Erhöhung kann zu Steuerpflicht führen
Fragen & Antworten zur Rentenbesteuerung
Immer wieder erreichen uns Fragen von Leserinnen und Lesern zur Besteuerung von Renten. Die Steuerberaterkammer Berlin (stbk-berlin) geht nachfolgend darauf noch einmal näher ein. Die gesetzliche Rente ist eine der wichtigsten Säulen der Alterssicherung. Gemäß der derzeit gültigen Rentenformel orientiert sich ihre Entwicklung an der jeweiligen Wirtschaftslage und wird kontinuierlich an steigende Löhne und Gehälter angepasst.
Mehr als 20 Millionen Ruheständler sind davon betroffen. Ihre Renten sind in den letzten Jahren mehrfach gestiegen. Letztmalig kam es per 1. Juli 2015 zu einer Rentenerhöhung um 2,5 Prozent in den neuen und 2,1 Prozent in den alten Bundesländern.
Darüber hinaus wurde im Jahr 2014 die sogenannte Mütterrente eingeführt. Hiermit soll Eltern eine bessere Anerkennung von Erziehungszeiten gewährt werden für Kinder, die vor 1992 geboren wurden. Die bisher lediglich für ein Jahr geltende Anerkennung wurde nun um ein zusätzliches Jahr erweitert. Diese Rente besteht in einem Zuschlag von einem Rentenentgeltpunkt pro Kind. Muss aufgrund der Rentenerhöhung jetzt eine Steuererklärung abgegeben werden? Neben der Freude über ein Mehr an Einnahmen stellt sich für viele auch die Frage: Muss ich aufgrund des höheren Einkommens jetzt eine Steuererklärung abgeben oder werde ich gar steuerpflichtig?
Grundsätzlich können Rentenerhöhungen sich auf den steuerbaren Rentenanteil so auswirken, dass die Abgabe einer Steuererklärung notwendig wird. Ob und wie viel zu deklarieren ist, hängt aber letztlich von der Gesamthöhe der Einkünfte und vom Jahr des Renteneintritts ab. Außerdem führt die Abgabe einer Steuererklärung nicht zwangsläufig zu einer Steuerzahlung. Wie ist es mit der Besteuerung der Mütterrente? Bei der Mütterrente handelt es sich nicht um eine regelmäßige Anpassung wie bei der normalen Altersrente, sondern um eine außerordentliche Neufestsetzung. Sie wird demnach nicht – wie andere Rentenerhöhungen – in voller Höhe in die Besteuerung einbezogen.
Hier kommt es zu einer Neuberechnung des steuerfreien Teils der Rente (Rentenfreibetrag), indem der bisherige steuerfreie Teil nun um den steuerfreien Teil der Mütterrente anteilig erhöht wird.
Das heißt, dass bei einem Rentenbezieher, der beispielsweise im Jahr 2005 oder früher in Rente gegangen ist, die Mütterrente somit grundsätzlich zu 50 Prozent und nicht zu 100 Prozent der nachgelagerten Besteuerung unterliegt.
Aber auch in der Mütterrente sind – durch den sich ändernden Wert der Rentenentgeltpunkte – regelmäßige Ren- tenanpassungen enthalten, die der vollen Besteuerung unterliegen. Die genaue Berechnung des nicht steuerbaren Anteils ist also komplizierter. Jedoch weist das Bundesfinanzministerium unter anderem darauf hin, dass die Bezieherinnen oder Bezieher der Mütterrente die neuen Besteuerungsanteile nicht gesondert ausweisen müssen. Sie werden aufgrund von Basisdaten, die die Deutsche Rentenversicherung übermittelt, vom Finanzamt automatisch neu berechnet. Was bedeutet Besteuerungsprinzip bei Altersrenten? Bei Altersrenten ist es grundsätzlich so, dass jede Erhöhung steuerbar ist. Dabei wird der Besteuerungsanteil im Jahr des Rentenbeginns für die gesamte Laufzeit der Rente festgeschrieben.
