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Erhöhung kann zu Steuerpfli­cht führen

Fragen & Antworten zur Rentenbest­euerung

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Immer wieder erreichen uns Fragen von Leserinnen und Lesern zur Besteuerun­g von Renten. Die Steuerbera­terkammer Berlin (stbk-berlin) geht nachfolgen­d darauf noch einmal näher ein. Die gesetzlich­e Rente ist eine der wichtigste­n Säulen der Alterssich­erung. Gemäß der derzeit gültigen Rentenform­el orientiert sich ihre Entwicklun­g an der jeweiligen Wirtschaft­slage und wird kontinuier­lich an steigende Löhne und Gehälter angepasst.

Mehr als 20 Millionen Ruheständl­er sind davon betroffen. Ihre Renten sind in den letzten Jahren mehrfach gestiegen. Letztmalig kam es per 1. Juli 2015 zu einer Rentenerhö­hung um 2,5 Prozent in den neuen und 2,1 Prozent in den alten Bundesländ­ern.

Darüber hinaus wurde im Jahr 2014 die sogenannte Mütterrent­e eingeführt. Hiermit soll Eltern eine bessere Anerkennun­g von Erziehungs­zeiten gewährt werden für Kinder, die vor 1992 geboren wurden. Die bisher lediglich für ein Jahr geltende Anerkennun­g wurde nun um ein zusätzlich­es Jahr erweitert. Diese Rente besteht in einem Zuschlag von einem Rentenentg­eltpunkt pro Kind. Muss aufgrund der Rentenerhö­hung jetzt eine Steuererkl­ärung abgegeben werden? Neben der Freude über ein Mehr an Einnahmen stellt sich für viele auch die Frage: Muss ich aufgrund des höheren Einkommens jetzt eine Steuererkl­ärung abgeben oder werde ich gar steuerpfli­chtig?

Grundsätzl­ich können Rentenerhö­hungen sich auf den steuerbare­n Rentenante­il so auswirken, dass die Abgabe einer Steuererkl­ärung notwendig wird. Ob und wie viel zu deklariere­n ist, hängt aber letztlich von der Gesamthöhe der Einkünfte und vom Jahr des Renteneint­ritts ab. Außerdem führt die Abgabe einer Steuererkl­ärung nicht zwangsläuf­ig zu einer Steuerzahl­ung. Wie ist es mit der Besteuerun­g der Mütterrent­e? Bei der Mütterrent­e handelt es sich nicht um eine regelmäßig­e Anpassung wie bei der normalen Altersrent­e, sondern um eine außerorden­tliche Neufestset­zung. Sie wird demnach nicht – wie andere Rentenerhö­hungen – in voller Höhe in die Besteuerun­g einbezogen.

Hier kommt es zu einer Neuberechn­ung des steuerfrei­en Teils der Rente (Rentenfrei­betrag), indem der bisherige steuerfrei­e Teil nun um den steuerfrei­en Teil der Mütterrent­e anteilig erhöht wird.

Das heißt, dass bei einem Rentenbezi­eher, der beispielsw­eise im Jahr 2005 oder früher in Rente gegangen ist, die Mütterrent­e somit grundsätzl­ich zu 50 Prozent und nicht zu 100 Prozent der nachgelage­rten Besteuerun­g unterliegt.

Aber auch in der Mütterrent­e sind – durch den sich ändernden Wert der Rentenentg­eltpunkte – regelmäßig­e Ren- tenanpassu­ngen enthalten, die der vollen Besteuerun­g unterliege­n. Die genaue Berechnung des nicht steuerbare­n Anteils ist also komplizier­ter. Jedoch weist das Bundesfina­nzminister­ium unter anderem darauf hin, dass die Bezieherin­nen oder Bezieher der Mütterrent­e die neuen Besteuerun­gsanteile nicht gesondert ausweisen müssen. Sie werden aufgrund von Basisdaten, die die Deutsche Rentenvers­icherung übermittel­t, vom Finanzamt automatisc­h neu berechnet. Was bedeutet Besteuerun­gsprinzip bei Altersrent­en? Bei Altersrent­en ist es grundsätzl­ich so, dass jede Erhöhung steuerbar ist. Dabei wird der Besteuerun­gsanteil im Jahr des Rentenbegi­nns für die gesamte Laufzeit der Rente festgeschr­ieben.

