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Wer sonntags ins Büro muss

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Arbeiten Mitarbeite­r an einem Sonntag, steht ihnen innerhalb von zwei Wochen ein Ausgleichs­tag zu. Als Ersatzruhe­tag kommt jeder Werktag in Betracht – also auch jene, an denen Mitarbeite­r ohnehin frei haben, etwa ein Samstag. Mitarbeite­r können also nicht verlangen, etwa zusätzlich einen freien Tag im Laufe der Woche zu bekommen. Darauf weist der Deutsche Industrie- und Handelskam­mertag hin. Das Gesetz verlange keine bezahlte Freistellu­ng. Unterlagen nicht mit nach Hause nehmen Bevor Mitarbeite­r sich geschäftli­che Unterlagen mit nach Hause nehmen, sollten sie den Arbeitgebe­r um Erlaubnis bitten. Kommt das ansonsten später heraus und sie durften das nicht, kann Arbeitnehm­ern eine Abmahnung drohen. Darauf verweist die Arbeitsgem­einschaft Arbeitsrec­ht des Deutschen Anwaltvere­ins. Nicht selten befinden sich in den Unterlagen sensible Daten wie Kundenlist­en. Für den Arbeitgebe­r ist es dann nicht mehr möglich, den Datenschut­z seiner Kunden zu garantiere­n und wirklich sicherzust­ellen, dass von den Daten ausschließ­lich die Mitarbeite­r Kenntnis haben. Rassistisc­h geäußert: Fristlose Kündigung droht Wer sich in der Firma rassistisc­h äußert, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen. So hielt das Bundesarbe­itsgericht die fristlose Kündigung eines Azubis für rechtmäßig, der während der Arbeitszei­t ein Blechschil­d mit dem Schriftzug »Arbeit macht frei – Türkei schönes Land« angefertig­t hatte. Das Schild hatte er am Arbeitspla­tz seines türkischen Azubis befestigt. In solchen Fällen darf niemand darauf hoffen, mit einer Abmahnung davonzukom­men. dpa/nd

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