Wer hat Schuld am Schimmel?
Wohnungsmängel
Vermieter müssen beweisen, dass ein Schaden durch Schimmel und nicht durch Bausubstanzmängel verursacht wurde. Treten in einer Mietwohnung die gefürchteten Schimmelpilze auf, schieben sich meist Mieter und Vermieter den »Schwarzen Peter« zu. Und tatsächlich können Mängel der Bausubstanz ebenso zu Feuchtigkeitsschäden führen wie falsches Verhalten der Mieter – oder eine Kombination von beidem.
Darum ging es auch im konkreten Rechtsstreit: Mieter hatten die Miete wegen Schimmel an den Wänden gekürzt, weil er einen Mangel der Mietsache darstelle. Der Vermieter warf im Gegenzug den Mietern vor, zu wenig zu heizen und zu lüften. Er klagte den Differenzbetrag ein.
Ist die Ursache für den Schimmel unklar, muss ein Bausachverständiger heran. Zuerst muss der Vermieter den behaupteten Mietmangel widerlegen und beweisen, dass der Schimmelbefall nicht auf bauliche Mängel zurückzuführen ist.
Nach Ansicht des
Amtsge- richts Schöneberg (Az. 102 C 194/13) gelang der Nachweis in diesem Fall. Der Bauexperte vermerkte in seinem Gutachten zwar einen »Sanierungsstau«: Die Wärmedämmung des Gebäudes sei nach heutigen Maßstäben veraltet. Daraus sei aber kein Mangel der Mietsache abzuleiten, so das Gericht. Das Gebäude müsse nur den Vorschriften entsprechen, die zum Zeitpunkt des Baus galten. Konkreten Bedarf an Instandsetzungsmaßnahmen zeige das Gutachten nicht auf.
Die Mieter aber seien verantwortlich: Die Oberflächentemperatur an den Wänden lag über dem Taupunkt, das heißt, die Luft ist so feucht, dass sie kein weiteres Wasser mehr aufnehmen kann. Die Feuchtigkeit schlägt an den Wänden nieder. Hohe Luftfeuchtigkeit bei niedriger Raumtemperatur – zurückzuführen auf unzureichendes Heizen und Lüften – biete Schimmel ideale Bedingungen. Die Wohnung weise also keinen Mangel auf. Der Vermieter habe Anspruch auf den von den Mietern einbehaltenen Betrag. OnlineUrteile.de/nd