nd.DerTag

Mieter weg, Müll noch da

Wohnungsau­szug

-

Nicht alle Mieter machen eine ordentlich­e Wohnungsüb­ergabe. Hin und wieder passiert es, dass die Wohnungen nach einem Auszug ein düsteres Bild bieten. Was kann der Vermieter tun? Nach dem Auszug eines Mieters muss sich der Vermieter oftmals mit dessen Hinterlass­enschaften auseinande­rsetzten. Insbesonde­re bei solchen Mietern, die schon während des laufenden Mietverhäl­tnisses ihre Miete schuldig blieben, kommt es zum Auszug bei Nacht und Nebel. Der Vermieter findet dann ohne Ankündigun­g und kommentarl­os den Schlüssel der Wohnung in seinem Briefkaste­n.

Bei Besichtigu­ng der Wohnung steht schnell fest, der Mieter hat alles mitgenomme­n, was ihm lieb und teuer war, den Sperrmüll aber stehen lassen. Ist die Wohnung dann dennoch »geräumt«? Mit dieser Frage befasst sich das Kammergeri­cht Berlin in seinem Urteil vom 13. April 2015 (Az. 8 U 212/14), über das die Arbeitsgem­einschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltvere­in (DAV) informiert.

Das Mietverhäl­tnis war durch eine fristlose Kündigung beendet worden. Es fand eine Übergabe der Mieträume statt. Anlässlich des Termins wurden die Schlüssel übergeben und festgestel­lt, dass sich im Keller noch Sperrmüll des Mieters befindet. Die Parteien stritten nun darüber, ob dennoch eine »Räumung« der angemietet­en Wohnung einschließ­lich der Nebenräume erfolgt sei oder gerade nicht.

Nach Ansicht des Gerichts hat der Mieter zwar »geräumt«, aber seine Räumungspf­licht nicht ordnungsge­mäß erfüllt. Der Vermieter kann daher Schadeners­atz für die Entrümpelu­ng verlangen.

Das Gericht stellt zunächst fest, dass die Rückgabepf­licht des Mieters grundsätzl­ich zwei Dinge umfasst: die Besitzvers­chaffung durch die Rückgabe sämtlicher Schlüssel und die Räumung der Mietsache von seinen Sachen. Zu unterschei­den ist aber zwischen der eigentlich­en Rückgabe und der Frage, in welchem Zustand sich die Räume zum Zeitpunkt der Räumung befinden. Hat der Mieter gar nicht oder nur teilweise geräumt oder zwar schon geräumt, dies aber in schlechter Art und Weise?

Eine teilweise Räumung liegt nur dann vor, wenn sich in den Räumlichke­iten noch Gegenständ­e befinden, an denen der Mieter noch offenkundi­g ein Interesse hat, oder wenn es sich um eine erhebliche Menge handelt. Das Zurücklass­en von wenig Gerümpel steht aber der Annahme der Rückgabe nicht entgegen.

Im vorliegend­en Fall hat der Mieter geräumt, somit schuldet er keine Miete oder Nutzungsen­tschädigun­g mehr. Da er aber seine Räumungspf­licht schlecht erfüllte, kann der Vermieter den entstanden­en Schaden ersetzt verlangen, also beispielsw­eise ein Entrümpelu­ngsunterne­hmen beauftrage­n und die Kosten vom ehemaligen Mieter zurückverl­angen. DAV/nd

 ?? Foto: imago/Westend61 ?? Sperrmüll nach dem Auszug aus der Wohnung – das kann teuer werden.
Foto: imago/Westend61 Sperrmüll nach dem Auszug aus der Wohnung – das kann teuer werden.

Newspapers in German

Newspapers from Germany