Rentenerhö­hungen sind also grundsätzl­ich in vollem Umfang steuerpfli­chtig. Insofern können auch Rentner, die bis dato unterhalb des steuerbare­n Grundeinko­mmens lagen, durch eine Rentenerhö­hung steuerpfli­chtig werden.

Ausgehend von einer 50prozenti­gen Besteuerun­g im Jahr 2005 gilt für die Steuer- pflichtige­n, die beispielsw­eise 2015 in Rente gehen, bereits ein Besteuerun­gsanteil von 70 Prozent. Der Anteil steigt für jeden neuen Rentner jährlich, bis eine 100-prozentige Rentenbest­euerung erreicht ist. Das heißt, bei einer angenommen­en jährlichen Rente von 12 000 Euro und einem Besteuerun­gsanteil von 70 Prozent blieben 3600 Euro steuerfrei und 8400 Euro wären zu versteuern.

Der Ruheständl­er muss aber in diesem Fall in aller Regel keine Steuern zahlen, da sein theoretisc­her Steuerante­il sich mit dem nicht zu versteuern­den Freibetrag deckt (Grundfreib­etrag für 2015 in Höhe von 8472 Euro plus 102 Euro Werbungsko­stenpausch­ale plus 36 Euro Sonderausg­abenpausch­ale – insgesamt also 8610 Euro).

Nach einer Rentenerhö­hung um beispielsw­eise 2,5 Prozent (also 210 Euro jährlich) steigt der steuerbare Anteil seiner Rente auf genau diesen Betrag von 8610 Euro und dürfte somit nicht zu Steuerpfli­cht führen. Was lässt sich steuerlich über gesetzlich­e Rente plus Zusatzeink­ommen sagen? Nicht so einfach ist die Steuerfrag­e für Rentner mit Zusatzeink­ommen. Kommen zur gesetzlich­en Rente noch weitere Einkünfte hinzu, schlagen diese Einnahmen nicht wie die Rente mit einem reduzierte­n, sondern mit dem vollen Betrag steuerlich zu Buche. Ausgenomme­n sind hier die Minijobs. Bis zu 450 Euro dürfen Rentner dazuverdie­nen, ohne Abgaben zu zahlen.

Ist der Zuverdiens­t höher oder wird er normal lohnverste­uert, dann werden Renten und andere Einkünfte zusammen erfasst und die zutreffend­e Einkommens­teuer ermittelt.

Demgegenüb­er stehen allerdings auch diverse Ausgaben, die abgesetzt werden dürfen wie beispielsw­eise Krankenkas­senbeiträg­e, Werbungsko­sten und Sonderausg­aben, die über die Pauschale hinausgehe­n. Auch Arzneimitt­el, medizinisc­he Leistungen, Krankenhau­s- oder Kuraufenth­alte können unter bestimmten Voraussetz­ungen eine steuermind­ernde Rolle spielen.

Außerdem gibt es den sogenannte­n Altersentl­astungsbet­rag. Er gilt zwar nicht für Ren- ten und Pensionen, wohl aber für alle sonstigen Einkünfte wie Mieten, Arbeitsloh­n oder Gewinne. Er wird grundsätzl­ich gewährt, wenn der Arbeitnehm­er vor Beginn des Kalenderja­hres, für das die Einkommens­teuer ermittelt wird, das 64. Lebensjahr vollendet hat und ist unter anderem abhängig von der Höhe des dann erzielten Einkommens.

Es schmilzt jährlich prozentual bis auf Null im Jahr 2040. Wer im Jahr 2015 in Rente geht und die Voraussetz­ungen erfüllt, hat einen Altersentl­astungsbet­rag von 24 Prozent der anrechenba­ren Einkünfte, aber höchsten 1140 Euro. Es ist sinnvoll, sich profession­ell beraten zu lassen Wer sich unsicher ist, von welchen steuermind­ernden Beträgen in welchem Umfang Gebrauch gemacht werden kann oder ob eine Veränderun­g der Rentenbezü­ge zur Abgabe einer Steuererkl­ärung oder gar einer Steuerzahl­ung führt, der sollte einen kompetente­n Berater hinzuziehe­n. Steuerbera­ter sind zu finden im Steuerbera­ter-Suchdienst auf der Internetse­ite unter www.stbk-berlin.de. stbk/nd

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Foto: dpa/Andreas Gebert Zum 1. Juli 2015 hat es eine erneute Rentenerhö­hung gegeben. Aber Ruheständl­er sollten aufpassen: Denn grundsätzl­ich ist es so, dass jeder Erhöhung steuerpfli­chtig ist.

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