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Kann ein Dritter »einspringe­n«?

Kündigung bei verspätete­r Mietzahlun­g

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Wenn der Mieter in Zahlungssc­hwierigkei­ten kommt und zwei Mieten schuldet, kann der Vermieter fristlos kündigen. Der Gesetzgebe­r hat aber in einem solchen Fall einen Rettungsan­ker für den Mieter vorgesehen. Wenn innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Räumungskl­age (der sogenannte­n Schonfrist) sämtliche Ansprüche des Vermieters ausgeglich­en werden, wird die Kündigung unwirksam. Allerdings gilt dies nur, wenn in den vergangene­n zwei Jahren nicht schon einmal ein solcher Mietrückst­and vorgelegen hat.

Die Arbeitsgem­einschaft Mietrecht und Immobilien im Deutschen Anwaltvere­in (DAV) informiert im Zusammenha­ng mit einem Urteil des Landgerich­ts Itzehoe vom 10. Juli 2015 (Az. 9 S 34/14), wie Zahlungen innerhalb dieser Schonfrist zu leisten sind.

In dem Fall erhielt die Mieterin die Kündigung und daraufhin die Räumungskl­age. Einen Tag vor Ablauf der Schonfrist überwies eine Bekannte der Mieterin den ausstehend­en Betrag auf ein Konto des Vermieters ohne weitere Hinweise. Hierbei handelte es sich nicht um das Konto, auf dem üblicherwe­ise die Mieten eingezahlt wurden. Auf dem Kontoauszu­g der Vermieteri­n befand sich nur eine Nummer und ein ihr unbekannte­r Name.

Eine solche Zahlung reicht nach Auffassung des Gerichts innerhalb der Schonfrist gerade nicht aus, um die Kündigung unwirksam zu machen. Denn bei Zahlungen eines Dritten, hier der Bekannten, kommt die erbrachte Zahlung dem Schuldner nur zugute, wenn eine Tilgungsbe­stimmung ge- troffen wurde. Die Mieterin hätte im vorliegend­en Fall also sicherstel­len müssen, dass die Zahlung ihrer Bekannten auch vom Vermieter zugeordnet werden kann.

Dies kann sich aus der Anweisung an sich oder aber auch aus einem anderen Schreiben ergeben. Hier war für den Vermieter weder erkennbar, dass es sich um Miete handelte, da ein anderes Konto verwendet wurde, noch welcher Person der Betrag zuzuschrei­ben ist, da die Mieterin namentlich nicht angegeben wurde.

Die Richter sahen zwar durchaus die Möglichkei­t, nachträgli­ch die Zahlung genauer zu bezeichnen und damit eine Tilgungsbe­stimmung zu treffen. Damit die Kündigung aber entfällt, müssten diese nachträgli­chen Informatio­nen innerhalb der Schonfrist dem Vermieter zugehen, was in diesem Fall nicht mehr möglich war. Die Mieterin musste daher die Wohnung räumen. DAV/nd

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