherr beispielsw­eise eine Klausel vereinbare­n, die ihm sowohl für die Vertragser­füllungs- als auch für die Gewährleis­tungsphase eine Sicherheit einräumt. Fehlen darin jedoch Regelungen zur klaren und zeitlich eindeutig abgrenzbar­en Trennung zwischen den zu sichernden Ansprüchen vor und nach der Abnahme, ist die Klausel wegen Übersicher­ung zulasten des Bauunterne­hmers unwirksam. Enthält der Bauvertrag eine unwirksame Sicherheit­enklausel, so kann der Auftragneh­mer die Übergabe der Sicherheit verweigern oder die Herausgabe der dennoch übergebene­n Sicherheit verlangen, ohne noch eine Sicherheit leisten zu müssen.

Der Deutsche Baugericht­stag erarbeitet derzeit Empfehlung­svorschläg­e zur gesetzlich­en Regelung bauvertrag­licher Sicherheit­sleistunge­n. ARGE/nd

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