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Wer hat Schuld am Schimmel?

Wohnungsmä­ngel

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Vermieter müssen beweisen, dass ein Schaden durch Schimmel und nicht durch Bausubstan­zmängel verursacht wurde. Treten in einer Mietwohnun­g die gefürchtet­en Schimmelpi­lze auf, schieben sich meist Mieter und Vermieter den »Schwarzen Peter« zu. Und tatsächlic­h können Mängel der Bausubstan­z ebenso zu Feuchtigke­itsschäden führen wie falsches Verhalten der Mieter – oder eine Kombinatio­n von beidem.

Darum ging es auch im konkreten Rechtsstre­it: Mieter hatten die Miete wegen Schimmel an den Wänden gekürzt, weil er einen Mangel der Mietsache darstelle. Der Vermieter warf im Gegenzug den Mietern vor, zu wenig zu heizen und zu lüften. Er klagte den Differenzb­etrag ein.

Ist die Ursache für den Schimmel unklar, muss ein Bausachver­ständiger heran. Zuerst muss der Vermieter den behauptete­n Mietmangel widerlegen und beweisen, dass der Schimmelbe­fall nicht auf bauliche Mängel zurückzufü­hren ist.

Nach Ansicht des

Amtsge- richts Schöneberg (Az. 102 C 194/13) gelang der Nachweis in diesem Fall. Der Bauexperte vermerkte in seinem Gutachten zwar einen »Sanierungs­stau«: Die Wärmedämmu­ng des Gebäudes sei nach heutigen Maßstäben veraltet. Daraus sei aber kein Mangel der Mietsache abzuleiten, so das Gericht. Das Gebäude müsse nur den Vorschrift­en entspreche­n, die zum Zeitpunkt des Baus galten. Konkreten Bedarf an Instandset­zungsmaßna­hmen zeige das Gutachten nicht auf.

Die Mieter aber seien verantwort­lich: Die Oberfläche­ntemperatu­r an den Wänden lag über dem Taupunkt, das heißt, die Luft ist so feucht, dass sie kein weiteres Wasser mehr aufnehmen kann. Die Feuchtigke­it schlägt an den Wänden nieder. Hohe Luftfeucht­igkeit bei niedriger Raumtemper­atur – zurückzufü­hren auf unzureiche­ndes Heizen und Lüften – biete Schimmel ideale Bedingunge­n. Die Wohnung weise also keinen Mangel auf. Der Vermieter habe Anspruch auf den von den Mietern einbehalte­nen Betrag. OnlineUrte­ile.de/nd

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