Rentenerhöhungen sind also grundsätzlich in vollem Umfang steuerpflichtig. Insofern können auch Rentner, die bis dato unterhalb des steuerbaren Grundeinkommens lagen, durch eine Rentenerhöhung steuerpflichtig werden.
Ausgehend von einer 50prozentigen Besteuerung im Jahr 2005 gilt für die Steuer- pflichtigen, die beispielsweise 2015 in Rente gehen, bereits ein Besteuerungsanteil von 70 Prozent. Der Anteil steigt für jeden neuen Rentner jährlich, bis eine 100-prozentige Rentenbesteuerung erreicht ist. Das heißt, bei einer angenommenen jährlichen Rente von 12 000 Euro und einem Besteuerungsanteil von 70 Prozent blieben 3600 Euro steuerfrei und 8400 Euro wären zu versteuern.
Der Ruheständler muss aber in diesem Fall in aller Regel keine Steuern zahlen, da sein theoretischer Steueranteil sich mit dem nicht zu versteuernden Freibetrag deckt (Grundfreibetrag für 2015 in Höhe von 8472 Euro plus 102 Euro Werbungskostenpauschale plus 36 Euro Sonderausgabenpauschale – insgesamt also 8610 Euro).
Nach einer Rentenerhöhung um beispielsweise 2,5 Prozent (also 210 Euro jährlich) steigt der steuerbare Anteil seiner Rente auf genau diesen Betrag von 8610 Euro und dürfte somit nicht zu Steuerpflicht führen. Was lässt sich steuerlich über gesetzliche Rente plus Zusatzeinkommen sagen? Nicht so einfach ist die Steuerfrage für Rentner mit Zusatzeinkommen. Kommen zur gesetzlichen Rente noch weitere Einkünfte hinzu, schlagen diese Einnahmen nicht wie die Rente mit einem reduzierten, sondern mit dem vollen Betrag steuerlich zu Buche. Ausgenommen sind hier die Minijobs. Bis zu 450 Euro dürfen Rentner dazuverdienen, ohne Abgaben zu zahlen.
Ist der Zuverdienst höher oder wird er normal lohnversteuert, dann werden Renten und andere Einkünfte zusammen erfasst und die zutreffende Einkommensteuer ermittelt.
Demgegenüber stehen allerdings auch diverse Ausgaben, die abgesetzt werden dürfen wie beispielsweise Krankenkassenbeiträge, Werbungskosten und Sonderausgaben, die über die Pauschale hinausgehen. Auch Arzneimittel, medizinische Leistungen, Krankenhaus- oder Kuraufenthalte können unter bestimmten Voraussetzungen eine steuermindernde Rolle spielen.
Außerdem gibt es den sogenannten Altersentlastungsbetrag. Er gilt zwar nicht für Ren- ten und Pensionen, wohl aber für alle sonstigen Einkünfte wie Mieten, Arbeitslohn oder Gewinne. Er wird grundsätzlich gewährt, wenn der Arbeitnehmer vor Beginn des Kalenderjahres, für das die Einkommensteuer ermittelt wird, das 64. Lebensjahr vollendet hat und ist unter anderem abhängig von der Höhe des dann erzielten Einkommens.
Es schmilzt jährlich prozentual bis auf Null im Jahr 2040. Wer im Jahr 2015 in Rente geht und die Voraussetzungen erfüllt, hat einen Altersentlastungsbetrag von 24 Prozent der anrechenbaren Einkünfte, aber höchsten 1140 Euro. Es ist sinnvoll, sich professionell beraten zu lassen Wer sich unsicher ist, von welchen steuermindernden Beträgen in welchem Umfang Gebrauch gemacht werden kann oder ob eine Veränderung der Rentenbezüge zur Abgabe einer Steuererklärung oder gar einer Steuerzahlung führt, der sollte einen kompetenten Berater hinzuziehen. Steuerberater sind zu finden im Steuerberater-Suchdienst auf der Internetseite unter www.stbk-berlin.de. stbk/nd