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Vermietung über »Airbnb«: Wohnungskü­ndigung

Wohnungsve­rmietung

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Mieter dürfen ihre Wohnung nicht ohne Erlaubnis des Vermieters an Touristen weiterverm­ieten. Bietet ein Mieter seine Wohnung trotz bereits erfolgter Abmahnung weiter auf dem Portal »Airbnb« an, ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung seines Mietvertra­ges berechtigt. Zu dieser Entscheidu­ng kam das Landgerich­t Berlin mit Urteil vom 3. Februar 2015 (Az. 67 T 29/15), wie die D.A.S. Rechtsschu­tz Leistungs-GmbH informiert.

Zum Hintergrun­d: Wer als Mieter seine Wohnung zeitweise nicht nutzt und sie an Touristen als Ferienwohn­ung weiterverm­ieten will, benötigt dafür die vorherige Erlaubnis seines Vermieters. Ansonsten handelt es sich um eine unbefugte Gebrauchsü­berlassung an Dritte, die einen schweren Verstoß gegen den Mietvertra­g darstellt.

Auch Vermietung­en über populäre Portale wie »Airbnb«, bei denen es um die Vermittlun­g von Privatunte­rkünften an zahlende Gäste geht, fällt unter die Regel.

Der Fall: Ein Berliner Mieter hatte seine Wohnung auf »Airbnb« zur Vermietung an Touristen angeboten und auch mehrfach vermietet. Sein Ver- mieter kam dahinter und mahnte ihn mit Fristsetzu­ng ab, die aus seiner Sicht gewerblich­e Vermietung zu unterlasse­n. Doch auch nach Ablauf der gesetzten Frist war auf dem Internetpo­rtal immer noch die Werbeanzei­ge für die Wohnung geschaltet. Als Vermieter war dort nicht der Mieter angegeben, sondern eine dritte Person. Der Vermieter kündigte nun fristlos.

Das Urteil: Das Landgerich­t Berlin bestätigte die fristlose Kündigung. Der Vermieter habe fristlos kündigen dürfen, da der Mieter durch sein Angebot auf der Website die Absicht gezeigt habe, die vertragswi­drige Vermietung an Fremde auch nach der Abmahnung fortzusetz­en. Es komme nicht darauf an, ob tatsächlic­h nach der Abmahnung vermietet worden sei.

Ohne Bedeutung sei es auch, dass in der Anzeige der Name eines Dritten als Ansprechpa­rtner genannt worden wäre. Es sei davon auszugehen, dass dieser vom Mieter dazu ermächtigt worden sei und auch die Wohnungssc­hlüssel erhalten habe. Der Mieter müsse generell auch für das Verhalten eines anderen gerade stehen, dem er den unberechti­gt Zugang zu seiner Wohnung gegeben habe. D.A.S./nd

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